Dr. Peter H. begehrt als Eigentümer eines Hauses Räumung der von der Beklagten, der Schwester seiner geschiedenen Frau, in diesem Hause ohne jede Rechtsgrundlage innegehabten zwei Ordinationsräume.
Zur Erhärtung seines Rechtsstandpunktes hatte sich der Kläger auch auf den Rechtsanwalt Dr. Emmerich S. als Zeugen berufen, welches Beweismittel vom Prozeßgericht auch zugelassen wurde.
Bei der darauffolgenden Streitverhandlung erklärte Dr. Emmerich S. nach Vorhalt des § 321 ZPO., er habe im Jahre 1945 nach außen Frau Dr. Gabriele H., die Gattin des Klägers, allein, im internen Verhältnis jedoch auch ihren Gatten Dr. Peter H. und somit beide Ehegatten vertreten; seine Aussage betreffe Ereignisse, die in die Rechtssphäre der Gabriele H. eingreifen; diese habe ihn seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt nicht entbunden; er mache deshalb von seinem Rechte auf Verweigerung der Zeugenaussage nach § 321 Abs. 1 Z. 4 ZPO. Gebrauch.Bei der darauffolgenden Streitverhandlung erklärte Dr. Emmerich S. nach Vorhalt des Paragraph 321, ZPO., er habe im Jahre 1945 nach außen Frau Dr. Gabriele H., die Gattin des Klägers, allein, im internen Verhältnis jedoch auch ihren Gatten Dr. Peter H. und somit beide Ehegatten vertreten; seine Aussage betreffe Ereignisse, die in die Rechtssphäre der Gabriele H. eingreifen; diese habe ihn seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt nicht entbunden; er mache deshalb von seinem Rechte auf Verweigerung der Zeugenaussage nach Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Gebrauch.
Eine Äußerung der Parteien und eine Beschlußfassung des Prozeßgerichtes erfolgte laut Protokoll hierüber nicht und hat das Prozeßgericht nach Durchführung der übrigen zugelassenen Beweise das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger eine auf die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung eingebracht und darin die Wiederholung aller Beweisaufnahmen, so insbesondere auch Aufnahme des Zeugenbeweises durch Dr. Emmerich S., der nunmehr aussagen werde, beantragt. Über die Berufung wurde noch nicht entschieden.
Am 22. Dezember 1948 hat der Kläger bei dem Bezirksgericht Salzburg die gegenständliche, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. gestützte Wiederaufnahmsklage eingebracht. In ihr wird ausgeführt am 22. November 1948 sei das abweisliche Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. November 1948 seinem Vertreter Dr. D. zugestellt worden, der es ihm zur Durchsicht übergeben habe; er habe es des Interesses halber wenige Tage nach dem 22. November 1948 auch dem Dr. Emmerich S. gezeigt. Dieser habe ihm nach Durchsicht des Urteils plötzlich zu seiner Überraschung erklärt, er ersehe aus dem Urteil, daß sich das vom Kläger angestrebte Klagsverfahren ja gar nicht gegen dessen geschiedene Gattin Gabriele H. richte, wie er insbesondere bei seiner Zeugeneinvernahme angenommen habe, sondern gegen Grete Sch. allein; wenn er sich bei seiner Zeugeneinvernahme dieses Sachverhaltes bewußt gewesen wäre, hätte er sich seiner Aussage keinesfalls entschlagen, da er ja 1945 nur Gabriele H. und den Kläger, nicht aber Grete Sch. vertreten habe. Erst durch den Urteilsvorweis an Dr. Emmerich S. und durch dessen anschließende Erklärung, bringt der Kläger vor, sei er in den Stand gesetzt worden, ein Beweismittel zu benützen, nämlich die Zeugenaussage Dr. Emmerich S. zur Sache (ohne Entschlagung), welche Zeugenaussage eine ihm günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeigeführt haben würde.Am 22. Dezember 1948 hat der Kläger bei dem Bezirksgericht Salzburg die gegenständliche, auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. gestützte Wiederaufnahmsklage eingebracht. In ihr wird ausgeführt am 22. November 1948 sei das abweisliche Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. November 1948 seinem Vertreter Dr. D. zugestellt worden, der es ihm zur Durchsicht übergeben habe; er habe es des Interesses halber wenige Tage nach dem 22. November 1948 auch dem Dr. Emmerich S. gezeigt. Dieser habe ihm nach Durchsicht des Urteils plötzlich zu seiner Überraschung erklärt, er ersehe aus dem Urteil, daß sich das vom Kläger angestrebte Klagsverfahren ja gar nicht gegen dessen geschiedene Gattin Gabriele H. richte, wie er insbesondere bei seiner Zeugeneinvernahme angenommen habe, sondern gegen Grete Sch. allein; wenn er sich bei seiner Zeugeneinvernahme dieses Sachverhaltes bewußt gewesen wäre, hätte er sich seiner Aussage keinesfalls entschlagen, da er ja 1945 nur Gabriele H. und den Kläger, nicht aber Grete Sch. vertreten habe. Erst durch den Urteilsvorweis an Dr. Emmerich S. und durch dessen anschließende Erklärung, bringt der Kläger vor, sei er in den Stand gesetzt worden, ein Beweismittel zu benützen, nämlich die Zeugenaussage Dr. Emmerich S. zur Sache (ohne Entschlagung), welche Zeugenaussage eine ihm günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeigeführt haben würde.
Das Erstgericht hat nach durchgeführtem Verfahren die Wiederaufnahme bewilligt und in weiterer Folge das im Vorprozeß erflossene Urteil vom 11. November 1948 dahin abgeändert, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde.
Infolge Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren auf Wiederaufnahme des Prozeßverfahrens 7 C 444/48 abgewiesen werde, im Wesen mit der Begründung, daß Doktor Emmerich S. sich nicht in Bausch und Bogen hätte entschlagen dürfen, daß der Kläger diese generelle Zeugenentschlagung des Dr. Emmerich S. hätte rügen und auf diese Weise seinen Irrtum hätte aufklären müssen. Den Kläger treffe also am Verluste des Beweismittels im Vorprozesse ein Verschulden, welches die Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 530 Abs. 2 ZPO. ausschließe.Infolge Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren auf Wiederaufnahme des Prozeßverfahrens 7 C 444/48 abgewiesen werde, im Wesen mit der Begründung, daß Doktor Emmerich S. sich nicht in Bausch und Bogen hätte entschlagen dürfen, daß der Kläger diese generelle Zeugenentschlagung des Dr. Emmerich S. hätte rügen und auf diese Weise seinen Irrtum hätte aufklären müssen. Den Kläger treffe also am Verluste des Beweismittels im Vorprozesse ein Verschulden, welches die Verfahrenswiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. ausschließe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.