Rechtssatz RS0040546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040546
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Rechtssatz
Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.Gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 685/79
Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 685/79
Veröff: JBl 1980,379 = RZ 1981/57 S 206
- 8 Ob 23/15p
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 23/15p
Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106
- 1 Ob 231/22k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.12.2022 1 Ob 231/22k
- 10 Ob 18/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
vgl; Beisatz: Ein selbständiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung ist zulässig, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. (T2)
Beisatz: Hier: Rechtshilfeverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040546
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00685_7900000_001