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Rechtssatz RS0040546×

Rechtssatz RS0040546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040546

Geschäftszahl

6Ob685/79; 8Ob23/15p; 1Ob231/22k; 10Ob18/26h

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 685/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 685/79
    Veröff: JBl 1980,379 = RZ 1981/57 S 206
  • 8 Ob 23/15p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 23/15p
    Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106
  • 1 Ob 231/22k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.12.2022 1 Ob 231/22k
  • 10 Ob 18/26h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
    vgl; Beisatz: Ein selbständiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung ist zulässig, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. (T2)
    Beisatz: Hier: Rechtshilfeverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00685_7900000_001