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Rechtssatz RS0055060×

Rechtssatz RS0055060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055060

Geschäftszahl

Bkd115/87; 9ObA2165/96i; 9ObA180/01p; 4Bkd1/02; 4Bkd3/04; 12Bkd2/08; 24Os3/16w; 6Ob170/22a; 10Ob18/26h

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Rechtssatz

Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Absatz 3, hat bereits der Paragraph 9, Absatz 2, RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im Paragraph 9, RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 115/87
    Entscheidungstext OGH 02.05.1988 Bkd 115/87
    Veröff: AnwBl 1989,274
  • 9 ObA 2165/96i
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2165/96i
    nur: Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Hier: Die ehemalige Sekretärin zweier Anwälte gab Namen, Anschrift und bestimmte Zahlungsflüsse der Steuerbehörde bekannt - einstweilige Verfügung auf Unterlassung bewilligt. (T2)
  • 9 ObA 180/01p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 180/01p
    Vgl auch; Beisatz: Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. (T3)
    Beisatz: Die Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. (T4)
    Beisatz: Hier: Fernsehinterview einer Angestellten eines Rechtsanwalts. (T5)
  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
    nur T1; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den Rechtsanwalt, der namentlich bevollmächtigt wurde, sondern auch auf alle jene Mitglieder des Standes und Anwärter (§ 4 DSt), deren sich der Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen bedient. (T6)
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    nur T1; Beis wie T6
  • 12 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 30.06.2008 12 Bkd 2/08
    Auch; nur T1
  • 24 Os 3/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 24 Os 3/16w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 170/22a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 170/22a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 18/26h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
    vgl; Beisatz: Hier: Externes PR-Unternehmen hinsichtlich der Erbringung der mandatierten Leistungen für eine Anwaltskanzlei gilt als Hilfskraft. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19880502_OGH0002_000BKD00115_8700000_001