Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 180/01p×

Entscheidung 9 ObA 180/01p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA180/01p

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Marie***** K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung sA (Streitwert S 300.000; Revisionsinteresse S 150.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2001, GZ 13 Ra 12/01i-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061); auch die Frage, ob noch weitere Zeugen zu vernehmen gewesen wären, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0043320). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der Mängelrüge der Klägerin mangels gesetzmäßiger Ausführung zu Unrecht abgelehnt habe, wird von der Revisionswerberin nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft vergleiche RIS-Justiz RS0043231). Das rechtliche Gehör wird dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO); von einem Ausschluss der Beklagten von der Verhandlung kann jedoch im Zusammenhang mit der Frage, ob vom Erstgericht noch weitere Zeugen zu vernehmen gewesen wären, keine Rede sein vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 477, Rz 7).

Das Neuerungsverbot - eine Besonderheit des österreichischen Rechtsmittelverfahrens - umfasst sowohl das Verbot, neue Ansprüche und Einreden zu erheben, als auch das Verbot, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen (Paragraph 482, ZPO). Die im gesamten Verfahren qualifiziert vertretene Revisionswerberin (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG) beruft sich nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme vom Neuerungsverbot vergleiche hiezu Kodek aaO Paragraph 482, Rz 1 ff), sondern stellt dieses insgesamt in Frage, indem sie - allerdings ohne nähere Begründung - geltend macht, das Neuerungsverbot sei nicht mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach der EMRK vereinbar.

Richtig ist, dass nach Artikel 6, EMRK Jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt, dass der Betroffene seine Rechte effektiv vertreten kann (Mayer, B-VG**2 Artikel 6, EMRK römisch zwei.2 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt Artikel 6, EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (4 Ob 27/97t; 6 Ob 44/99k; RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Artikel 6, EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis (9 Ob 336/00b), geschweige denn zur Frage eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1; RIS-Justiz RS0043962); um so weniger kann aus dieser Bestimmung eine Unzulässigkeit des Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren abgeleitet werden. Der Auffassung der Revisionswerberin, durch das Neuerungsverbot werde gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen, kann daher nicht beigetreten werden. Die Parteien hatten in erster Instanz ausreichende und gleiche Gelegenheit zu Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (SZ 64/1).

Nach dem anwaltlichen Selbstverständnis zählt das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin - eine Advokatur ohne streng verstandene Verschwiegenheitsverpflichtung wäre schlichtweg nicht denkbar (AnwBl 1989/3104; Arnold, ÖJZ 1982, 1; Fichtenbauer, AnwBl 1993, 69 mwN ua). Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. Für die berufsmäßige Parteienvertretung durch Rechtsanwälte kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich die Klienten darauf verlassen können, dass seitens des Rechtsanwaltes und seiner Mitarbeiter keinerlei Informationen an Dritte gelangen. Erst dieses Vertrauen ermöglicht die Offenheit des Klienten gegenüber seinem Rechtsanwalt, die erforderlich ist, damit seine Interessen bestmöglich gewahrt werden können (Eypeltauer in DRdA 1997/46, 391). Die Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist (Fichtenbauer aaO). Diese Sichtweise beschränkt sich nicht auf österreichische Rechtsanwälte. So verpflichtet etwa auch Artikel 6, liechtensteinisches Rechtsanwältegesetz (ähnlich wie Paragraph 9, Absatz 2, RAO) Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten. Ob sich die Verschwiegenheitspflicht auch nach liechtensteinischem Recht - ohne besondere Vereinbarung - auf die Angestellten und Hilfskräfte der Rechtsanwälte erstreckt vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, RAO; Fasching römisch drei 422; Eypeltauer aaO; AnwBl 1989/3104), kann hier auf sich beruhen, weil sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, einem liechtensteinischen Rechtsanwalt, ohnehin im Anstellungsvertrag vom 3. 11. 1992 ausdrücklich verpflichtete, über alle Wahrnehmungen, die sie im Büro des Arbeitgebers macht, gegenüber Dritten - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - strengstes Stillschweigen zu wahren. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte auch in einer gesonderten Verschwiegenheitserklärung vom 11. 1. 1993, über alle Umstände, die ihr im Rahmen ihrer Arbeitsleistung beim Kläger zur Kenntnis gelangen werden oder die ihr auch sonst über Umstände und Verhältnisse ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggeber bekannt werden sollten, Außenstehenden gegenüber die volle Verschwiegenheit zu bewahren.

Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen werden Umstände verstanden, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat; unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu (Kuderna, Entlassungsrecht**2 134). Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. Es wird nicht bezweifelt, dass ein Arbeitnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt ist, wobei er allerdings grundsätzlich in einer für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 1162, Rz 130; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 606 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 300; Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht Bd 24 177; Arb 6.771; DRdA 1997/46 [Eypeltauer]; Weiß in DRdA 1999/18; RdW 1999, 223 ua).

Die Grenzziehung ist gerade bei Angestellten von Rechtsanwälten wegen des Schutzes von Klienteninteressen besonders heikel (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/ Strasser, Arbeitsrecht I4 193). Dass aber ein Fernsehinterview einer Angestellten eines Rechtsanwalts über Umstände, die ihr ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei diesem Rechtsanwalt bekannt geworden sind, verknüpft mit dem Vorwurf der Mitwisserschaft bzw Mitwirkung des Rechtsanwalts an strafbaren Handlungen, a priori nicht die Annahme einer besonders schonenden Vorgangsweise gegen den ehemaligen Arbeitgeber indiziert, liegt auf der Hand. Ob derartige Interviews in besonders gelagerten Einzelfällen im Hinblick auf die Schwere der strafbaren Handlungen und den hiedurch drohenden Schaden dennoch gerechtfertigt sein können, kann nicht allgemein behandelt werden, weil dies nur nach genauester Abwägung im Einzelfall gesagt werden kann. Dass der von der Beklagten befürchtete Schaden durch die ohnehin gegen den Kläger erstatteten Strafanzeigen bzw anhängigen Strafverfahren, die allerdings später mangels stichhältiger Beweise zurückgelegt bzw eingestellt wurden, allein nicht abwendbar gewesen wäre, wurde jedenfalls in erster Instanz nicht dargetan. Die besondere Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls steht aber der Annahme einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG entgegen, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt. Eine solche wird von der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht dargetan. Die Verschwiegenheitspflicht wird im Übrigen schon mit einem Verstoß verletzt, sodass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte - abgesehen von dem genannten Fernsehinterview - die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Kläger auch durch Erklärungen gegenüber anderen Personen oder Medien verletzt hat.

Anmerkung

E63415 09B01801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00180.01P.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_009OBA00180_01P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043320 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
RS0043962 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 MRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben. Art 6 Abs 1 MRK gibt nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg.
RS0044057 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß § …
RS0055060 Rechtssatz 02.05.1988Undefined
Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rech …
RS0074833 Rechtssatz 10.01.1991Zivilrecht
Rechtsmittelbeschränkungen auf Grund des Wertes des Entscheidungsgegenstandes bilden ebensowenig einen Verstoß gegen die MRK wie Bestimmungen über die Bewertung des Streitgegenstandes.
RS0074990 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wir …
RS0079583 Rechtssatz 07.06.1929Zivilrecht; Strafrecht
Begriff des Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.
RS0079599 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht; Strafrecht
Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltun …