Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (5 Ob 4/99w mwN).Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (5 Ob 4/99w mwN).
Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes liegt, so daß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (4 Ob 530/91).
Die Frage, ob im vorliegenden Fall auf die Veröffentlichung zu dringen und eine Ordnungsstrafe über die Geschäftsführer zu verhängen ist, wurde durch die Entscheidung des Rekursgerichtes noch nicht abschließend erledigt. Dem Erstgericht wurde nach dem Wortlaut des Spruches und dem Inhalt der Beschlußbegründung eine Fortsetzung des Verfahrens zur Klärung von nach Ansicht des Rekursgerichtes maßgebenden Umständen im Tatsachenberich aufgetragen. Durch den Beschluß des Rekursgerichtes wurde daher inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen, auch wenn der Beschluß, mit dem die Ordnungsstrafe verhängt und die Veröffentlichung aufgetragen wurde, - zumindest vorläufig - beseitigt wurde. Eine inhaltliche Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes läge nur bei endgültiger Beseitigung desselben ohne Aufhebung und Zurückverweisung zur Prüfung weiterer Tatumstände vor.
Wäre der Beschluß des Rekursgerichtes als in diesem Sinn abändernder Beschluß aufzufassen, käme zwar der Rechtsmittelausschluß des § 14b Abs 1 AußStrG nicht zum Tragen. Der Rekurs der Geschäftsführer an den Obersten Gerichtshof wäre dann aber deshalb unzulässig, weil den Rechtsmittelwerbern bei endgültiger Verneinung der Möglichkeit, die Offenlegung von Amts wegen zu erzwingen, die Beschwer fehlte.Wäre der Beschluß des Rekursgerichtes als in diesem Sinn abändernder Beschluß aufzufassen, käme zwar der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG nicht zum Tragen. Der Rekurs der Geschäftsführer an den Obersten Gerichtshof wäre dann aber deshalb unzulässig, weil den Rechtsmittelwerbern bei endgültiger Verneinung der Möglichkeit, die Offenlegung von Amts wegen zu erzwingen, die Beschwer fehlte.
Da aber aus den dargelegten Gründen ein "echter" Aufhebungsbeschluß im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG vorliegt, ist auf die im Rechtsmittel behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung einzugehen.Da aber aus den dargelegten Gründen ein "echter" Aufhebungsbeschluß im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG vorliegt, ist auf die im Rechtsmittel behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung einzugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt Art 6 MRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 = JBl 1991, 597 mwN; 4 Ob 80/95).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt Artikel 6, MRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 = JBl 1991, 597 mwN; 4 Ob 80/95).
Die Garantien des Art 6 MRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluß auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben (1 Ob 502/96 = RdW 1996, 475; 4 Ob 27/97t).Die Garantien des Artikel 6, MRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluß auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben (1 Ob 502/96 = RdW 1996, 475; 4 Ob 27/97t).
Aus Art 6 Abs 1 MRK ergibt sich zwar die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihr Rechtssystem so zu organisieren, daß die Gerichte in der Lage sind, nicht nur die Fairneß, sondern auch die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK Kommentar2, Art 6 EMRK Rz 146). Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist ist in der Verweigerung eines Rechtszuges an den Obersten Gerichtshofes bei aufhebenden Entscheidungen im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG aber nicht zu erblicken. Die Möglichkeit der Aufhebung einer Entscheidung des Tatsachenrichters und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung ist ein normales Prozeßrisiko. Die dadurch bedingte vermeidbare Verlängerung des Verfahrens ist an sich nicht unangemessen (Peukert aaO Rz 149 mwN).Aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ergibt sich zwar die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihr Rechtssystem so zu organisieren, daß die Gerichte in der Lage sind, nicht nur die Fairneß, sondern auch die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK Kommentar2, Artikel 6, EMRK Rz 146). Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist ist in der Verweigerung eines Rechtszuges an den Obersten Gerichtshofes bei aufhebenden Entscheidungen im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aber nicht zu erblicken. Die Möglichkeit der Aufhebung einer Entscheidung des Tatsachenrichters und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung ist ein normales Prozeßrisiko. Die dadurch bedingte vermeidbare Verlängerung des Verfahrens ist an sich nicht unangemessen (Peukert aaO Rz 149 mwN).
Es ist zwar richtig, daß in Einzelfällen die Verfahrensdauer dadurch verlängert werden kann, daß sich ein vom Gericht zweiter Instanz veranlaßter zweiter Rechtsgang infolge der abweichenden Rechtsansicht des OGH als überflüssig herausstellt. Dem steht aber die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einen überflüssigen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegenüber, zu dem es unweigerlich kommt, wenn gegen einen aufhebenden Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz ein Rechtsmittel erhoben wird und der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz teilt. Das Bemühen, die Rechtsgarantien des Einzelnen durch eine Vielzahl von Rechtsmittelmöglichkeiten zu verstärken, darf nicht zu einer den Anspruch auf zügiges Verfahren gefährdenden Unübersichtlichkeit und Schwerfälligkeit des Verfahrens führen (Peukert aaO, Rz 147). Daß sich der Gesetzgeber bezüglich einer Einschränkung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen dahin entschieden hat, daß dieser nur bei Vorliegen einer nach Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz erheblichen Rechtsfrage stattzufinden hat, stellt bei Abwägung der aufgezeigten Aspekte einen angemessenen Ausgleich zur Wahrung des Anspruches auf Verfahrensökonomie dar.
Auch aus § 92 Abs 1 iVm Art 7 B-VG läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse. Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist oberste Instanz in Zivilrechtssachen der Oberste Gerichtshof. Diese Verfassungsnorm enthält nur eine sogenannte Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofes, so daß Rechtsmittelbeschränkungen solange und in dem Ausmaß verfassungskonform sind, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofes nicht aushöhlen oder ganz ausschalten. Art 92 Abs 1 B-VG enthält aber keine Regelung des Instanzenzuges und nimmt damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof ist somit aus der genannten Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten (vgl Mayer, Das österr. Bundes-Verfassungsrecht2, Art 92 B-VG Anm I).Auch aus Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, B-VG läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse. Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist oberste Instanz in Zivilrechtssachen der Oberste Gerichtshof. Diese Verfassungsnorm enthält nur eine sogenannte Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofes, so daß Rechtsmittelbeschränkungen solange und in dem Ausmaß verfassungskonform sind, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofes nicht aushöhlen oder ganz ausschalten. Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthält aber keine Regelung des Instanzenzuges und nimmt damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof ist somit aus der genannten Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten vergleiche Mayer, Das österr. Bundes-Verfassungsrecht2, Artikel 92, B-VG Anmerkung römisch eins).
Der in Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet es zwar, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, läßt aber doch "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (vgl 1 Ob 502/96 mwN). Eine unsachliche Differenzierung bei Versagung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof im Falle aufhebender Entscheidungen, die keinen Ausspruch über dessen Zulässigkeit enthalten, liegt aus den eben aufgezeigten Gründen nicht vor.Der in Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet es zwar, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, läßt aber doch "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind vergleiche 1 Ob 502/96 mwN). Eine unsachliche Differenzierung bei Versagung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof im Falle aufhebender Entscheidungen, die keinen Ausspruch über dessen Zulässigkeit enthalten, liegt aus den eben aufgezeigten Gründen nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Aufhebung des § 14b Abs 1 AußStrG gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Aufhebung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.