Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - sofern nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben hält; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (§ 14 Abs 4 AußStrG idF WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden.Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - sofern nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt - (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG für gegeben hält; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 33 Punkt 4,) - nicht erhoben werden.
Der Rechtsmittelwerberin ist darin beizupflichten, daß all diese Regelungen nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse gelten, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten (SZ 12/17; SZ 51/73; EFSlg 57.852 uva; Fasching IV 441 und LB2 Rz 2018). Eine Abänderung liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Untergerichtes liegt, so daß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (EFSlg 57.852; Fasching IV 442). Das trifft etwa dann zu, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage wegen seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges udgl. zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das Prozeßhindernis besteht oder nicht, vom Rekursgericht abschließend in anderer Weise als vom Erstgericht beantwortet und damit gleichzeitig über die Richtigkeit (oder Unzulässigkeit) der untergerichtlichen Entscheidung abgesprochen. Diese von Lehre und Rechtsprechung zuDer Rechtsmittelwerberin ist darin beizupflichten, daß all diese Regelungen nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse gelten, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten (SZ 12/17; SZ 51/73; EFSlg 57.852 uva; Fasching römisch vier 441 und LB2 Rz 2018). Eine Abänderung liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Untergerichtes liegt, so daß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (EFSlg 57.852; Fasching römisch vier 442). Das trifft etwa dann zu, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage wegen seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges udgl. zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das Prozeßhindernis besteht oder nicht, vom Rekursgericht abschließend in anderer Weise als vom Erstgericht beantwortet und damit gleichzeitig über die Richtigkeit (oder Unzulässigkeit) der untergerichtlichen Entscheidung abgesprochen. Diese von Lehre und Rechtsprechung zu
§ 527 Abs 2 ZPO erarbeiteten Grundsätze müssen entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch für "Aufhebungsbeschlüsse" gelten, die im außerstreitigen Verfahren gefaßt werden, läßt dochParagraph 527, Absatz 2, ZPO erarbeiteten Grundsätze müssen entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch für "Aufhebungsbeschlüsse" gelten, die im außerstreitigen Verfahren gefaßt werden, läßt doch
§ 14 Abs 4 AußStrG keinen Zweifel darüber aufkommen, daß auch dort nur "echte" Aufhebungsbeschlüsse geregelt werden ("ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat ... " ). Hat aber das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem Spruch ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt nach dem oben Gesagten eben eine abändernde Entscheidung vor. Soweit der JAB ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nunParagraph 14, Absatz 4, AußStrG keinen Zweifel darüber aufkommen, daß auch dort nur "echte" Aufhebungsbeschlüsse geregelt werden ("ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat ... " ). Hat aber das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem Spruch ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt nach dem oben Gesagten eben eine abändernde Entscheidung vor. Soweit der JAB ausführt, Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG entspreche dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun
für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt sind, wird damit nicht Bezug genommen. Daß Beschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren im Gegensatz zu solchen des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich unanfechtbar sind, ergibt sich aus § 14 AußStrG zweifelsfrei.für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in Paragraph 519, ZPO aufgezählt sind, wird damit nicht Bezug genommen. Daß Beschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren im Gegensatz zu solchen des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich unanfechtbar sind, ergibt sich aus Paragraph 14, AußStrG zweifelsfrei.
Damit ist aber für die Antragsgegnerin hier im Ergebnis nichts zu gewinnen:
Der Erstrichter hat zwar im Spruch seines Beschlusses vom 2.7.1990, ON 6, den Aufteilungsantrag (teilweise) zurückgewiesen; aus seiner Begründung ergibt sich jedoch, daß in Wahrheit eine Abweisung vorliegt. Wird die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs 1 EheG), dann ist der Aufteilungsanspruch insoweit nicht berechtigt und der Antrag daher - ebenso wie bei Ablauf der Frist des § 95 EheG (SZ 54/166; SZ 55/163 uva) - abzuweisen. Die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, gehört zum Grund des Anspruches im Aufteilungsverfahren (RZ 1988/54), hat aber nichts mit der prozeßrechtlichen Frage zu tun, ob und wie weit der Aufteilungsantrag zulässig ist. Daß allenfalls ein im Außerstreitverfahren eingebrachter Antrag im Hinblick auf seinen Inhalt als Klage zu werten sein kann (§ 40a JN; vgl SZ 54/126), ist hier ohne Bedeutung, weil der Erstrichter gar nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß seiner Meinung nach statt des Außerstreitweges der Klageweg zu beschreiten gewesen und der Antrag deshalb unzulässig wäre.Der Erstrichter hat zwar im Spruch seines Beschlusses vom 2.7.1990, ON 6, den Aufteilungsantrag (teilweise) zurückgewiesen; aus seiner Begründung ergibt sich jedoch, daß in Wahrheit eine Abweisung vorliegt. Wird die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen (Paragraph 82, Absatz eins, EheG), dann ist der Aufteilungsanspruch insoweit nicht berechtigt und der Antrag daher - ebenso wie bei Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG (SZ 54/166; SZ 55/163 uva) - abzuweisen. Die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, gehört zum Grund des Anspruches im Aufteilungsverfahren (RZ 1988/54), hat aber nichts mit der prozeßrechtlichen Frage zu tun, ob und wie weit der Aufteilungsantrag zulässig ist. Daß allenfalls ein im Außerstreitverfahren eingebrachter Antrag im Hinblick auf seinen Inhalt als Klage zu werten sein kann (Paragraph 40 a, JN; vergleiche SZ 54/126), ist hier ohne Bedeutung, weil der Erstrichter gar nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß seiner Meinung nach statt des Außerstreitweges der Klageweg zu beschreiten gewesen und der Antrag deshalb unzulässig wäre.
Hat aber der Erstrichter - ungeachtet des Wortlautes seiner Entscheidung - den Aufteilungsantrag (teilweise) abgewiesen und das Rekursgericht diesen Beschluß mit dem Auftrag aufgehoben, das Verfahren (neuerlich und ergänzend) durchzuführen, dann liegt darin trotz der verwendeten Floskel "unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" keine abschließende Entscheidung über die Sache, die Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses war, also über den Aufteilungsanspruch der Antragsgegnerin. Das Wesen eines "echten" Aufhebungsbeschlusses liegt ja gerade darin, daß das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht teilt - zB den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund verneint - und deshalb eine Ergänzung des Verfahrens aufträgt. Damit wird aber - anders als beim Absprechen über das Nichtvorliegen eines Prozeßhindernisses oder eines Unterbrechungsgrundes udgl. - keine abschließende Entscheidung in der (den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildenden) Sache getroffen.
Da somit der Beschluß des Rekursgerichtes vom 13.11.1990, ON 10, ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG ist, ist er tatsächlich mangels des Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unanfechtbar. Der dennoch erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) ist aus diesem Grund im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden.Da somit der Beschluß des Rekursgerichtes vom 13.11.1990, ON 10, ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist, ist er tatsächlich mangels des Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unanfechtbar. Der dennoch erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) ist aus diesem Grund im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Im Hinblick auf diese Entscheidung entspricht es der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen hat (vgl § 40 ZPO).Im Hinblick auf diese Entscheidung entspricht es der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen hat vergleiche Paragraph 40, ZPO).