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Rechtssatz RS0007217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007217

Geschäftszahl

4Ob530/91

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5

Rechtssatz

Ein anfechtbarer (abändernder) "Aufhebungsbeschluß" des Rekursgerichtes liegt dann vor, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und dergleichen zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das Prozeßhindernis besteht oder nicht, vom Rekursgericht abschließend in anderer Weise als vom Erstgericht beantwortet und damit gleichzeitig über die Richtigkeit (oder Unzulässigkeit) der untergerichtlichen Entscheidung abgesprochen. Diese von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 527, Absatz 2, ZPO erarbeiteten Grundsätze müssen auch für "Aufhebungsbeschlüsse" gelten, die im außerstreitigen Verfahren gefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 530/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007217

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00530_9100000_002