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Entscheidung 5 Ob 208/67×

Entscheidung 5 Ob 208/67

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob208/67

Entscheidungsdatum

15.11.1967

Kopf

SZ 40/147

Spruch

Gegen die in Paragraph 349, ZPO. aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.

Entscheidung vom 15. November 1967, 5 Ob 208/67.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt-Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Im vorliegenden Rechtsstreit sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 19. Mai 1967 aus, daß die Verweigerung der Aussage durch die Zeugen römisch zehn und Y ungerechtfertigt sei. Dagegen erhoben diese Zeugen Rekurs.

Diesen wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobene Rekurs der beiden Zeugen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zwar zulässig, aber unbegrundet.

Nach Paragraph 349, (1) ZPO. findet gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung, als Zeuge auszusagen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Im vorliegenden Fall kommt der im Spruch 215 Punkt 1. vergleiche GlUNF. 6309) aufgestellte Grundsatz nicht zur Anwendung, da die Hauptsache noch nicht abgeschlossen ist und den Rekurswerbern noch die Anfechtung der bisher noch nicht ergangenen und daher zu erwartenden Beschlüsse zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Zeugnispflicht (Paragraph 325, ZPO.) - gegen diese im Paragraph 349, ZPO. nicht genannten Beschlüsse wird daher ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sein - offensteht vergleiche Fasching, Komm. römisch drei S. 464, Anmerkung 2 zu Paragraph 349, ZPO.).

Der im Rekurs zitierten Entscheidung Rspr. 1934 Nr. 232 lag ebenso wie der dort angeführten Vorentscheidung SZ. römisch zwei 49 ein anderer Sachverhalt zugrunde, da in diesen besonderen Fällen die Geltendmachung der Beschwerde mit einem Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung nicht mehr möglich war. Es unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 8. Juli 1966, ONr. 72 (= 5 Ob 194/66), zugrunde lag, weil dort bereits eine Geldstrafe auferlegt worden war. Daß der Beschluß des Erstgerichtes den hierdurch betroffenen Zeugen zugestellt wurde, eröffnet ihnen schließlich auch kein weiteres als das in Paragraph 349, ZPO. vorgesehene Rekursrecht. Den von ihnen trotzdem erhobenen abgesonderten Rekurs wies das Rekursgericht daher mit Recht zurück. Deshalb war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z40147

Schlagworte

Rekurs, abgesonderter, kein - gegen Entscheidung über die, Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zeugenaussage, Verweigerung der Zeugenaussage, Entscheidung über Rechtmäßigkeit, kein, abgesonderter Rekurs, Zeugenaussage, Verweigerung der -, Rechtsmittel gegen Entscheidung über, die Rechtmäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0050OB00208.67.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19671115_OGH0002_0050OB00208_6700000_000

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