Begründung:
Johann B***** ist am 26. 10. 1998 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 28. 5. 1997 verstorben, mit der er Josef M***** zum Alleinerben einsetzte und seine unter Sachwalterschaft stehende Tochter Maria B***** auf den Pflichtteil setzte. Der Erbe gab am 30. 6. 1999 zum ganzen Nachlass eine bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 7. 1999 zu Gericht angenommen wurde. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Erben gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses eingeräumt. Nach Einholung eines in der Folge ergänzten Gutachtens über den Verkehrswert der zum Nachlass gehörigen Liegenschaften EZ 95 GB L***** und EZ 290 GB W***** wurde am 30. 9. 1999 ein Inventar mit Aktiven von insgesamt 5,828.747,81 S und Passiven von S 249 errichtet, woraus sich ein rechnerischer Reinnachlass von S 5,828.498,81 ergab (S 5,677.248,81 nach Berücksichtigung weiterer Abzüge). Anlässlich der Inventarserrichtung wurde zwischen dem Erben und dem Sachwalter der pflichtteilsberechtigten Tochter des Erblassers ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, welches den Erben verpflichtete, der pflichtteilsberechtigten Tochter S 2,838.624,40 binnen vier Wochen nach Zustellung des "diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses" zu leisten.Johann B***** ist am 26. 10. 1998 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 28. 5. 1997 verstorben, mit der er Josef M***** zum Alleinerben einsetzte und seine unter Sachwalterschaft stehende Tochter Maria B***** auf den Pflichtteil setzte. Der Erbe gab am 30. 6. 1999 zum ganzen Nachlass eine bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 7. 1999 zu Gericht angenommen wurde. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses eingeräumt. Nach Einholung eines in der Folge ergänzten Gutachtens über den Verkehrswert der zum Nachlass gehörigen Liegenschaften EZ 95 GB L***** und EZ 290 GB W***** wurde am 30. 9. 1999 ein Inventar mit Aktiven von insgesamt 5,828.747,81 S und Passiven von S 249 errichtet, woraus sich ein rechnerischer Reinnachlass von S 5,828.498,81 ergab (S 5,677.248,81 nach Berücksichtigung weiterer Abzüge). Anlässlich der Inventarserrichtung wurde zwischen dem Erben und dem Sachwalter der pflichtteilsberechtigten Tochter des Erblassers ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, welches den Erben verpflichtete, der pflichtteilsberechtigten Tochter S 2,838.624,40 binnen vier Wochen nach Zustellung des "diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses" zu leisten.
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Pflichtteilsübereinkommens bzw eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung des errichteten Hauptinventars erfolgte nicht, weil das Erstgericht die Auffassung vertrat, dass die Höhe des Pflichtteiles nicht nach dem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern nach dem Wert zur Zeit der wirklichen Zuteilung zu errechnen sei. Der pflichtteilsberechtigten Tochter gebührten daher Zinsen aus den in die Verlassenschaft fallenden Sparguthaben nach ihrem Anteil. Eine Einantwortung könne erst erfolgen, wenn der Pflichtteil entweder entrichtet oder sichergestellt sei. Es sei daher auf eine Pflichtteilserfüllung oder eine geeignete Sicherstellung des Pflichtteils zu dringen.
Der weitere Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens ist dadurch gekennzeichnet, dass der erbserklärte Erbe seine Bereitschaft zur Errichtung eines endgültigen Hauptinventars mit der Begründung verweigerte, dass der Wert der den wesentlichen Bestandteil der Verlassenschaft darstellenden Liegenschaft EZ 95 Grundbuch L***** ungewiss sei bzw nicht den Ergebnissen des eingeholten und in der Folge ergänzten Sachverständigengutachtens entspreche: Es bestehe die Möglichkeit, dass die bisher als Bauland ausgewiesenen Grundstücke der Liegenschaft möglicherweise eine Umwidmung in Grünland erfahren könnten. Überdies habe die Stadtgemeinde Bad Leonfelden ein unverbindliches Kaufanbot für die Gesamtliegenschaft in Höhe von 3,000.000 S unterbreitet. Daraus ergebe sich, dass der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft (laut Ergänzungsgutachten 6,000.000 S; bereinigter Verkehrswert unter Berücksichtigung des Wohn- und Ausgedingsrechts S 2,974.000) zu hoch sei.
Am 29. 3. 2002 (ON 78) beschloss das Erstgericht eine Innehaltung des Verlassenschaftsverfahrens und verwies die pflichtteilsberechtigte Tochter mit ihren Pflichtteilsansprüchen auf den Zivilrechtsweg. Aufgrund des Verhaltens des Erben sei trotz des bereits geschlossenen (pflegschaftsbehördlich nicht genehmigten) Pflichtteilsübereinkommens eine Erbringung des Pflichtteilsausweises bzw die Sicherstellung des vereinbarten Pflichtteils nach mehr als zweijährigem Bemühen durch das Abhandlungsgericht nicht mehr zu erwarten.
Diesen Beschluss behob das Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 8. 2002 (ON 83) über Rekurs des Testamentserben und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens auf. Am 5. 6. 2002 beantragte der Erbe die abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur freiwilligen Feilbietung der zum Gutsbestand der EZ 95 GB L***** gehörigen Grundstücke Nr ***** mit der Begründung, dass die Verlassenschaft bereits zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruches der Tochter des Erblassers in Höhe von EUR 143.419,84 aufgefordert worden sei. Der Nachlass verfüge nicht über genügend Barvermögen zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs.
Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gemäß § 162 AußStrG aufgetragen, binnen drei Wochen den Pflichtteilsausweis gemäß § 162 AußStrG zu erbringen. Mit Punkt 2. des genannten Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur Antragstellung auf freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 162 AußStrG ein Pflichtteilsausweis zu erstatten sei. Das Gericht habe gemäß § 149 Abs 2 AußStrG darauf zu dringen, dass dieser Ausweis ohne Verzögerung geliefert werde. Bei Nichtbeachtung des an den Erben ergangenen Auftrages seien gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gemäß Paragraph 162, AußStrG aufgetragen, binnen drei Wochen den Pflichtteilsausweis gemäß Paragraph 162, AußStrG zu erbringen. Mit Punkt 2. des genannten Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur Antragstellung auf freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass gemäß Paragraph 162, AußStrG ein Pflichtteilsausweis zu erstatten sei. Das Gericht habe gemäß Paragraph 149, Absatz 2, AußStrG darauf zu dringen, dass dieser Ausweis ohne Verzögerung geliefert werde. Bei Nichtbeachtung des an den Erben ergangenen Auftrages seien gegen ihn die in Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
Für die Einantwortung des Erben sei ausreichend, dass der festgestellte Pflichtteilsanspruch der Pflegebefohlenen sichergestellt sei. Dass dieser erfüllt worden sei, sei nicht Voraussetzung. Jedenfalls einstweilen sei daher eine freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken nicht indiziert. Ausreichend sei vielmehr eine grundbücherliche Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Erben, soweit er sich gegen Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes richtete (Auftrag zur Erbringung des Pflichtteilsausweises) zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach Übermittlung des Aktes an das Rekursgericht ergänzte dieses den Ausspruch dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils EUR 20.000 übersteige. Rechtlich ging das Rekursgericht zusammengefasst davon aus, dass auch im Außerstreitverfahren die Anfechtbarkeit von Verfügungen nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen sei. Der Auftrag zur Erstattung des Pflichtteilsausweises stelle nur eine verfahrensleitende Verfügung dar. In diesem Fall sei der Auftrag, dessen Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen könne, unanfechtbar. Rein prozessual beeinträchtige dieser Auftrag die Rechtsstellung des testamentarischen Erben nicht. Der Rekurs sei daher in diesem Umfang unzulässig.
Bis zum Abschluss des Verfahrens über den Pflichtteilsausweis sei der testamentarische Erbe keiner Gefahr einer Anspruchsdurchsetzung durch den Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt. Vor Erledigung des Pflichtteilsausweises sei zwar eine allfällige Leistungsklage des pflegebefohlenen Noterben zulässig, aber nicht begründet. Es sei daher derzeit keine Veranlassung zur Veräußerung von zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaften gegeben.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erben.