Rechtssatz RS0008210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008210
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Rechtssatz
Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten vergleiche schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 49/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1968 7 Ob 49/68
Veröff: NZ 1969,37
- 7 Ob 650/80
Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 650/80
Beisatz: Hier: Wertpapiere im Werte von 24 Mill (T1)
- 1 Ob 654/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 654/85
nur: Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen. (T2) Veröff: NZ 1986,132
- 1 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
Auch; Veröff: SZ 65/108
- 4 Ob 328/97g
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
nur T2
- 8 Ob 12/03b
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 12/03b
Auch; Beisatz: Der Nachlass soll bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. (T3)
- 4 Ob 127/04m
Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 127/04m
- 4 Ob 34/12x
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 34/12x
Auch; Beis wie T3; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist auch nach der Änderung des § 810 ABGB durch das FamRÄG 2004, BGBl I 2004/58, festzuhalten. (T4); Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T5); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T6)
- 4 Ob 236/13d
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 236/13d
- 2 Ob 158/17z
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 158/17z
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008210
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19680306_OGH0002_0070OB00049_6800000_001