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Entscheidung 4 Ob 236/13d×

Entscheidung 4 Ob 236/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006248 Rechtssatz 25.03.1953Zivilrecht
Der durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten verletzte, am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat ein Rekursrecht.
RS0006249 Rechtssatz 12.05.1950Zivilrecht
Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG angesehen werden.
RS0006288 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Dem Dritten kommt im Verfahren, in dem dem Verlassenschaftskurator vom Nachlassgericht ihn betreffende Aufträge erteilt werden, keine Parteistellung zu.
RS0006390 Rechtssatz 19.09.1962Zivilrecht
Beschwerdeberechtigung eines Dritten im Verlassenschaftsverfahren gegen Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichtes, durch die in sein bücherliches Recht eingegriffen wird.
RS0006604 Rechtssatz 20.12.1950Zivilrecht
Zur Parteistellung eines Verlassenschaftsgläubigers im Abhandlungsverfahren insbesondere bei jure crediti Einantwortung.
RS0006611 Rechtssatz 08.07.1953Zivilrecht
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
RS0006661 Rechtssatz 10.01.1990Zivilrecht
Keine Rekurslegitimation des Erbengläubigers gegen den Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde.
RS0007737 Rechtssatz 14.11.1979Zivilrecht
Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachla …
RS0008075 Rechtssatz 04.06.1929Zivilrecht
Das Amt eines nach § 128 AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.
RS0008097 Rechtssatz 29.08.1968Zivilrecht
Auch unbewegliches Gut kann vom Verlassenschaftskurator veräußert werden. (vgl SZ 28/250).
RS0008195 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Die Funktion des Verlassenschaftskurators erlischt mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und seiner Enthebung.
RS0008210 Rechtssatz 06.03.1968Zivilrecht
Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,3 …
RS0113646 Rechtssatz 08.06.2000Zivilrecht
Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis …
RS0117034 Rechtssatz 05.11.2002Zivilrecht
Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bl …
RS0121672 Rechtssatz 30.01.2007Zivilrecht
Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rech …