Rechtssatz RS0113646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113646
Geschäftszahl
2Ob156/00f; 4Ob236/13d (4Ob237/13a, 4Ob238/13y)
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß Paragraph 331, EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113646
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_0020OB00156_00F0000_001