Begründung:
Nach der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des am 9. 10. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Erblassers sind die erblasserische Witwe sowie die beiden Söhne je zu einem Drittel des Nachlasses berufen.
Am 16. 11. 1999 brachte der einschreitende Erbengläubiger Robert Z***** beim Bezirksgericht Donaustadt als Exekutionsgericht gegen einen der erblasserischen Söhne den Antrag ein, ihm die Exekution zur Hereinbringung der Forderung von S 263.200 samt Kosten und Zinsen aus dem vollstreckbaren Urteil des LG für ZRS Wien vom 16. 7. 1997, 18 Cg 278/94y, "durch Pfändung und Verwertung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei als Erben nach seinem am 9. 10. 1999 verstorbenen Vater Otmar B*****" zu bewilligen, dies mit dem Verbot, wonach "der verpflichteten Partei jede Verfügung über die gepfändeten Rechte untersagt wird" und "mit der Zustellung dieses Beschlusses an die verpflichtete Partei die Pfändung bewirkt ist", sowie, dass "hievon das BG Josefstadt als Abhandlungsgericht" verständigt wird. Diese Exekution wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. 12. 1999 bewilligt.
In der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 21. 1. 2000 legte die erblasserische Witwe "Erbsentschlagungserklärungen" der erblasserischen Söhne vor und gab aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme unter Anerkennung ihres Erbrechtes aufgrund des Gesetzes.
Das Erstgericht hat
1. die Erklärungen der beiden erblasserischen Söhne auf ihr gesetzliches Erbrecht unwiderruflich zu verzichten, abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis genommen,
2. die von der erblasserischen Witwe aufgrund des Gesetzes im Zusammenhang mit den Erbsentschlagungserklärungen der beiden erblasserischen Söhne zum gesamten Nachlass unbedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen und deren Erbrecht ausgewiesen erachtet,
3. das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt
4. die erblasserische Witwe abhandlungsbehördlich ermächtigt, ohne Rücksicht auf eine allfällige Klausel oder Sperre über das sich aus dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ergebende Guthaben und das erblasserische Girokonto frei zu verfügen
5. die Gebühr des Gerichtskommissärs bestimmt
6. eine Forderungsanmeldung zur Kenntnis genommen
7. verfügt, dass die Einantwortungsurkunde erlassen wird und mit deren Rechtskraft die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt sowie
8. mitgeteilt, dass der Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern übermittelt wird.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Erbengläubigers wies das Rekursgericht zurück; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, ein Gläubiger eines Erben sei nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens, es stehe ihm daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu (EvBl 1990/117). Rechtsmittellegitimiert seien zwar auch im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes in ihren Rechten verletzt seien, ein derartiger Eingriff sei aber hier nicht erfolgt. Dem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stünden nur die Rechte des § 822 ABGB und der §§ 74 f 3. Teilnovelle zum ABGB zu; diese Rechte hätten zur Voraussetzung, dass der Erbe die Erbschaft angetreten habe, worauf dem Gläubiger kein Einfluss zustehe (Welser in Rummel, ABGBý, Rz 1 zu § 822). Da der Erbe nicht zum Erbantritt gezwungen werden, sondern eine Erbserklärung auch unterlassen oder die Erbschaft ausschlagen könne, sei eine Erbserklärung anstelle des Erben mangels diesbezüglicher Regelung undenkbar und jede Sicherungsmaßnahme ohne Erbantritt sinnlos (SZ 56/89). Die Rechte des Erbengläubigers bezögen sich im Übrigen nur auf Nachlasssachen, nicht aber auf das Erbrecht als solches. Das Erbrecht als Ganzes sei unpfändbar, ebenso wie das Recht auf Geltendmachung eines gesetzlichen Erbteils (Welser, aaO, Rz 1 zu § 822; EvBl 1955/108; Heller/Berger/Stix III4, 2337 f). Im Übrigen schließe des HfD JGS 1968/1846 eine Pfändung des Erbrechts zwischen Anfall und Einantwortung aus.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, ein Gläubiger eines Erben sei nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens, es stehe ihm daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu (EvBl 1990/117). Rechtsmittellegitimiert seien zwar auch im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes in ihren Rechten verletzt seien, ein derartiger Eingriff sei aber hier nicht erfolgt. Dem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stünden nur die Rechte des Paragraph 822, ABGB und der Paragraphen 74, f 3. Teilnovelle zum ABGB zu; diese Rechte hätten zur Voraussetzung, dass der Erbe die Erbschaft angetreten habe, worauf dem Gläubiger kein Einfluss zustehe (Welser in Rummel, ABGBý, Rz 1 zu Paragraph 822,). Da der Erbe nicht zum Erbantritt gezwungen werden, sondern eine Erbserklärung auch unterlassen oder die Erbschaft ausschlagen könne, sei eine Erbserklärung anstelle des Erben mangels diesbezüglicher Regelung undenkbar und jede Sicherungsmaßnahme ohne Erbantritt sinnlos (SZ 56/89). Die Rechte des Erbengläubigers bezögen sich im Übrigen nur auf Nachlasssachen, nicht aber auf das Erbrecht als solches. Das Erbrecht als Ganzes sei unpfändbar, ebenso wie das Recht auf Geltendmachung eines gesetzlichen Erbteils (Welser, aaO, Rz 1 zu Paragraph 822,; EvBl 1955/108; Heller/Berger/Stix III4, 2337 f). Im Übrigen schließe des HfD JGS 1968 aus 1846, eine Pfändung des Erbrechts zwischen Anfall und Einantwortung aus.
Wenngleich auch Exekutionsbewilligungsbeschlüsse der Rechtskraft teilhaftig seien, sei eine Bindung an die vom Erbengläubiger erwirkte Exekutionsbewilligung unter Bedachtnahme darauf, dass der Verpflichtete das Erbe nicht angetreten habe, worauf dem Rekurswerber kein Einfluss zustehe, zu verneinen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob bzw inwieweit eine vom Erbengläubiger erwirkte Exekution auf die behaupteten Gesamtrechte eines Erben ihm die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren einräume, wenn der bezeichnete Erbe die Erbschaft nicht antrete.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erbengläubigers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.