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Entscheidung 2 Ob 158/17z×

Entscheidung 2 Ob 158/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008120 Rechtssatz 03.05.1938Zivilrecht
Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat bei einer Mehrheit von Erben an sämtliche Erben stattzufinden. Die Bestellung eines von mehreren Erben zum Nachlaßverwalter kann nur mit Zustimmung sämtlicher übriger Erben erfolgen.
RS0008124 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaf …
RS0008173 Rechtssatz 23.04.1969Zivilrecht
Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Er …
RS0008210 Rechtssatz 06.03.1968Zivilrecht
Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,3 …
RS0034241 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterl …
RS0037141 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Ber …
RS0110200 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, kann sich dabei selbst eines Vertreters bedienen.