Rechtssatz RS0008173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008173
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Rechtssatz
Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle ist es nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 8/69
Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 8/69
NZ 1970,59 = SZ 42/59
- 2 Ob 103/98f
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 103/98f
Ähnlich; nur: Es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird. (T1); Beisatz: Sie kann sich auch aus dem Zusammenhang des Auftrags mit dem Nachlaßvermögen ergeben. (T2) Veröff: SZ 71/73
- 2 Ob 158/17z
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 158/17z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T3)
- 5 Ob 7/22y
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 7/22y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008173
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19690423_OGH0002_0050OB00008_6900000_001