Rechtssatz RS0008124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008124
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Rechtssatz
Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. Ausnahmen werden nur dann gemacht werden können, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, also wenn etwa ein Miterbe bereits zum Anerben bestimmt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 148/72
RZ 1973/8,15 = NZ 1974,25
- 1 Ob 776/76
Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 776/76
Beisatz hier: Unternehmen als Praelegat. (T1) = EvBl 1977/167 S 391 =
SZ 49/148
- 8 Ob 617/85
Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 617/85
nur: Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. (T2)
- 6 Ob 2332/96a
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2332/96a
nur: Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. (T3)
- 6 Ob 105/00k
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 105/00k
Vgl auch; Beisatz: Die Miterben bilden eine Verwaltungsgemeinschaft zur ungeteilten Hand. (T4)
- 6 Ob 8/01x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 8/01x
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben ist ein von den anderen Miterben anfechtbarer Beschluss. (T5)
- 7 Ob 236/04p
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 236/04p
- 8 Ob 119/04i
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 119/04i
Auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte stelle keinen „Ausnahmefall" in diesem Sinne dar. (T6)
- 2 Ob 158/17z
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 158/17z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008124
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00148_7200000_002