1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Söhne Erwin und Klaus H***** gegen den Beschluß ON 27:
Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.
Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung der Besorgung und Verwaltung des in Österreich befindlichen unbeweglichen Nachlasses an die Rechtsmittelwerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht Miterben ein Recht auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu (SZ 49/148). Sie bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, auf welche die §§ 833 f ABGB sinngemäß anwendbar sind. Die Übertragung der Verwaltung an einen oder mehrere Erben ist möglich, wenn die Gesamtheit damit einverstanden ist; sie muß daher unterbleiben, wenn nur ein Erbe widerspricht (Welser in Rummel, ABGB I2 Rz 20 ff zu § 810).Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung der Besorgung und Verwaltung des in Österreich befindlichen unbeweglichen Nachlasses an die Rechtsmittelwerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht Miterben ein Recht auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu (SZ 49/148). Sie bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, auf welche die Paragraphen 833, f ABGB sinngemäß anwendbar sind. Die Übertragung der Verwaltung an einen oder mehrere Erben ist möglich, wenn die Gesamtheit damit einverstanden ist; sie muß daher unterbleiben, wenn nur ein Erbe widerspricht (Welser in Rummel, ABGB I2 Rz 20 ff zu Paragraph 810,).
Berufenen Erben kommt im allgemeinen Parteistellung im Abhandlungsverfahren erst mit Abgabe der Erbserklärung zu (SZ 42/50; EvBl 1974/300 ua). Der Oberste Gerichtshof hat die Parteistellung eines berufenen Erben jedoch auch dann bejaht, wenn es zweifelhaft war, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/300; SZ 56/195) oder der Erbanwärter ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hatte (EFSlg 55.420, 61.284).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Die Abgabe der Erbserklärung ist im hier anhängigen Verlassenschaftsverfahren nur deshalb unterblieben, weil Jürgen H***** die Ansicht vertritt, mangels Vermögens der Erblasserin in Österreich finde eine Abhandlung nicht statt. Sein aktives Interesse am Erbantritt ergibt sich jedoch schon aus der Teilnahme an dem vor dem Amtsgericht München geführten Verlassenschaftsverfahren.
Überdies hat Jürgen H***** aufgrund des mittlerweile grundbücherlich durchgeführten Übergabsvertrages Eigentum erworben. Die Übertragung der Besorgung und Verwaltung dieses Vermögens an die Revisionsrekurswerber müßte daher zwangsläufig in sein rechtsgeschäftlich erworbenes Eigentumsrecht eingreifen. Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht die Beteiligtenstellung Jürgen H***** im Abhandlungsverfahren zutreffend bejaht (EFSlg 67.300) und den Antrag seiner Brüder auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses abgewiesen (vgl GlU 10.509).Überdies hat Jürgen H***** aufgrund des mittlerweile grundbücherlich durchgeführten Übergabsvertrages Eigentum erworben. Die Übertragung der Besorgung und Verwaltung dieses Vermögens an die Revisionsrekurswerber müßte daher zwangsläufig in sein rechtsgeschäftlich erworbenes Eigentumsrecht eingreifen. Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht die Beteiligtenstellung Jürgen H***** im Abhandlungsverfahren zutreffend bejaht (EFSlg 67.300) und den Antrag seiner Brüder auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses abgewiesen vergleiche GlU 10.509).
2. Zum Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Klaus H***** gegen den Beschluß ON 26:
Für die Frage der Inventarerrichtung ist entscheidungswesentlich, ob die Liegenschaftsanteile zum Nachlaßvermögen gehören. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis jenes Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes befunden hat. Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42, 137), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (NZ 1969, 42, 137).Für die Frage der Inventarerrichtung ist entscheidungswesentlich, ob die Liegenschaftsanteile zum Nachlaßvermögen gehören. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis jenes Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes befunden hat. Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42, 137), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (NZ 1969, 42, 137).
Nach herrschender Rechtsprechung ist für die Frage, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist, der Besitz des Erblassers am Todestag maßgebend, nicht jedoch das Eigentum (NZ 1967, 110; NZ 1975/190; EvBl 1967/187). Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Erwerber tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlaß (NZ 1975, 190; RZ 1991/57), sie ist somit auch nicht zu inventarisieren.
Der Revisionsrekurswerber beruft sich auf die im Anwaltsblatt 1993, 432 veröffentlichte Entscheidung, wonach der bloße Naturalbesitz nicht ausreiche, um die für das Nachlaßinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu ändern. Dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 3 Ob 542/94 = NZ 1995, 112 unter Hinweis auf die zitierte ständige Rechtsprechung entgegengetreten und hat ausgeführt, die nach Ausstellung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde in natura übergebene Liegenschaft gehöre nicht in die Verlassenschaft des im Zeitpunkt seines Ablebens noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen. In JBl 1976, 144 war die Frage zu beurteilen, ob eine Liegenschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Eigentum des Gemeinschuldners stand. In SZ 52/12 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, von einem übertragenen Vermögen im Sinn des § 1409 ABGB könne im Falle einer Eigentumswohnung erst ab Einverleibung des Eigentumsrechts gesprochen werden. In beiden Entscheidungen war daher zu beurteilen, ob die bloße Übergabe einer Liegenschaft den Eigentumsübergang bewirkt, während es im gegenständlichen Fall für die Frage, ob eine Liegenschaft in den Nachlaß fällt, allein auf die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt des Todes ankommt.Der Revisionsrekurswerber beruft sich auf die im Anwaltsblatt 1993, 432 veröffentlichte Entscheidung, wonach der bloße Naturalbesitz nicht ausreiche, um die für das Nachlaßinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu ändern. Dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 3 Ob 542/94 = NZ 1995, 112 unter Hinweis auf die zitierte ständige Rechtsprechung entgegengetreten und hat ausgeführt, die nach Ausstellung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde in natura übergebene Liegenschaft gehöre nicht in die Verlassenschaft des im Zeitpunkt seines Ablebens noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen. In JBl 1976, 144 war die Frage zu beurteilen, ob eine Liegenschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Eigentum des Gemeinschuldners stand. In SZ 52/12 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, von einem übertragenen Vermögen im Sinn des Paragraph 1409, ABGB könne im Falle einer Eigentumswohnung erst ab Einverleibung des Eigentumsrechts gesprochen werden. In beiden Entscheidungen war daher zu beurteilen, ob die bloße Übergabe einer Liegenschaft den Eigentumsübergang bewirkt, während es im gegenständlichen Fall für die Frage, ob eine Liegenschaft in den Nachlaß fällt, allein auf die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt des Todes ankommt.
Hat daher Jürgen H***** vor dem Tod der Erblasserin Sachbesitz erworben, sind die Liegenschaftsanteile nicht in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen, eine Inventarisierung unterbliebe.
Daß der Erblasserin ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, schließt einen allfälligen Sachbesitz des Erwerbers nicht aus (Koziol/Welser, Grundriß II10, 21). Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, er hat die Liegenschaft in seiner Gewahrsame und will sie als die seine behalten. Hingegen übt der Fruchtgenußberechtigte ein auf Dauer angelegtes, mit der Innehabung der Sache verbundenes Gebrauchsrecht im eigenen Namen aus und ist deshalb Rechtsbesitzer (Koziol/Welser aaO 20, 169; Petrasch in Rummel, ABGB I2 Rz 3 zu § 509; SZ 56/111).Daß der Erblasserin ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, schließt einen allfälligen Sachbesitz des Erwerbers nicht aus (Koziol/Welser, Grundriß II10, 21). Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, er hat die Liegenschaft in seiner Gewahrsame und will sie als die seine behalten. Hingegen übt der Fruchtgenußberechtigte ein auf Dauer angelegtes, mit der Innehabung der Sache verbundenes Gebrauchsrecht im eigenen Namen aus und ist deshalb Rechtsbesitzer (Koziol/Welser aaO 20, 169; Petrasch in Rummel, ABGB I2 Rz 3 zu Paragraph 509,; SZ 56/111).
Der Übergabsvertrag bildet zunächst nur den Erwerbstitel, die Art des Besitzerwerbes (der Modus) richtet sich nach § 312 ABGB, wobei auch eine Übergabe im Wege der Erklärung durch Besitzkonstitut in Frage kommt (§ 428 1.Halbsatz ABGB) Jürgen H***** hat - einen entsprechenden Modus vorausgesetzt - ein mit dem ideellen Mitbesitz verbundenes Benutzungsrecht erlangen können (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 2 zu § 312).Der Übergabsvertrag bildet zunächst nur den Erwerbstitel, die Art des Besitzerwerbes (der Modus) richtet sich nach Paragraph 312, ABGB, wobei auch eine Übergabe im Wege der Erklärung durch Besitzkonstitut in Frage kommt (Paragraph 428, 1.Halbsatz ABGB) Jürgen H***** hat - einen entsprechenden Modus vorausgesetzt - ein mit dem ideellen Mitbesitz verbundenes Benutzungsrecht erlangen können (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 2 zu Paragraph 312,).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Seine Auffassung, wonach die Übertragung des Sachbesitzes an Jürgen H***** mit dem Vertragsabschluß erfolgte, ist nicht zu beanstanden, zumal der Besitzerwerb durch Besitzkonstitut gemäß § 428Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Seine Auffassung, wonach die Übertragung des Sachbesitzes an Jürgen H***** mit dem Vertragsabschluß erfolgte, ist nicht zu beanstanden, zumal der Besitzerwerb durch Besitzkonstitut gemäß Paragraph 428
1. Halbsatz ABGB erfolgte. Den im Übergabsvertrag enthaltenen Erklärungen kann nichts anderes entnommen werden, als daß die Erblasserin als bisherige Sachbesitzerin die Anteile in Hinkunft (ab Vertragsabschluß) als Fruchtgenußberechtigte (und somit Rechtsbesitzerin) für den Erwerber innehaben wird (Koziol/Welser II10 27 f).
Entgegen der - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ansicht des Rekursgerichtes wird das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Der Revisionsrekurs wird daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 (1) AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a (1) und § 510 Abs 3 ZPO).Entgegen der - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ansicht des Rekursgerichtes wird das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Der Revisionsrekurs wird daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, (1) AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, (1) und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).