Der Revisionsrekurs des Sohnes des Erblassers, Johann R*****, ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für das Unterbleiben der Abhandlung nach § 72 Abs 2, 3 AußStrG ist u.a., daß Liegenschaften nicht zum Nachlaß gehören. Ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen ist, hängt von den Besitzverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab (Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 531). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft, die im Eigentum des Erblassers stand, dann nicht zum Nachlaß gehört, wenn sie bereits einem Dritten zum Besitz übergeben wurde (RZ 1991/57; JBl 1970, 39; SZ 24/201; SZ 22/152; ZBl 1935/140; Eccher, Rz 14 zu § 531; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 797, 798).Voraussetzung für das Unterbleiben der Abhandlung nach Paragraph 72, Absatz 2, 3, AußStrG ist u.a., daß Liegenschaften nicht zum Nachlaß gehören. Ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen ist, hängt von den Besitzverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab (Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 531,). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft, die im Eigentum des Erblassers stand, dann nicht zum Nachlaß gehört, wenn sie bereits einem Dritten zum Besitz übergeben wurde (RZ 1991/57; JBl 1970, 39; SZ 24/201; SZ 22/152; ZBl 1935/140; Eccher, Rz 14 zu Paragraph 531,; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 797, 798,).
Die nach Ausstellung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde in natura übergebene Liegenschaft gehört somit nicht in die Verlassenschaft des im Zeitpunkt seines Ablebens noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers. Dem steht auch nicht die in Punkt 9 des Übergabsvertrages aufgenommene Erklärung entgegen, daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen wird. Diese Vertragsbestimmung kann angesichts des übrigen Inhalts des Vertrages, wonach die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsobjektes am Tag des Vertragsabschlusses erfolgt und ab diesem Tag Gefahr und Zufall sowie Last und Vorteil auf die Übernehmerin übergehen, nicht in dem Sinn aufgefaßt werden, daß der Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, den Vertrag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbezirkskommission wirksam werden zu lassen. Wenn im Vertrag von einer Bedingung durch die Genehmigung der Grundverkehrskommission gesprochen wird, so bedeutet dies keine eigentliche Parteienbedingung, sondern eine Rechtsbedingung, bei der die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht durch Parteiwillen, sondern durch das Gesetz bestimmt wird. Wenn die Parteien ein solches schon von Gesetzes wegen notwendiges Erfordernis noch ausdrücklich im Vertrag hervorheben, so liegt darin in der Regel nichts anderes als eine überflüssige und bedeutungslose Hinzufügung (vgl Gschnitzer in Klang, ABGB2 III 659 f; JBl 1970, 39). Anhaltspunkte für eine andere Auslegung lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.Die nach Ausstellung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde in natura übergebene Liegenschaft gehört somit nicht in die Verlassenschaft des im Zeitpunkt seines Ablebens noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers. Dem steht auch nicht die in Punkt 9 des Übergabsvertrages aufgenommene Erklärung entgegen, daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen wird. Diese Vertragsbestimmung kann angesichts des übrigen Inhalts des Vertrages, wonach die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsobjektes am Tag des Vertragsabschlusses erfolgt und ab diesem Tag Gefahr und Zufall sowie Last und Vorteil auf die Übernehmerin übergehen, nicht in dem Sinn aufgefaßt werden, daß der Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, den Vertrag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbezirkskommission wirksam werden zu lassen. Wenn im Vertrag von einer Bedingung durch die Genehmigung der Grundverkehrskommission gesprochen wird, so bedeutet dies keine eigentliche Parteienbedingung, sondern eine Rechtsbedingung, bei der die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht durch Parteiwillen, sondern durch das Gesetz bestimmt wird. Wenn die Parteien ein solches schon von Gesetzes wegen notwendiges Erfordernis noch ausdrücklich im Vertrag hervorheben, so liegt darin in der Regel nichts anderes als eine überflüssige und bedeutungslose Hinzufügung vergleiche Gschnitzer in Klang, ABGB2 römisch drei 659 f; JBl 1970, 39). Anhaltspunkte für eine andere Auslegung lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Wie bereits bei vergleichbarem Sachverhalt in der Entscheidung JBl 1970, 39 ausgesprochen wurde, stehen diese Überlegungen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung SZ 24/201; denn dort war von den Vertragspartnern die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung durch die Preisbehörde abhängig gemacht und bewußt hinaus geschoben worden. Welser (Rz 14 zu § 802) vertritt zwar die Ansicht, daß beim Fehlen der behördlichen Genehmigung für den Titelvertrag eine bereits faktische übergebene Liegenschaft einzubeziehen sei, wenn der Erblasser noch intabuliert ist, nimmt dabei jedoch nicht auf die konkreten Vertragsbestimmungen Bedacht.Wie bereits bei vergleichbarem Sachverhalt in der Entscheidung JBl 1970, 39 ausgesprochen wurde, stehen diese Überlegungen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung SZ 24/201; denn dort war von den Vertragspartnern die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung durch die Preisbehörde abhängig gemacht und bewußt hinaus geschoben worden. Welser (Rz 14 zu Paragraph 802,) vertritt zwar die Ansicht, daß beim Fehlen der behördlichen Genehmigung für den Titelvertrag eine bereits faktische übergebene Liegenschaft einzubeziehen sei, wenn der Erblasser noch intabuliert ist, nimmt dabei jedoch nicht auf die konkreten Vertragsbestimmungen Bedacht.
Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, daß die Übergabsliegenschaft nicht in das Inventar aufzunehmen ist.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 644/91 (EvBl 1993/71 = AnwBl 1993, 432 [Graff]), auf die sich der Revisionsrekurswerber stützt, wurde ausgesprochen, daß der bloße Naturalbesitz der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung des Eigentums daran nicht ausreichen können, um die für das Nachlaßinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu verändern. Der erkennende Senat kann dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung, die sich mit der zitierten ständigen Rechtsprechung und einhelligen Lehre nicht auseinandersetzt, nicht folgen. In den dort zitierten Entscheidungen JBl 1976, 144 [F.Bydlinski] (= SZ 48/104), SZ 52/12 und ÖBA 1988, 401 wurde ausgesprochen, daß die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums zu bewirken vermag. Für die Frage, ob eine Liegenschaft in den Nachlaß fällt, sind jedoch die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.