Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Witwe nimmt ihr gesetzliches Erbrecht in Anspruch und hat die bedingte Erbserklärung zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Die drei Kinder als potentielle Miterben haben noch keine Erbserklärung (§ 805 ABGB) abgegeben, auch keine negative (Erbsentschlagung). Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts für eine Person angesehen (§ 550 ABGB). Einem von mehreren Miterben kann die Besorgung und Benützung (Verwaltung) der Verlassenschaft (§ 810 ABGB; § 145 AußStrG) nur mit Zustimmung der übrigen und grundsätzlich nicht gegen den Willen der anderen Miterben überlassen werden (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 810 mwN). Die Miterben bilden eine Verwaltungsgemeinschaft zur ungeteilten Hand (SZ 49/148; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y). Die Überlassung der Verwaltung an einen Miterben wurde nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zugelassen (im Falle eines Praelegats: SZ 49/148 oder einer Anerbenbestellung: RZ 1973/8). Im Abhandlungsverfahren kommt den berufenen Erben erst mit der Abgabe der Erbserklärung Parteistellung zu, oder doch zumindest erst dann, wenn ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet wurde (EFSlg 55.420, EFSlg 61.284). Ein solches Interesse haben die erbberechtigten Kinder hier noch nicht bekundet (sie behalten sich eine Erbserklärung im Hinblick auf die Schulden des Erblassers vor). Im derzeitigen Verfahrensstadium liegt also weder eine Zustimmung noch ein Widerspruch zum Antrag der Witwe auf Überlassung der Verwaltung des Nachlasses vor. Sie stützt ihren Anspruch im Wesentlichen auf den Umstand, dass nur sie eine Erbserklärung abgegeben hat, dass sie also mangels erbserklärter Miterben im Ergebnis wie ein einziger vorhandener Erbe zu behandeln wäre und daher kein Anlass bestünde, einen Dritten zum Kurator zu bestellen. Dem steht jedoch der vom Rekursgericht zutreffend zitierte, in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtssatz entgegen, dass das vorläufig einzuräumende Verwaltungsrecht nicht weitergehend sein darf als das mit der Einantwortung künftig erreichbare Vollrecht (SZ 56/123; 6 Ob 2104/96x). Dieses Vollrecht wird im Miteigentum im Ausmaß der Erbquote der Witwe bestehen. Auch dann wird der Witwe also kein unbeschränktes Verwaltungsrecht zustehen. Anders läge der Fall, wenn sich die Witwe zum gesamten Nachlass erbserklärt hätte, was im Hinblick auf die materielle Rechtslage nach § 757 Abs 1 letzter Satz ABGB und die fehlenden Erbserklärungen der Kinder denkbar wäre. Nach der zitierten Gesetzesstelle erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden sind. Unter dem Begriff "Vorhandensein" versteht die Lehre ua auch die Fälle des Erbverzichts oder der Erbentschlagung und stelllt sie dem Vorversterben gleich (Eccher aaO Rz 4 zu § 757; Weiß in Klang2 III 773 und 775). Wenn sich die Witwe auf ein alleiniges Erbrecht beruft und die präsumtiven Miterben dagegen nicht auftreten, könnte die Überlassung der Verwaltung an die allein erbserklärte Erbin schon wegen der Säumigkeit der bekannten Miterben mit ihren Erbserklärungen in Betracht kommen. Diese Säumigkeit setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Abgabe der Erbserklärungen im Interesse der Erbanwärter auch eingehalten wurden. Das Rekursgericht hat (hilfsweise) die fehlende Fristsetzung zur Abgabe der Erbserklärungen als Hindernis für eine Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an die Witwe angesehen. § 115 AußStrG sieht eine Fristsetzung für die in der Regel schriftlich anzubringende Erbserklärung vor, diese Frist kann aus erheblichen Gründen verlängert werden (Bedenkzeit des § 118 AußStrG). Nach § 116 Abs 1 AußStrG sind allerdings schon in der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär die Erbserklärungen abzufordern. § 120 Abs 1 AußStrG sieht zur Erzwingung dieser Erklärung für den Vertreter minderjähriger oder unter Kuratel stehender Erben angemessene Zwangsmittel vor. Zumindest beim minderjährigen Erben würde hier mit einer Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an die Witwe vor Durchführung des Verfahrens nach § 120 Abs 1 AußStrG in die Rechte des Kindes eingegriffen werden, weil eine einmal erfolgte spätere Erbserklärung nach ständiger Judikatur nicht abgeändert werden könnte (1 Ob 209/98m), der Minderjährige also sein Recht auf Teilnahme an der vorläufigen Verwaltung bis zur Einantwortung verlöre. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Verfahrensergänzung ist aber aus dem schon angeführten Grund entbehrlich, dass der bloß mit der gesetzlichen Quote erbserklärten Witwe die unbeschränkte volle Verwaltung auch dann nicht überlassen werden kann, wenn die möglichen Miterben keine Erbserklärungen abgegeben haben und ihnen deswegen keine Beteiligtenstellung im Abhandlungsverfahren zukommt. Im Falle der Säumigkeit mit der Anbringung von Erbserklärungen ist bei gebotenen Vorkehrungen für die Verlassenschaft ein Verlassenschaftskurator zu bestellen (§ 128 AußStrG iVm §§ 78 und 120 AußStrG). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 128 AußStrG kann für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts abgeleitet werden. Der Abhandlungskurator ist zu bestellen und mit dem allein erbserklärten Erben die weitere Abhandlung durchzuführen. § 145 ABGB ist - wie das Rekursgericht richtig erkannte - dahin auszulegen, dass die Besorgung und Verwaltung nur einem erbserklärten Erben, der sein alleiniges Erbrecht ausgewiesen hat oder aber der Miterbengemeinschaft insgesamt ungeteilt überlassen werden kann, es sei denn, die erbserklärten Miterben stimmten der alleinigen Verwaltung eines Miterben zu. In Ermangelung von Erbserklärungen der Kinder liegt ein solcher Fall hier nicht vor.Die Witwe nimmt ihr gesetzliches Erbrecht in Anspruch und hat die bedingte Erbserklärung zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Die drei Kinder als potentielle Miterben haben noch keine Erbserklärung (Paragraph 805, ABGB) abgegeben, auch keine negative (Erbsentschlagung). Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts für eine Person angesehen (Paragraph 550, ABGB). Einem von mehreren Miterben kann die Besorgung und Benützung (Verwaltung) der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB; Paragraph 145, AußStrG) nur mit Zustimmung der übrigen und grundsätzlich nicht gegen den Willen der anderen Miterben überlassen werden (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 810, mwN). Die Miterben bilden eine Verwaltungsgemeinschaft zur ungeteilten Hand (SZ 49/148; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y). Die Überlassung der Verwaltung an einen Miterben wurde nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zugelassen (im Falle eines Praelegats: SZ 49/148 oder einer Anerbenbestellung: RZ 1973/8). Im Abhandlungsverfahren kommt den berufenen Erben erst mit der Abgabe der Erbserklärung Parteistellung zu, oder doch zumindest erst dann, wenn ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet wurde (EFSlg 55.420, EFSlg 61.284). Ein solches Interesse haben die erbberechtigten Kinder hier noch nicht bekundet (sie behalten sich eine Erbserklärung im Hinblick auf die Schulden des Erblassers vor). Im derzeitigen Verfahrensstadium liegt also weder eine Zustimmung noch ein Widerspruch zum Antrag der Witwe auf Überlassung der Verwaltung des Nachlasses vor. Sie stützt ihren Anspruch im Wesentlichen auf den Umstand, dass nur sie eine Erbserklärung abgegeben hat, dass sie also mangels erbserklärter Miterben im Ergebnis wie ein einziger vorhandener Erbe zu behandeln wäre und daher kein Anlass bestünde, einen Dritten zum Kurator zu bestellen. Dem steht jedoch der vom Rekursgericht zutreffend zitierte, in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtssatz entgegen, dass das vorläufig einzuräumende Verwaltungsrecht nicht weitergehend sein darf als das mit der Einantwortung künftig erreichbare Vollrecht (SZ 56/123; 6 Ob 2104/96x). Dieses Vollrecht wird im Miteigentum im Ausmaß der Erbquote der Witwe bestehen. Auch dann wird der Witwe also kein unbeschränktes Verwaltungsrecht zustehen. Anders läge der Fall, wenn sich die Witwe zum gesamten Nachlass erbserklärt hätte, was im Hinblick auf die materielle Rechtslage nach Paragraph 757, Absatz eins, letzter Satz ABGB und die fehlenden Erbserklärungen der Kinder denkbar wäre. Nach der zitierten Gesetzesstelle erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden sind. Unter dem Begriff "Vorhandensein" versteht die Lehre ua auch die Fälle des Erbverzichts oder der Erbentschlagung und stelllt sie dem Vorversterben gleich (Eccher aaO Rz 4 zu Paragraph 757,; Weiß in Klang2 römisch drei 773 und 775). Wenn sich die Witwe auf ein alleiniges Erbrecht beruft und die präsumtiven Miterben dagegen nicht auftreten, könnte die Überlassung der Verwaltung an die allein erbserklärte Erbin schon wegen der Säumigkeit der bekannten Miterben mit ihren Erbserklärungen in Betracht kommen. Diese Säumigkeit setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Abgabe der Erbserklärungen im Interesse der Erbanwärter auch eingehalten wurden. Das Rekursgericht hat (hilfsweise) die fehlende Fristsetzung zur Abgabe der Erbserklärungen als Hindernis für eine Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an die Witwe angesehen. Paragraph 115, AußStrG sieht eine Fristsetzung für die in der Regel schriftlich anzubringende Erbserklärung vor, diese Frist kann aus erheblichen Gründen verlängert werden (Bedenkzeit des Paragraph 118, AußStrG). Nach Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG sind allerdings schon in der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär die Erbserklärungen abzufordern. Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG sieht zur Erzwingung dieser Erklärung für den Vertreter minderjähriger oder unter Kuratel stehender Erben angemessene Zwangsmittel vor. Zumindest beim minderjährigen Erben würde hier mit einer Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an die Witwe vor Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG in die Rechte des Kindes eingegriffen werden, weil eine einmal erfolgte spätere Erbserklärung nach ständiger Judikatur nicht abgeändert werden könnte (1 Ob 209/98m), der Minderjährige also sein Recht auf Teilnahme an der vorläufigen Verwaltung bis zur Einantwortung verlöre. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Verfahrensergänzung ist aber aus dem schon angeführten Grund entbehrlich, dass der bloß mit der gesetzlichen Quote erbserklärten Witwe die unbeschränkte volle Verwaltung auch dann nicht überlassen werden kann, wenn die möglichen Miterben keine Erbserklärungen abgegeben haben und ihnen deswegen keine Beteiligtenstellung im Abhandlungsverfahren zukommt. Im Falle der Säumigkeit mit der Anbringung von Erbserklärungen ist bei gebotenen Vorkehrungen für die Verlassenschaft ein Verlassenschaftskurator zu bestellen (Paragraph 128, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 78 und 120 AußStrG). Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 128, AußStrG kann für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts abgeleitet werden. Der Abhandlungskurator ist zu bestellen und mit dem allein erbserklärten Erben die weitere Abhandlung durchzuführen. Paragraph 145, ABGB ist - wie das Rekursgericht richtig erkannte - dahin auszulegen, dass die Besorgung und Verwaltung nur einem erbserklärten Erben, der sein alleiniges Erbrecht ausgewiesen hat oder aber der Miterbengemeinschaft insgesamt ungeteilt überlassen werden kann, es sei denn, die erbserklärten Miterben stimmten der alleinigen Verwaltung eines Miterben zu. In Ermangelung von Erbserklärungen der Kinder liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
Ob allenfalls die erbserklärte Witwe anstelle des bereits bestellten Rechtsanwaltes zum Verlassenschaftskurator bestellt werden könnte, war vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.