Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Daß das Testament der Erblasserin vom 5. April 1991 den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, wird vom Revisionsrekurswerber in Wahrheit nicht in Frage gestellt. Er bestreitet lediglich das Vorliegen eines Enterbungsgrunds und offenkundig auch die Testierfähigkeit der Erblasserin.
Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß erbserklärten Testamentserben, deren Erbrecht - wie hier - hinreichend ausgewiesen ist, gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen ist. Daran kann die widersprechende Erbserklärung eines anderen Erbansprechers erst nach einer solchen Beschlußfassung nichts mehr ändern (8 Ob 630/87; RZ 1967, 108 [referierend ohne Ablehnung]; EvBl 1950/434; 1 Ob 718/52 ua). Dem wird im Schrifttum zugestimmt (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 810; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 810).Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß erbserklärten Testamentserben, deren Erbrecht - wie hier - hinreichend ausgewiesen ist, gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen ist. Daran kann die widersprechende Erbserklärung eines anderen Erbansprechers erst nach einer solchen Beschlußfassung nichts mehr ändern (8 Ob 630/87; RZ 1967, 108 [referierend ohne Ablehnung]; EvBl 1950/434; 1 Ob 718/52 ua). Dem wird im Schrifttum zugestimmt (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 810,; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 810,).
Ein hinreichender Erbrechtsausweis wird bereits mittels einer formgültigen letztwilligen Verfügung erbracht (NZ 1995, 278 = EFSlg 79.764; 8 Ob 630/87), während ein testamentarisch enterbter gesetzlicher Erbe seinen Erbrechtstitel erst durch den Nachweis der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw den des Nichtvorliegens des angeführten Enterbungsgrunds gehörig ausweist (SZ 43/193).
Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlaßsequestration gemäß § 127 Abs 2 AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung - im Einklang mit der Lehre (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 810) - nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich (8 Ob 630/87; SZ 25/204). Dem Beisatz des Erstgerichts "vorbehaltlich der Rechtskraft dieses Beschlusses" kommt im erörterten Zusammenhang keine Bedeutung zu.Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlaßsequestration gemäß Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung - im Einklang mit der Lehre (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 810,) - nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich (8 Ob 630/87; SZ 25/204). Dem Beisatz des Erstgerichts "vorbehaltlich der Rechtskraft dieses Beschlusses" kommt im erörterten Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen abzugehen.
Im übrigen ist der Rechtsmittelwerber zur Anwendung des § 75 Abs 1 und des § 116 Abs 1 AußStrG darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Vorliegen eines - wie hier - unbedenklichen formgültigen Testamtents keiner Aufforderung gesetzlicher Erben zur Abgabe einer Erbserklärung bedarf (7 Ob 544/87; SZ 43/179; SZ 40/135; SZ 25/190). Auch daran ist festzuhalten.Im übrigen ist der Rechtsmittelwerber zur Anwendung des Paragraph 75, Absatz eins und des Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Vorliegen eines - wie hier - unbedenklichen formgültigen Testamtents keiner Aufforderung gesetzlicher Erben zur Abgabe einer Erbserklärung bedarf (7 Ob 544/87; SZ 43/179; SZ 40/135; SZ 25/190). Auch daran ist festzuhalten.
Auch sonst vermag der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist in der Aufhebung der Versiegelung des Nachlaßvermögens und in der Einräumung des Verfügungsrechts über „Kapitalien“ im Sinne des § 145 Abs 2 AußStrG an gehörig ausgewiesene Testamentserben, denen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderte. Was die Genehmigung der schriftlichen Abhandlungspflege betrifft, ist der Rechsmittelwerber auf den Beschluß vom 6. Februar 1998 (ON 16) zu verweisen, wonach das Verlassenschaftsgericht seine bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß annahm und sein Erbrecht als ausgewiesen ansah, ihm die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuwies und den Nachweis der Einbringung der Erbrechtsklage binnen vier Wochen auftrug sowie weiters anordnete, daß „mit der Verlassenschaftsabhandlung“ nur im Falle des Unterbleibens eines solchen Nachweises „ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen werden wird“.Auch sonst vermag der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist in der Aufhebung der Versiegelung des Nachlaßvermögens und in der Einräumung des Verfügungsrechts über „Kapitalien“ im Sinne des Paragraph 145, Absatz 2, AußStrG an gehörig ausgewiesene Testamentserben, denen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderte. Was die Genehmigung der schriftlichen Abhandlungspflege betrifft, ist der Rechsmittelwerber auf den Beschluß vom 6. Februar 1998 (ON 16) zu verweisen, wonach das Verlassenschaftsgericht seine bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß annahm und sein Erbrecht als ausgewiesen ansah, ihm die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuwies und den Nachweis der Einbringung der Erbrechtsklage binnen vier Wochen auftrug sowie weiters anordnete, daß „mit der Verlassenschaftsabhandlung“ nur im Falle des Unterbleibens eines solchen Nachweises „ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen werden wird“.
Der Revisionsrekurs ist somit mangels einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Dabei ist hervorzuheben, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist.Der Revisionsrekurs ist somit mangels einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Dabei ist hervorzuheben, daß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist.