Rechtssatz RS0004905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004905
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind.Gem Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 560/52
Entscheidungstext OGH 18.07.1952 2 Ob 560/52
Veröff: SZ 25/204 = EvBl 1952/342 S 524
- 6 Ob 609/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 609/94
Beisatz: Solche einstweilige Verfügungen ergreifen nicht das Erbrecht als solches, sondern das Erbgut und können daher auf Nachlaßaktiven erwirkt werden. (T1)
- 1 Ob 209/98m
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 209/98m
Vgl auch; nur: Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004905
Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0020OB00560_5200000_001