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Entscheidung 2 Ob 560/52×

Entscheidung 2 Ob 560/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob560/52

Entscheidungsdatum

18.07.1952

Norm

Außerstreitgesetz §127 (2)
EO §387 (1)
ZPO §228

Kopf

SZ 25/204

Spruch

Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, AußstrG. kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration vom Prozeßgerichte bewilligt werden.

Entscheidung vom 18. Juli 1952, 2 Ob 560/52.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Klägerin begehrte als Tochter und gesetzliche Erbin des Erblassers gegenüber ihrer in seinem Testament als Erbin eingesetzten Schwester die Feststellung der Nichtigkeit des Testamentes und die Feststellung ihres Erbrechtes auf Grund des Gesetzes zu einer Hälfte des Nachlasses und beantragte mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte vom Abhandlungsgericht bereits die Verwaltung des Nachlasses erhalten hatte, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verwaltung der im wesentlichen den Nachlaß darstellenden Liegenschaft römisch zehn. Das Erstgericht hat den Antrag mangels Bescheinigung und mangels Gefährdung abgewiesen.

Das Rekursgericht hat anläßlich des Rekurses der Klägerin den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, da der Klagsanspruch ein Feststellungsanspruch sei, der durch einstweilige Verfügung nicht gesichert werden könne, und da daher das Prozeßgericht zur Bewilligung der begehrten Verfügung nicht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes aufgehoben und diesem die Sachentscheidung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zulässig, da mit dem angefochtenen Beschluß eine Sachentscheidung über den Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt und unter Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, so daß bei der angefochtenen Entscheidung von einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. unanfechtbaren Bestätigung des sachlich gar nicht überprüften erstrichterlichen Beschlusses nicht gesprochen werden kann.

Es ist allerdings richtig, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß Erbrechtsklagen Feststellungsklagen sind (so in 2 Ob 61/52 und in 3 Ob 47/52) sowie daß Feststellungsansprüche durch einstweilige Verfügung nicht gesichert werden können (SZ. VI/119, ZBl. 1932 Nr. 245, SZ. XXI/47, 1 Ob 531/51, 2 Ob 342/51). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Paragraph 127, AußstrG. gilt aber der zuletzt erwähnte Grundsatz nicht für die vom Erbrechtskläger gemäß Paragraph 127, Absatz 2, AußstrG. angesuchte gerichtliche Nachlaßsequestration, für die jetzt die Vorschriften über einstweilige Verfügungen gelten (GlUNF. 2396). Denn wenn Paragraph 127, AußstrG. dem Erbrechtskläger das Recht gibt, die Nachlaßsequestration zu verlangen, u. zw. im Falle des Paragraph 127, Absatz 2, AußstrG. durch einstweilige Verfügung, wird damit ausgesprochen, daß die Nachlaßsequestration zur Sicherung des Erbrechtes zulässig sein soll, dessen Feststellung mit der Erbrechtsklage begehrt wird, weil in diesem Stadium des Verlassenschaftsverfahrens die Sicherung eines exequierbaren Leistungsanspruches gar nicht in Frage kommen kann. Das Gericht, vor welchem die Erbrechtsklage anhängig ist, erscheint daher auch gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO. zuständig, weil die einstweilige Verfügung in Ansehung des Erbrechtsprozesses getroffen wird.

Anmerkung

Z25204

Schlagworte

Einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration nach § 127 (2) AußStrG., Zuständigkeit Einstweilige Verfügung Sequestration Erbrechtsklage Zuständigkeit zur Nachlaßsequestration nach § 127 (2) AußStrG. Nachlaßsequestration nach § 127 (2) AußStrG., Zuständigkeit des Prozeßgerichtes Sequestration Verfügung, einstweilige, durch Nachlaßsequestration Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Nachlaßsequestration nach § 127 (2) AußStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00560.52.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19520718_OGH0002_0020OB00560_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung