Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, da mit dem angefochtenen Beschluß eine Sachentscheidung über den Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt und unter Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, so daß bei der angefochtenen Entscheidung von einer nach § 528 Abs. 1 ZPO. unanfechtbaren Bestätigung des sachlich gar nicht überprüften erstrichterlichen Beschlusses nicht gesprochen werden kann.Der Rekurs ist zulässig, da mit dem angefochtenen Beschluß eine Sachentscheidung über den Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt und unter Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, so daß bei der angefochtenen Entscheidung von einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. unanfechtbaren Bestätigung des sachlich gar nicht überprüften erstrichterlichen Beschlusses nicht gesprochen werden kann.
Es ist allerdings richtig, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß Erbrechtsklagen Feststellungsklagen sind (so in 2 Ob 61/52 und in 3 Ob 47/52) sowie daß Feststellungsansprüche durch einstweilige Verfügung nicht gesichert werden können (SZ. VI/119, ZBl. 1932 Nr. 245, SZ. XXI/47, 1 Ob 531/51, 2 Ob 342/51). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 127 AußstrG. gilt aber der zuletzt erwähnte Grundsatz nicht für die vom Erbrechtskläger gemäß § 127 Abs. 2 AußstrG. angesuchte gerichtliche Nachlaßsequestration, für die jetzt die Vorschriften über einstweilige Verfügungen gelten (GlUNF. 2396). Denn wenn § 127 AußstrG. dem Erbrechtskläger das Recht gibt, die Nachlaßsequestration zu verlangen, u. zw. im Falle des § 127 Abs. 2 AußstrG. durch einstweilige Verfügung, wird damit ausgesprochen, daß die Nachlaßsequestration zur Sicherung des Erbrechtes zulässig sein soll, dessen Feststellung mit der Erbrechtsklage begehrt wird, weil in diesem Stadium des Verlassenschaftsverfahrens die Sicherung eines exequierbaren Leistungsanspruches gar nicht in Frage kommen kann. Das Gericht, vor welchem die Erbrechtsklage anhängig ist, erscheint daher auch gemäß § 387 Abs. 1 EO. zuständig, weil die einstweilige Verfügung in Ansehung des Erbrechtsprozesses getroffen wird.Es ist allerdings richtig, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß Erbrechtsklagen Feststellungsklagen sind (so in 2 Ob 61/52 und in 3 Ob 47/52) sowie daß Feststellungsansprüche durch einstweilige Verfügung nicht gesichert werden können (SZ. VI/119, ZBl. 1932 Nr. 245, SZ. XXI/47, 1 Ob 531/51, 2 Ob 342/51). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Paragraph 127, AußstrG. gilt aber der zuletzt erwähnte Grundsatz nicht für die vom Erbrechtskläger gemäß Paragraph 127, Absatz 2, AußstrG. angesuchte gerichtliche Nachlaßsequestration, für die jetzt die Vorschriften über einstweilige Verfügungen gelten (GlUNF. 2396). Denn wenn Paragraph 127, AußstrG. dem Erbrechtskläger das Recht gibt, die Nachlaßsequestration zu verlangen, u. zw. im Falle des Paragraph 127, Absatz 2, AußstrG. durch einstweilige Verfügung, wird damit ausgesprochen, daß die Nachlaßsequestration zur Sicherung des Erbrechtes zulässig sein soll, dessen Feststellung mit der Erbrechtsklage begehrt wird, weil in diesem Stadium des Verlassenschaftsverfahrens die Sicherung eines exequierbaren Leistungsanspruches gar nicht in Frage kommen kann. Das Gericht, vor welchem die Erbrechtsklage anhängig ist, erscheint daher auch gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO. zuständig, weil die einstweilige Verfügung in Ansehung des Erbrechtsprozesses getroffen wird.