Die Revision ist zulässig, weil zur Rechtsfrage über den Umfang der Verwaltungsrechte eines Erben einer Liegenschaft, welche die Verlassenschaft auf Grund eines obligatorischen Vertrages einem Dritten ins Eigentum zu übertragen hat, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Zur Frage, ob der Abschluß eines Mietvertrages (hier durch den verwaltenden Erben) zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht, liegt zwar zu § 833 ABGB nicht aber zu § 145 AußStrG eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.Die Revision ist zulässig, weil zur Rechtsfrage über den Umfang der Verwaltungsrechte eines Erben einer Liegenschaft, welche die Verlassenschaft auf Grund eines obligatorischen Vertrages einem Dritten ins Eigentum zu übertragen hat, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Zur Frage, ob der Abschluß eines Mietvertrages (hier durch den verwaltenden Erben) zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht, liegt zwar zu Paragraph 833, ABGB nicht aber zu Paragraph 145, AußStrG eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Die Revision ist auch berechtigt.
Dem Erben, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Wichtige Verfügungen des verwaltenden Erben bedürfen allerdings der Genehmigung des Gerichtes, wie die im § 145 Abs 1 AußStrG angeführte Veräußerung oder Verpfändung von Gütern und Fahrnissen oder die Abtretung von Forderungen. Der Erbe kann grundsätzlich alle Rechte des Erblassers ohne gerichtliche Genehmigung ausüben, also alle Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes setzen. Dem Erben, dem nach der Einantwortung ein Vollrecht zusteht, soll bereits vorher ein Teil der künftig einzuräumenden Rechte, also das Verwaltungsrecht eingeräumt werden. Niemals kann aber dieses vorläufige Recht weitergehend sein, als das mit der Einantwortung Erreichbare (SZ 56/123). Zu den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichts gehört u.a. auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger (Rintelen Grundriß des Verfahrens Außer Streitsachen 69; vgl GlUNF 1236). Der Nachlaß soll bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. Grundsätzlich gehört der Abschluß von Mietverträgen zwar zur nicht genehmigungspflichtigen ordentlichen Verwaltung (Welser in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 810; MietSlg 6.917), eine Einschränkung ist jedoch dort zu machen, wo mit dem Mietvertrag eine Entwertung des Nachlasses zu besorgen ist, also im Fall von für die Verlassenschaft ungünstigen Vertragsbedingungen. Ein Mietvertrag, der sich nicht im ortsüblichen Rahmen hält, gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung, die auch erteilt werden kann, wenn keine Benachteiligung von Beteiligten zu erwarten ist und daher die Ausübung des erst mit der Einantwortung zustehenden Vollrechtes vorweggenommen werden kann. Zur entscheidungswesentlichen Frage, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, kann wegen des gleichgelagerten Schutzzweckes auf die Judikatur zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache mehrerer Teilhaber (§ 833 f ABGB) verwiesen werden. Zur ordentlichen Verwaltung zählen dort alle der Erhaltung und Verwaltung der Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Der Abgrenzung zur außerordentlichen Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen ist demnach eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, unübliche Bedingungen gehören aber zur außerordentlichen Verwaltung (SZ 59/203; 1 Ob 600/94 mwN; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 833 mwN). Diese Grundsätze sind auch für die Verwaltung des Erben nach § 145 AußStrG maßgeblich. Auch hier sind wie im Fall der Verwaltung einer im Miteigentum mehrerer stehender Sache, die Interessen von anderen als den vertragsschließenden Personen zu wahren.Dem Erben, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Wichtige Verfügungen des verwaltenden Erben bedürfen allerdings der Genehmigung des Gerichtes, wie die im Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG angeführte Veräußerung oder Verpfändung von Gütern und Fahrnissen oder die Abtretung von Forderungen. Der Erbe kann grundsätzlich alle Rechte des Erblassers ohne gerichtliche Genehmigung ausüben, also alle Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes setzen. Dem Erben, dem nach der Einantwortung ein Vollrecht zusteht, soll bereits vorher ein Teil der künftig einzuräumenden Rechte, also das Verwaltungsrecht eingeräumt werden. Niemals kann aber dieses vorläufige Recht weitergehend sein, als das mit der Einantwortung Erreichbare (SZ 56/123). Zu den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichts gehört u.a. auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger (Rintelen Grundriß des Verfahrens Außer Streitsachen 69; vergleiche GlUNF 1236). Der Nachlaß soll bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. Grundsätzlich gehört der Abschluß von Mietverträgen zwar zur nicht genehmigungspflichtigen ordentlichen Verwaltung (Welser in Rummel ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 810,; MietSlg 6.917), eine Einschränkung ist jedoch dort zu machen, wo mit dem Mietvertrag eine Entwertung des Nachlasses zu besorgen ist, also im Fall von für die Verlassenschaft ungünstigen Vertragsbedingungen. Ein Mietvertrag, der sich nicht im ortsüblichen Rahmen hält, gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung, die auch erteilt werden kann, wenn keine Benachteiligung von Beteiligten zu erwarten ist und daher die Ausübung des erst mit der Einantwortung zustehenden Vollrechtes vorweggenommen werden kann. Zur entscheidungswesentlichen Frage, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, kann wegen des gleichgelagerten Schutzzweckes auf die Judikatur zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache mehrerer Teilhaber (Paragraph 833, f ABGB) verwiesen werden. Zur ordentlichen Verwaltung zählen dort alle der Erhaltung und Verwaltung der Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Der Abgrenzung zur außerordentlichen Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen ist demnach eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, unübliche Bedingungen gehören aber zur außerordentlichen Verwaltung (SZ 59/203; 1 Ob 600/94 mwN; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 833, mwN). Diese Grundsätze sind auch für die Verwaltung des Erben nach Paragraph 145, AußStrG maßgeblich. Auch hier sind wie im Fall der Verwaltung einer im Miteigentum mehrerer stehender Sache, die Interessen von anderen als den vertragsschließenden Personen zu wahren.
Der vom verwaltenden Erben mit seinem Sohn abgeschlossene Mietvertrag ist zunächst schon aus dem Grund genehmigungspflichtig, weil die Liegenschaft zwar wegen des noch im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechtes der Verstorbenen in die Verlassenschaft fiel, diese aber mit der Eigentumsverschaffungspflicht auf Grund des Leibrentenvertrages mit dem Kläger belastet war, sodaß der Erbe, der in die gesamte Rechtsposition des Erblassers eintritt, mit der Einantwortung kein unbeschränktes Vollrecht mit freier Verfügungsmacht über die Liegenschaft sondern nur das jeden realen Vermögenswertes entkleidete nackte Eigentumsrecht mit gleichzeitiger Herausgabeverpflichtung zu erwarten hatte. Daß das Verwaltungsrecht nicht weitergehend sein darf als das mit der Einantwortung erreichbare Recht wurde schon ausgeführt (SZ 56/123). Eine entgegen der sofortigen Eigentumsverschaffungsverpflichtung der Verlassenschaft getroffene Verfügung des verwaltenden Erben, der über die Liegenschaft durch Abschluß eines Mietvertrages verfügte, muß daher als außerordentliche Verwaltung angesehen werden, weil eine ordentliche Verwaltung nur in der Erfüllung der Herausgabeverpflichtung liegen konnte.
Im übrigen ist aber auch der Ansicht der Vorinstanzen entgegenzutreten, der vom Erben mit seinem Sohn abgeschlossene Mietvertrag weise keinen ungewöhnlichen Vertragsinhalt auf. Der niedrige Mietzins bei der vereinbarten unbefristeten Mietdauer ist ohne Zweifel als unüblich zu qualifizieren. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch nicht mit dem desolaten Zustand der Wohnung begründet werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat nicht der Beklagte selbst sondern sein Vater (also der Vermieter) Investitionen von 400.000 S für das Mietobjekt getätigt (S 3 in ON 19), sodaß der niedrige Mietzins sich auch nicht mit einer Vorausmiete gleichzuhaltenden Aufwendungen des beklagten Mieters erklären läßt. Der Beklagte hatte eine vom Vermieter renovierte Wohnung zu einem extrem niedrigen, nicht ortsüblichen Mietzins gemietet und überdies das Recht zur Untervermietung erhalten. Wegen der außergewöhnlichen Vertragsbedingungen hätte der Mietvertrag daher der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 145 AußStrG bedurft. Die fehlende Genehmigung führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (Welser in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 810 mwN; Rintelen aaO 69), sodaß der Beklagte das Mietobjekt ohne wirksamen Titel benützt. Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben und der Räumungsklage stattzugeben.Im übrigen ist aber auch der Ansicht der Vorinstanzen entgegenzutreten, der vom Erben mit seinem Sohn abgeschlossene Mietvertrag weise keinen ungewöhnlichen Vertragsinhalt auf. Der niedrige Mietzins bei der vereinbarten unbefristeten Mietdauer ist ohne Zweifel als unüblich zu qualifizieren. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch nicht mit dem desolaten Zustand der Wohnung begründet werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat nicht der Beklagte selbst sondern sein Vater (also der Vermieter) Investitionen von 400.000 S für das Mietobjekt getätigt (S 3 in ON 19), sodaß der niedrige Mietzins sich auch nicht mit einer Vorausmiete gleichzuhaltenden Aufwendungen des beklagten Mieters erklären läßt. Der Beklagte hatte eine vom Vermieter renovierte Wohnung zu einem extrem niedrigen, nicht ortsüblichen Mietzins gemietet und überdies das Recht zur Untervermietung erhalten. Wegen der außergewöhnlichen Vertragsbedingungen hätte der Mietvertrag daher der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 145, AußStrG bedurft. Die fehlende Genehmigung führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (Welser in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 810, mwN; Rintelen aaO 69), sodaß der Beklagte das Mietobjekt ohne wirksamen Titel benützt. Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben und der Räumungsklage stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Für die Rechtsvertretungskosten betrug die Bemessungsgrundlage in allen Instanzen gemäß § 10 Z 2 lit c RATG 6.000 S.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Für die Rechtsvertretungskosten betrug die Bemessungsgrundlage in allen Instanzen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera c, RATG 6.000 S.