Rechtssatz RS0113647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113647
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Rechtssatz
Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß Paragraph 757, ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113647
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00105_00K0000_001