Vorausgeschickt sei, dass ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechtes zu behandeln ist, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird (RIS-Justiz RS0060701 und RS0060516, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Das Rechtsmittelverfahren ist demnach einseitig (SZ 67/44 uva; zuletzt 5 Ob 163/02k und 5 Ob 233/02d).
Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass ein von der Verlassenschaft gegen die Beklagten erwirktes Urteil, das die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages feststellte, dazu führen würde, dass die gegenständliche Liegenschaft in den Nachlass fällt. Ist ein österreichisches Verlassenschaftsgericht zur Durchführung des Abhandlungsverfahrens zuständig, so sind die nach dem Erblasser berufenen Personen vor Durchführung des Verfahrens für das österreichische Recht nicht als Universalsukzessoren des Erblassers anzusehen. Sie können daher auch nicht einen allenfalls dem Erblasser zugestandenen Anspruch auf Unwirksamkeitserklärung und Löschung einer bücherlichen Eintragung im eigenen Namen geltend machen (NZ 1984, 195). Zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages ist nach seinem Tod vielmehr nur seine Verlassenschaft legitimiert (NZ 1971, 45; 4 Ob 501/92; RIS-Justiz RS0008114).
Dies wird auch von der Revisionsrekurswerberin erkannt, die die vorliegende Löschungsklage sowie den gegenständlichen Antrag auf Streitanmerkung namens der Verlassenschaft erhoben hat und weiterhin an der Ansicht festhält, als erbserklärte Erbin auch ohne formellen Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes zum Einschreiten für die Verlassenschaft berechtigt, also im vorliegenden Verfahren vertretungsbefugt zu sein. Sie beruft sich dazu auf die Entscheidungen EvBl 1963/463 und insbesondere 8 Ob 574/88, NZ 1991, 9, in der ausgesprochen wurde, dass ein gemeinsames Einschreiten aller erbserklärten Erben bzw zumindest deren Zustimmung zu einem solchen Einschreiten jedenfalls dann nicht zu fordern sei, "wenn Miterben - nicht Noterben wie im Falle der Entscheidung EvBl 1962/227 - einen gegen einen anderen Miterben bestehenden Anspruch der Verlassenschaft für diese geltend machen." Auf diese Weise könne die Durchsetzung des Anspruches des Nachlasses gegen einen Miterben ohne unnötige Erschwernis erfolgen. Die Revisionsrekurswerberin meint, dies gelte auch im vorliegenden Fall, der mit der zu 8 Ob 574/88 entschiedenen Causa ganz vergleichbar sei.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach stRsp steht Miterben das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand, also gemeinsam zu (RIS-Justiz RS0008124). Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat bei einer Mehrheit von Erben also an sämtliche Erben stattzufinden und kann die Bestellung eines von mehreren Erben zum Nachlassverwalter nur mit Zustimmung sämtlicher übriger Erben erfolgen (RIS-Justiz RS0008120). Einigen sich die Erben nicht, muss zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten (4 Ob 501/92; RIS-Justiz RS0007761). Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. Ausnahmen werden nur dann gemacht werden können, wenn besondere Gründe (etwa wenn ein Miterbe bereits zum Anerben bestimmt worden wäre) dies rechtfertigen (RZ 1973, 15/8 = NZ 1974, 25; EvBl 1977, 391/167 = SZ 49/148; RIS-Justiz RS0008124).
In der erwähnten Entscheidung 8 Ob 574/88 wurde nun ein derartiger Ausnahmefall dann erblickt, wenn Miterben einen gegen einen anderen Miterben bestehenden Anspruch der Verlassenschaft für diese geltend machen. In einem solchen Fall wurde die Prozessführungsbefugnis der für den Nachlass einschreitenden Miterben aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich ohne weiteres bejaht. Dazu wurde aber, insofern den Einklang mit den eben dargestellten Grundsätzen betonend, noch hervorgehoben, dass sich der betreffende Fall von der Entscheidung NZ 1971, 45 dadurch unterscheide, dass dort nicht nur der Beklagte allfälliger Miterbe, sondern eben noch ein anderer, am Prozess aber nicht beteiligter Miterbe vorhanden gewesen sei.
Da auch im vorliegenden Fall - wie die Revisionswerberin selbst erwähnt - ein weiterer präsumtiver Miterbe, nämlich der Ehemann der Erblasserin vorhanden ist, ist die gegenständliche Causa nicht mit dem zu 8 Ob 574/88 entschiedenen Fall, sondern eher mit der davor genannten Entscheidung vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator legitimiert sei, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen. Auch in der Entscheidung EvBl 1962/227 (mit der sich die Entscheidung 8 Ob 574/88, die sie ja zitiert, keineswegs in Widerspruch sieht bzw stellen will) wurde - mwN - ausgesprochen, dass zur Anfechtung der Gültigkeit eines zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geschlossenen Vertrages (wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nur die Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, oder die Erben im Falle des § 145 AußStrG legitimiert seien, keinesfalls aber die Noterben im eigenen Namen oder als Vertreter der Verlassenschaft.Da auch im vorliegenden Fall - wie die Revisionswerberin selbst erwähnt - ein weiterer präsumtiver Miterbe, nämlich der Ehemann der Erblasserin vorhanden ist, ist die gegenständliche Causa nicht mit dem zu 8 Ob 574/88 entschiedenen Fall, sondern eher mit der davor genannten Entscheidung vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator legitimiert sei, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen. Auch in der Entscheidung EvBl 1962/227 (mit der sich die Entscheidung 8 Ob 574/88, die sie ja zitiert, keineswegs in Widerspruch sieht bzw stellen will) wurde - mwN - ausgesprochen, dass zur Anfechtung der Gültigkeit eines zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geschlossenen Vertrages (wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nur die Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, oder die Erben im Falle des Paragraph 145, AußStrG legitimiert seien, keinesfalls aber die Noterben im eigenen Namen oder als Vertreter der Verlassenschaft.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht und billigt daher die - insbesondere der Rechtssicherheit Rechnung tragende - Auffassung des Rekursgerichtes, wonach es bei der gegebenen Konstellation der Einschreiterin an der Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft fehlt. Ob eine wirksame Vertretung durch die Einschreiterin auch schon deshalb verneint werden muss, weil dazu ein konstitutiver Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes erforderlich wäre, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben. Die in Judikatur und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine Übertragung der Verwaltung (und damit auch eine Prozessvertretung) des Nachlasses durch einen Erben eines konstitutiven Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes bedarf (NZ 1992, 11; Welser in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 810), oder auch ohne formellen Beschluss möglich ist (SZ 49/149; Weiß in Klang2 III, 162), muss also hier ebenso nicht weiter erörtert werden, wie die Frage, ob die gegenständliche Löschungsklage einen Akt der außerordentlichen Verwaltung darstellt und daher jedenfalls der Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht bedurft hätte.Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht und billigt daher die - insbesondere der Rechtssicherheit Rechnung tragende - Auffassung des Rekursgerichtes, wonach es bei der gegebenen Konstellation der Einschreiterin an der Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft fehlt. Ob eine wirksame Vertretung durch die Einschreiterin auch schon deshalb verneint werden muss, weil dazu ein konstitutiver Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes erforderlich wäre, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben. Die in Judikatur und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine Übertragung der Verwaltung (und damit auch eine Prozessvertretung) des Nachlasses durch einen Erben eines konstitutiven Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes bedarf (NZ 1992, 11; Welser in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 810,), oder auch ohne formellen Beschluss möglich ist (SZ 49/149; Weiß in Klang2 römisch drei, 162), muss also hier ebenso nicht weiter erörtert werden, wie die Frage, ob die gegenständliche Löschungsklage einen Akt der außerordentlichen Verwaltung darstellt und daher jedenfalls der Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht bedurft hätte.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.