Rechtssatz RS0008114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008114
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Rechtssatz
Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 315/69
Entscheidungstext OGH 28.01.1970 5 Ob 315/69
NZ 1971,45
- 6 Ob 152/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74
EvBl 1975/111 S 215
- 4 Ob 501/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 501/92
nur: Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, legitimiert. (T1)
- 4 Ob 227/01p
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 227/01p
Vgl auch
- 2 Ob 39/03d
Entscheidungstext OGH 05.08.2004 2 Ob 39/03d
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages ist ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Erblasser vor seinem Ableben einen formungültigen Vertrag abgeschlossen hat (§ 886 ABGB hier iVm § 1 Abs 1 lit e NZwG) oder wenn es um einen Anfechtungsanspruch wegen Verletzung über die Hälfte geht. (T2)
- 7 Ob 236/04p
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 236/04p
nur T1
- 8 Ob 119/04i
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 119/04i
- 1 Ob 7/07x
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 7/07x
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier zur neuen - inhaltlich aber nicht abweichenden - Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T3)
- 3 Ob 111/07f
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 111/07f
Auch
- 3 Ob 9/08g
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 9/08g
Auch; Beisatz: Diese RSpr gilt auch für die Anfechtung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall. (T4)
- 2 Ob 218/15w
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 218/15w
Vgl; Beisatz: Nach der Einantwortung obliegt die Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen den Erben. Das Bestehen eines strittigen Anspruchs der Verlassenschaft steht der Einantwortung nicht entgegen. (T5)
- 2 Ob 163/21s
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 163/21s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008114
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00315_6900000_001