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Entscheidung 2 Ob 163/21s×

Entscheidung 2 Ob 163/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008114 Rechtssatz 28.01.1970Zivilrecht
Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 14 …
RS0008131 Rechtssatz 22.11.1962Zivilrecht
Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von die …
RS0012206 Rechtssatz 27.07.1978Zivilrecht
Der Nachlass existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben.
RS0014652 Rechtssatz 10.12.1958Zivilrecht
Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Handlungsunfähige selbst nach gänzlicher oder t …
RS0014653 Rechtssatz 15.12.1965Zivilrecht
Verträge vollkommen handlungsunfähiger Personen sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig und auch nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann auch nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene etwa selbst genehmigt.
RS0123657 Rechtssatz 10.06.2008Zivilrecht
Der Fortsetzungsantrag bei Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist an keine Frist gebunden.