Begründung:
Franz Josef S***** ist am 30. 11. 2001 in St. Johann verstorben. Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau Maria S***** sowie seine volljährigen Söhne Hubert S***** und Walter E*****. Mit schriftlichem Testament vom 1. 9. 2000 setzte er seine Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein; seine Ehefrau Maria S***** hat er "auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt". An relevantem Nachlassvermögen ist im Verlassenschaftsverfahren ein Wertpapierdepot mit einem Depotwert von EUR 140.337,60 und ein Bausparguthaben von EUR 5.171,15 hervorgekommen; weiters war der Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 9*****, GB St. Johann, die er aber kurz vor seinem Tod am 2. 10. 2001 an Katharina M***** veräußert hat. Ein Kaufpreisrest von EUR 72.672,83 erliegt bei Gericht (1 Nc 37/01t des BG Kitzbühel).
Die Testamentserben haben am 1. 2. 2002 jeweils die bedingte Erbserklärung abgegeben. Maria S***** hat in dieser Abhandlungstagsatzung erklärt, den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Hubert S***** hat zu Protokoll gegeben, er sei der Ansicht, der Kaufvertrag des Verstorbenen betreffend seine Liegenschaft sei nicht rechtswirksam zustande gekommen; er beabsichtige, diesen Kaufvertrag anzufechten. Hingegen hat Walter E***** im Verlassenschaftsverfahren die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag habe dem Willen des Erblassers entsprochen, weshalb er sich an einem Rechtsstreit jedenfalls nicht beteiligen werde.
In einer weiteren Abhandlungstagsatzung hat Hubert S***** knapp vor der geplanten Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt gegeben, dass er den Kaufvertrag betreffend die genannte Liegenschaft anfechten werde und demnach die Voraussetzungen für die Beendigung des Abhandlungsverfahrens noch nicht vorlägen. Er beantragte, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß den §§ 145 AußStrG, 810 ABGB einzuräumen, hilfsweise, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Walter E***** hat sich gegen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an seinen Bruder ausgesprochen und seinerseits die Einantwortung des Nachlasses entsprechend den ausgewiesenen Erbquoten beantragt.In einer weiteren Abhandlungstagsatzung hat Hubert S***** knapp vor der geplanten Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt gegeben, dass er den Kaufvertrag betreffend die genannte Liegenschaft anfechten werde und demnach die Voraussetzungen für die Beendigung des Abhandlungsverfahrens noch nicht vorlägen. Er beantragte, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß den Paragraphen 145, AußStrG, 810 ABGB einzuräumen, hilfsweise, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Walter E***** hat sich gegen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an seinen Bruder ausgesprochen und seinerseits die Einantwortung des Nachlasses entsprechend den ausgewiesenen Erbquoten beantragt.
Mit Schreiben vom 16. 8. 2002 hat Hubert S***** die näheren Gründe seiner Anfechtungsabsicht erläutert und darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag vom 2. 10. 2001 der Notariatsaktsform bedurft hätte, weil der Erblasser zum Zeitpunkt seines Abschlusses "praktisch erblindet" gewesen sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sein Vater massiv übervorteilt worden wäre, weshalb auch eine Anfechtung wegen laesio enormis beabsichtigt sei.
Das Erstgericht hat die von Hubert S***** gestellten Anträge zur Gänze abgewiesen und ausgeführt, dass die Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Antragsteller schon in Ermangelung einer zustimmenden Erklärung seines Bruders nicht möglich sei; die Bestellung eines Nachlasskurators scheide aus, weil die vom Erblasser am 2. 10. 2001 verkaufte Liegenschaft nicht in den Nachlasse falle und in diesem Umfang eine Verwaltung von "Nachlassvermögen" begrifflich nicht erfolgen könne. Die Voraussetzungen zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens lägen vor; es bleibe dem Antragsteller unbenommen, seinen Ansprüchen nach Einantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Das vom Testamentserben Hubert S***** angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es teilte zunächst die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, bei Vorhandensein von mehreren Miterben gebühre ihnen das Recht der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft im Regelfall zur ungeteilten Hand (RZ 1973, 15); die Überlassung an einen von mehreren Erben sei nur dann zulässig, wenn die anderen zustimmten (RZ 1935, 234).
Zwar könne zur Geltendmachung eines allfälligen Anfechtungsanspruches durch den Nachlass ein Verlassenschaftskurator mit dem eingeschränkten Wirkungskreis der allfälligen Anfechtung des vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages bestellt werden, doch sei dies hier nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten. Hier könne nämlich von einer Vorgangsweise nach § 72 Abs 1 AußStrG keine Rede sein, weil doch erhebliches Nachlassvermögen bestehe und eine Einantwortung jedenfalls möglich sei. Mit der Einantwortung seien die Wirkungen der Universalsukzession verbunden, wodurch der Erbe in die rechtliche Stellung des Erblassers eintrete und mehrere Erben Miteigentümer der Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile würden. Forderungen des Erblassers zerfielen bei Teilbarkeit in Teilforderungen der Erben, während die Miterben bei Unteilbarkeit Gesamthandgläubiger würden. Bei Unteilbarkeit der Leistung habe auf Gläubigerseite jeder Beteiligte in den Grenzen des § 890 ABGB die Einzelprozesslegitimation; sollte es sich dabei um Leistungen handeln, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigten, sei jeder einzelne Gläubiger sogar ohne Sicherstellung zur Klage legitimiert. Die unterbliebene Bestellung eines Verlassenschaftskurators begründe daher keine Rechtsverweigerung, weil den Miterben Möglichkeiten zur Verfügung stünden, allfälligen Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Insgesamt scheine die Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zu beurteilen wären.Zwar könne zur Geltendmachung eines allfälligen Anfechtungsanspruches durch den Nachlass ein Verlassenschaftskurator mit dem eingeschränkten Wirkungskreis der allfälligen Anfechtung des vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages bestellt werden, doch sei dies hier nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten. Hier könne nämlich von einer Vorgangsweise nach Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG keine Rede sein, weil doch erhebliches Nachlassvermögen bestehe und eine Einantwortung jedenfalls möglich sei. Mit der Einantwortung seien die Wirkungen der Universalsukzession verbunden, wodurch der Erbe in die rechtliche Stellung des Erblassers eintrete und mehrere Erben Miteigentümer der Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile würden. Forderungen des Erblassers zerfielen bei Teilbarkeit in Teilforderungen der Erben, während die Miterben bei Unteilbarkeit Gesamthandgläubiger würden. Bei Unteilbarkeit der Leistung habe auf Gläubigerseite jeder Beteiligte in den Grenzen des Paragraph 890, ABGB die Einzelprozesslegitimation; sollte es sich dabei um Leistungen handeln, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigten, sei jeder einzelne Gläubiger sogar ohne Sicherstellung zur Klage legitimiert. Die unterbliebene Bestellung eines Verlassenschaftskurators begründe daher keine Rechtsverweigerung, weil den Miterben Möglichkeiten zur Verfügung stünden, allfälligen Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Insgesamt scheine die Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zu beurteilen wären.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Testamentserbe nach Einantwortung alleine und gegen den erklärten Willen eines weiteren Testamentserben einen Anfechtungsanspruch geltend machen könne. Der Testamentserbe sei ohne Zustimmung des Bruders nicht berechtigt, den abgeschlossenen Kaufvertrag alleine anzufechten; dies ergebe sich daraus, dass im Falle des Obsiegens die Liegenschaft zurückzustellen und auch der Kaufpreisrest zurückzuzahlen wäre. Wenn sich der andere Testamentserbe, dem nach Einantwortung der halbe Kaufpreisrest auszufolgen sei, weigere, der Rückzahlung zuzustimmen, wäre eine Rückabwicklung kaum denkbar. Beantragt werde daher primär die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, in eventu die Übertragung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft an den Antragsteller.
Der weitere Testamentserbe Walter E***** beantragt in der ihm freigestellten Äußerung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.