Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
Die Rechtsmittelwerber führen aus, die Grenzen zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren seien dadurch überschritten worden, daß Dr. Gottfried I***** der Auftrag zum Einbringen einer allfälligen Erbrechtsklage gegen seinen Bruder Dr. Franz I***** erteilt worden sei. Hiebei handle es es sich um einen unzulässigen Eingriff des Staates in familienrechtliche Beziehungen. Es wäre vielmehr eine Tagsatzung anzuberaumen und eine gütliche Einigung aller Beteiligten herbeizuführen gewesen. Dr. Franz I***** und Dr. Gottfried I***** könnten nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, einen Rechtsstreit zu führen. Das Gericht selbst gehe davon aus, daß zwei Testamente vom 4. Februar 1982 und 3. Juni 1983 vorliegen, wobei aktenwidrig festgestellt worden sei, daß Dr. Franz I***** das Testament vom 3. Juni 1983 dem Gerichtskommissär vorgelegt habe. Der Gerichtskommissär habe bei der Protokollierung Dr. Franz I***** und Dr. Gottfried I***** miteinander verwechselt. Dr. Gottfried I***** und Dr. Franz I***** seien nicht einverstanden, daß Dritte zum Kurator bestellt werden. Sowohl Dr. Franz I***** als Dr. Gottfried I***** hätten die Voraussetzungen, das Kuratorenamt auszuüben und seien bereit, dies unentgeltlich zu tun. Ein Bedürfnis für die Vertretung der Verlassenschaft sei gegeben. Die Abweisung der Anträge der Rekurswerber stelle eine „gesetzesverletzende Rechtsverweigerung“ dar.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Da das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt hat, findet gegen den Beschluß des Gerichtes der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt (§ 16 AußStrG). Eine Nullität (Nichtigkeit) bzw. eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblicken die Rechtsmittelwerber in der Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle im Erbrechtsstreit an Dr. Gottfried I*****.Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Da das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt hat, findet gegen den Beschluß des Gerichtes der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt (Paragraph 16, AußStrG). Eine Nullität (Nichtigkeit) bzw. eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblicken die Rechtsmittelwerber in der Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle im Erbrechtsstreit an Dr. Gottfried I*****.
Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Testament der Erblasserin vom 3. Juni 1983 zur Kundmachung vorgelegt, in welchem Dr. Franz I***** zum „Alleinerben und Alleinlegatar“ eingesetzt wurde. Bezüglich des Dr. Gottfried I***** wurde nur ein Notariatsakt, der unter anderem zu seinen Gunsten einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthält, nicht aber ein ihn betreffendes Testament dargetan. Beide Rechtsmittelwerber haben sich aber in ihren Erbserklärungen, die rechtskräftig angenommen wurden, ausdrücklich auf den Titel des Testamentes berufen und eine nähere Individualisierung ihres Titels anläßlich ihrer Einvernahme beim Gerichtskommissär, als ihrer Ansicht nach nicht erforderlich, verweigert. Unter diesen Umständen kann aber in der Zuteilung der Klägerrolle an Dr. Gottfried I***** in dem gegen Dr. Franz I***** allfällig zu führenden Erbrechtsstreit, welch letzterer nach den bisherigen Abhandlungsergebnissen den stärkeren Erbrechtstitel, nämlich ein hinsichtlich seiner formellen Gültigkeit unbestrittenes Testament, in welchem er zum Alleinerben eingesetzt wurde, aufzuweisen hat, weder eine Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit durch die Vorinstanzen, noch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 125, 126 AußStrG erblickt werden. Es liegt daher diesbezüglich weder eine Nullität, noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG vor.Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Testament der Erblasserin vom 3. Juni 1983 zur Kundmachung vorgelegt, in welchem Dr. Franz I***** zum „Alleinerben und Alleinlegatar“ eingesetzt wurde. Bezüglich des Dr. Gottfried I***** wurde nur ein Notariatsakt, der unter anderem zu seinen Gunsten einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthält, nicht aber ein ihn betreffendes Testament dargetan. Beide Rechtsmittelwerber haben sich aber in ihren Erbserklärungen, die rechtskräftig angenommen wurden, ausdrücklich auf den Titel des Testamentes berufen und eine nähere Individualisierung ihres Titels anläßlich ihrer Einvernahme beim Gerichtskommissär, als ihrer Ansicht nach nicht erforderlich, verweigert. Unter diesen Umständen kann aber in der Zuteilung der Klägerrolle an Dr. Gottfried I***** in dem gegen Dr. Franz I***** allfällig zu führenden Erbrechtsstreit, welch letzterer nach den bisherigen Abhandlungsergebnissen den stärkeren Erbrechtstitel, nämlich ein hinsichtlich seiner formellen Gültigkeit unbestrittenes Testament, in welchem er zum Alleinerben eingesetzt wurde, aufzuweisen hat, weder eine Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit durch die Vorinstanzen, noch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 125, 126, AußStrG erblickt werden. Es liegt daher diesbezüglich weder eine Nullität, noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 16, AußStrG vor.
Auch soweit die Rechtsmittelwerber eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen darin erblicken, daß keinem von ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde (§ 810 ABGB; § 145 AußStrG), kann ihnen nicht gefolgt werden. Da sich nämlich die präsumptive Miterbin Maragaretha Fi***** gegen die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an einen ihrer Brüder, nämlich Dr. Franz I***** oder Dr. Gottfried I*****, ausgesprochen hat, war es vielmehr nach ständiger Rechtsprechung (vgl. NZ 1974, 25, SZ 49/148 u.a.) unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zulässig, gegen ihren Willen die genannten Befugnisse den Rechtsmittelwerbern zuzuerkennen.Auch soweit die Rechtsmittelwerber eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen darin erblicken, daß keinem von ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde (Paragraph 810, ABGB; Paragraph 145, AußStrG), kann ihnen nicht gefolgt werden. Da sich nämlich die präsumptive Miterbin Maragaretha Fi***** gegen die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an einen ihrer Brüder, nämlich Dr. Franz I***** oder Dr. Gottfried I*****, ausgesprochen hat, war es vielmehr nach ständiger Rechtsprechung vergleiche NZ 1974, 25, SZ 49/148 u.a.) unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zulässig, gegen ihren Willen die genannten Befugnisse den Rechtsmittelwerbern zuzuerkennen.
Schließlich liegt auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Aktenwidrigkeit nicht vor, weil die Feststellung der Vorinstanzen, Dr. Franz I***** habe das Testament vom 3. Juni 1983 dem Gerichtskommissär vorgelegt, durch die Aktenlage gedeckt (vgl. AS 113, 119) und im übrigen für die Entscheidung nicht wesentlich ist.Schließlich liegt auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Aktenwidrigkeit nicht vor, weil die Feststellung der Vorinstanzen, Dr. Franz I***** habe das Testament vom 3. Juni 1983 dem Gerichtskommissär vorgelegt, durch die Aktenlage gedeckt vergleiche AS 113, 119) und im übrigen für die Entscheidung nicht wesentlich ist.
Mangels Vorliegens einer der im § 16 AußStrG aufgezählten Anfechtungsgründe waren die Revisionsrekurse zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer der im Paragraph 16, AußStrG aufgezählten Anfechtungsgründe waren die Revisionsrekurse zurückzuweisen.