Begründung:
Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 22.8.1989 (ON 18) die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht an und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Inventars. Dieser Beschluß wurde ua den damals anwaltlich nicht vertretenen Noterbinnen am 25.8. bzw 4.10.1989 zugestellt. Zwischen Oktober und Dezember 1989 bestellte der Gerichtskommissär Sachverständige zur Schätzung der äußerst umfangreichen Nachlaßsachen (land- und forstwirtschaftliche Güter, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Sammlungen von Waffen, Gemälde, Bibliothek usw), ohne die Noterbinnen davon zu verständigen oder zur Schätzung (Befundaufnahme) beizuziehen. Am 15.3.1990 legten die Noterbinnen dem Erstgericht die Vollmacht ihrer Rechtsvertreter vor. Sie bemängelten im weiteren Verfahren vor dem Erstgericht bzw vor dem Gerichtskommissär die Vorgangsweise des Gerichtskommissärs und beantragten schließlich die Neudurchführung der als nichtig anzusehenden Schätzungen unter ihrer Beteiligung durch neu zu bestellende Sachverständige unter Beachtung des § 103 Abs 1 AußStrG.Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 22.8.1989 (ON 18) die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht an und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Inventars. Dieser Beschluß wurde ua den damals anwaltlich nicht vertretenen Noterbinnen am 25.8. bzw 4.10.1989 zugestellt. Zwischen Oktober und Dezember 1989 bestellte der Gerichtskommissär Sachverständige zur Schätzung der äußerst umfangreichen Nachlaßsachen (land- und forstwirtschaftliche Güter, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Sammlungen von Waffen, Gemälde, Bibliothek usw), ohne die Noterbinnen davon zu verständigen oder zur Schätzung (Befundaufnahme) beizuziehen. Am 15.3.1990 legten die Noterbinnen dem Erstgericht die Vollmacht ihrer Rechtsvertreter vor. Sie bemängelten im weiteren Verfahren vor dem Erstgericht bzw vor dem Gerichtskommissär die Vorgangsweise des Gerichtskommissärs und beantragten schließlich die Neudurchführung der als nichtig anzusehenden Schätzungen unter ihrer Beteiligung durch neu zu bestellende Sachverständige unter Beachtung des Paragraph 103, Absatz eins, AußStrG.
Mit Beschluß vom 24.7.1991 (ON 57) trug das Erstgericht dem Gerichtskommissär auf, jene erbl.Vermögenswerte, die unter § 103 Abs 1 AußStrG fallen, jeweils von zwei Sachverständigen pro Fachgebiet unter Beiziehung aller Beteiligten schätzen zu lassen (Punkt 1), sowie alle jene Schätzungen, die nicht unter Beiziehung der Beteiligten erfolgten, durch die bereits bestellten Sachverständigen wiederholen und die erforderliche Anzahl weiterer Sachverständiger zuziehen (Punkt 2); den Antrag der Noterbinnen, die bereits geschätzten Vermögenswerte ausschließlich durch neu zu bestellende Sachverständige schätzen zu lassen, wies es ab (Punkt 3); es stellte den Parteien frei, zu den Befundaufnahmen maximal drei sachverständige Personen ihres Vertrauens beizuziehen (Punkt 4). Da ein Teil des erbl.Vermögens bereits ohne Zuziehung aller Beteiligten (Noterbinnen) geschätzt worden sei, seien diese Schätzungen zu wiederholen. Allerdings könnten die bisher befaßten Sachverständigen auch neuerlich verwendet werden, weil durch die früheren Schätzungen ihre Unbefangenheit nicht in Frage gestellt sei. Die Parteien hätten die Möglichkeit, gegen die Schätzungen Erinnerungen anzubringen; soweit dies bereits schriftlich erfolgt sei, hätten sich die (bisherigen und neu zu bestellenden) Sachverständigen damit auseinanderzusetzen.Mit Beschluß vom 24.7.1991 (ON 57) trug das Erstgericht dem Gerichtskommissär auf, jene erbl.Vermögenswerte, die unter Paragraph 103, Absatz eins, AußStrG fallen, jeweils von zwei Sachverständigen pro Fachgebiet unter Beiziehung aller Beteiligten schätzen zu lassen (Punkt 1), sowie alle jene Schätzungen, die nicht unter Beiziehung der Beteiligten erfolgten, durch die bereits bestellten Sachverständigen wiederholen und die erforderliche Anzahl weiterer Sachverständiger zuziehen (Punkt 2); den Antrag der Noterbinnen, die bereits geschätzten Vermögenswerte ausschließlich durch neu zu bestellende Sachverständige schätzen zu lassen, wies es ab (Punkt 3); es stellte den Parteien frei, zu den Befundaufnahmen maximal drei sachverständige Personen ihres Vertrauens beizuziehen (Punkt 4). Da ein Teil des erbl.Vermögens bereits ohne Zuziehung aller Beteiligten (Noterbinnen) geschätzt worden sei, seien diese Schätzungen zu wiederholen. Allerdings könnten die bisher befaßten Sachverständigen auch neuerlich verwendet werden, weil durch die früheren Schätzungen ihre Unbefangenheit nicht in Frage gestellt sei. Die Parteien hätten die Möglichkeit, gegen die Schätzungen Erinnerungen anzubringen; soweit dies bereits schriftlich erfolgt sei, hätten sich die (bisherigen und neu zu bestellenden) Sachverständigen damit auseinanderzusetzen.
Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses des Erben Punkt 2 der erstgerichtlichen Entscheidung insoweit auf, als dem Gerichtskommissär aufgetragen wurde, die nicht unter Beiziehung der Beteiligten erfolgten Schätzungen zu wiederholen, gab jedoch im übrigen weder dem weiteren Rekurs des Erben, noch dem der Pflichtteilsberechtigten gegen die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung neu zu bestellender Sachverständiger zur Wiederholung der Schätzung Folge. Es sprach aus, daß das Verfahren im Umfang der Aufhebung erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen (Revisions)Rekurs für zulässig. Da es um die Frage der Nichtigkeit der einzelnen, ohne Beiziehung der Beteiligten (Noterbinnen) vorgenommenen Schätzungen und nicht um die Anordnung der Wiederholung der Schätzungen als verfahrensleitende Anordnung zur Ermittlung des Wertes der Verlassenschaft gehe, sei die Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses grundsätzlich zulässig. Aus der Bestimmung des § 95 Abs 1 AußStrG ("....die bekannten Erben, welche am Orte der Inventursaufnahme anwesend sind oder sich in solcher Nähe befinden, daß ihre Vorladung ohne Aufenthalt geschehen kann,...sind von Amts wegen vorzuladen...") sei für den Erben nichts zu gewinnen, weil im vorliegenden Verfahren keine dringliche Maßnahme vorzunehmen gewesen sei, sondern genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Noterbinnen von der im Zuge der Inventarerrichtung angesetzten Befundaufnahme (Schätzung) so rechtzeitig zu verständigen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, entweder persönlich (die Anreise aus einem österreichischen Bundesland oder dem europäischen Ausland (Spanien) sei in der gegenwärtigen Zeit problemlos zu bewerkstelligen) oder durch Bevollmächtigte daran teilzunehmen und ihre Rechte gemäß § 784 ABGB ("den Schätzungen beizuwohnen und dabei ihre Erinnerungen zu machen") zu wahren. Diese Unterlassung bewirke zwar die Nichtigkeit der vorgenommenen Schätzungen, doch sei im vorliegenden Fall wegen der nicht zu beanstandenden Anordnung, der schriftlichen Begutachtung von einer generellen Wiederholung aller von der Nichtigkeit betroffenen Schätzungen abzusehen, weil die Noterbinnen gegen die Gutachten ihre Erinnerungen anbringen könnten und zum Teil bereits angebracht haben. Ob und welche Schätzungen allenfalls wiederholt werden müßten, könne erst nach Ergänzung des Vorbringens der Noterbinnen über die Tragweite und Auswirkung der Unterlassung ihrer Beiziehung im Rahmen ihrer Einwände gegen die betreffenden Gutachten beurteilt werden.Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses des Erben Punkt 2 der erstgerichtlichen Entscheidung insoweit auf, als dem Gerichtskommissär aufgetragen wurde, die nicht unter Beiziehung der Beteiligten erfolgten Schätzungen zu wiederholen, gab jedoch im übrigen weder dem weiteren Rekurs des Erben, noch dem der Pflichtteilsberechtigten gegen die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung neu zu bestellender Sachverständiger zur Wiederholung der Schätzung Folge. Es sprach aus, daß das Verfahren im Umfang der Aufhebung erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen (Revisions)Rekurs für zulässig. Da es um die Frage der Nichtigkeit der einzelnen, ohne Beiziehung der Beteiligten (Noterbinnen) vorgenommenen Schätzungen und nicht um die Anordnung der Wiederholung der Schätzungen als verfahrensleitende Anordnung zur Ermittlung des Wertes der Verlassenschaft gehe, sei die Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses grundsätzlich zulässig. Aus der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, AußStrG ("....die bekannten Erben, welche am Orte der Inventursaufnahme anwesend sind oder sich in solcher Nähe befinden, daß ihre Vorladung ohne Aufenthalt geschehen kann,...sind von Amts wegen vorzuladen...") sei für den Erben nichts zu gewinnen, weil im vorliegenden Verfahren keine dringliche Maßnahme vorzunehmen gewesen sei, sondern genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Noterbinnen von der im Zuge der Inventarerrichtung angesetzten Befundaufnahme (Schätzung) so rechtzeitig zu verständigen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, entweder persönlich (die Anreise aus einem österreichischen Bundesland oder dem europäischen Ausland (Spanien) sei in der gegenwärtigen Zeit problemlos zu bewerkstelligen) oder durch Bevollmächtigte daran teilzunehmen und ihre Rechte gemäß Paragraph 784, ABGB ("den Schätzungen beizuwohnen und dabei ihre Erinnerungen zu machen") zu wahren. Diese Unterlassung bewirke zwar die Nichtigkeit der vorgenommenen Schätzungen, doch sei im vorliegenden Fall wegen der nicht zu beanstandenden Anordnung, der schriftlichen Begutachtung von einer generellen Wiederholung aller von der Nichtigkeit betroffenen Schätzungen abzusehen, weil die Noterbinnen gegen die Gutachten ihre Erinnerungen anbringen könnten und zum Teil bereits angebracht haben. Ob und welche Schätzungen allenfalls wiederholt werden müßten, könne erst nach Ergänzung des Vorbringens der Noterbinnen über die Tragweite und Auswirkung der Unterlassung ihrer Beiziehung im Rahmen ihrer Einwände gegen die betreffenden Gutachten beurteilt werden.