Rechtssatz RS0007785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007785
Geschäftszahl
1Ob613/91 (1Ob614/91)
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Rechtssatz
Um dem Zweck der dem Schutz des Noterben dienenden Bestimmung des § 784 ABGB gerecht zu werden, bedarf es seiner Beteiligung bereits im Stadium der Befundaufnahme und nicht erst in jenem der Gutachtensbemängelung.Um dem Zweck der dem Schutz des Noterben dienenden Bestimmung des Paragraph 784, ABGB gerecht zu werden, bedarf es seiner Beteiligung bereits im Stadium der Befundaufnahme und nicht erst in jenem der Gutachtensbemängelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007785
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00613_9100000_001