Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig.
Dass der gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobene Rekurs der Gesellschaft allenfalls erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben wurde, wurde vom Rekursgericht nicht zum Anlass der Zurückweisung des Rekurses genommen. Er steht der Behandlung des Revisionsrekurses gegen die aus anderem Grund zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht entgegen, weil gemäß § 11 Abs 2 AußStrG auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht genommen werden kann.Dass der gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobene Rekurs der Gesellschaft allenfalls erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) erhoben wurde, wurde vom Rekursgericht nicht zum Anlass der Zurückweisung des Rekurses genommen. Er steht der Behandlung des Revisionsrekurses gegen die aus anderem Grund zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht entgegen, weil gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht genommen werden kann.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
§ 18 FBG, der hier gemäß § 2 Abs 2 ALöschG (nun § 41 Satz 1 FBG) anzuwenden ist, lautet:Paragraph 18, FBG, der hier gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ALöschG (nun Paragraph 41, Satz 1 FBG) anzuwenden ist, lautet:
"Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24"."Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 24,
Das Oberlandesgericht Wien vertrat in früheren Entscheidungen (NZ 1993, 40; NZ 1993, 110; NZ 1996, 151; gegenteilig bereits NZ 1996,
213) die Auffassung, dass Verfügungen nach dieser Bestimmung anfechtbar seien, weil wegen der Säumnisfolgen eine Beschwer der betreffenden Gesellschaft zu bejahen sei. Das Firmenbuchgericht müsse sich noch vor der Aufforderung Klarheit verschaffen, ob nach der - überprüften - Sachlage überhaupt davon auszugehen sei, dass die Gesellschaft kein Vermögen besitze. Andernfalls bestünde für die Anwendung des § 18 FBG keine Grundlage (NZ 1993, 40; NZ 1993, 110).213) die Auffassung, dass Verfügungen nach dieser Bestimmung anfechtbar seien, weil wegen der Säumnisfolgen eine Beschwer der betreffenden Gesellschaft zu bejahen sei. Das Firmenbuchgericht müsse sich noch vor der Aufforderung Klarheit verschaffen, ob nach der - überprüften - Sachlage überhaupt davon auszugehen sei, dass die Gesellschaft kein Vermögen besitze. Andernfalls bestünde für die Anwendung des Paragraph 18, FBG keine Grundlage (NZ 1993, 40; NZ 1993, 110).
Diese Ansicht wurde von der Lehre einhellig abgelehnt. Jabornegg in Kommentar zum HGB Rz 21 zu § 18 FBG, Schoibl in FS Matscher 419 und Fink in Oberhofer/Santner, Firmenbuch II, 9.3., 8 vertreten im Gegensatz zu diesen Entscheidungen die Auffassung, dass auch hier wie bei der ausdrücklich vom Justizausschuss als Vorbild herangezogenen Aufforderung zur Äußerung nach § 185 Abs 3 AußStrG mangels Beschwer kein Rechtsmittel zulässig sei. Schoibl begründet dies mit der Vorbildfunktion des § 185 Abs 3 AußStrG und den allgemeinen Grundsätzen. Jabornegg bejaht die analoge Anwendung des § 185 Abs 3 AußStrG betreffend die Anordnung des Rechtsmittelausschlusses nach dem Zweck der Norm, die es nicht erfordere, einen "doppelten Rechtszug" zu eröffnen. Allenfalls drohende Säumnisfolgen könnten durch einfaches Bestreiten, verbunden mit der Möglichkeit zu einer allfälligen Wiedereinsetzung, abgewendet werden. Fink verweist darauf, dass der Eingriff in die Rechte Beteiligter wohl erst durch den die Eintragung oder Löschung verfügenden Beschluss bewirkt werde, während die Aufforderung nach § 18 FBG primär die Einbeziehung materiell Beteiligter in das Verfahren und damit deren rechtliches Gehör garantieren solle. Für eine gesonderte Anfechtung bestehe kein Bedürfnis, weil der ordnungsgemäß Verständigte die Möglichkeit habe, gegen die beabsichtigte Maßnahme Stellung zu nehmen und sie in der Folge anzufechten.Diese Ansicht wurde von der Lehre einhellig abgelehnt. Jabornegg in Kommentar zum HGB Rz 21 zu Paragraph 18, FBG, Schoibl in FS Matscher 419 und Fink in Oberhofer/Santner, Firmenbuch römisch zwei, 9.3., 8 vertreten im Gegensatz zu diesen Entscheidungen die Auffassung, dass auch hier wie bei der ausdrücklich vom Justizausschuss als Vorbild herangezogenen Aufforderung zur Äußerung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG mangels Beschwer kein Rechtsmittel zulässig sei. Schoibl begründet dies mit der Vorbildfunktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG und den allgemeinen Grundsätzen. Jabornegg bejaht die analoge Anwendung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG betreffend die Anordnung des Rechtsmittelausschlusses nach dem Zweck der Norm, die es nicht erfordere, einen "doppelten Rechtszug" zu eröffnen. Allenfalls drohende Säumnisfolgen könnten durch einfaches Bestreiten, verbunden mit der Möglichkeit zu einer allfälligen Wiedereinsetzung, abgewendet werden. Fink verweist darauf, dass der Eingriff in die Rechte Beteiligter wohl erst durch den die Eintragung oder Löschung verfügenden Beschluss bewirkt werde, während die Aufforderung nach Paragraph 18, FBG primär die Einbeziehung materiell Beteiligter in das Verfahren und damit deren rechtliches Gehör garantieren solle. Für eine gesonderte Anfechtung bestehe kein Bedürfnis, weil der ordnungsgemäß Verständigte die Möglichkeit habe, gegen die beabsichtigte Maßnahme Stellung zu nehmen und sie in der Folge anzufechten.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheint; im Allgemeinen soll das Beschwerderecht aber auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden (EvBl 1956/74; zuletzt etwa 6 Ob 192/99z mwN). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde hingegen in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes diente und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingriff (7 Ob 578/84). Die den jeweils das Rechtsschutzinteresse bejahenden Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation lässt sich mit einer dem § 18 FBG entsprechenden, an die von einer vorzunehmenden Löschung betroffene Gesellschaft zu richtenden Verfügung nicht vergleichen.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheint; im Allgemeinen soll das Beschwerderecht aber auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden (EvBl 1956/74; zuletzt etwa 6 Ob 192/99z mwN). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde hingegen in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes diente und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingriff (7 Ob 578/84). Die den jeweils das Rechtsschutzinteresse bejahenden Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation lässt sich mit einer dem Paragraph 18, FBG entsprechenden, an die von einer vorzunehmenden Löschung betroffene Gesellschaft zu richtenden Verfügung nicht vergleichen.
Denn § 18 FBG schreibt zwingend die Verständigung von der geplanten Löschung einer Gesellschaft gemäß § 2 ALöschG (nun: § 40 FBG) und ebenso zwingend die Aufforderung zur Äußerung und den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtäußerung vor. Diese Bestimmung lässt insoweit dem Gericht keinen Ermessensspielraum. Einem gegen eine ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Äußerung erhobenen Rekurs kann daher niemals ein Erfolg beschieden sein, lässt doch der Gesetzgeber dem Gericht hier gar keine andere Vorgangsweise offen. An einem Rekurs, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, kann aber kein Rechtsschutzinteresse bestehen.Denn Paragraph 18, FBG schreibt zwingend die Verständigung von der geplanten Löschung einer Gesellschaft gemäß Paragraph 2, ALöschG (nun: Paragraph 40, FBG) und ebenso zwingend die Aufforderung zur Äußerung und den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtäußerung vor. Diese Bestimmung lässt insoweit dem Gericht keinen Ermessensspielraum. Einem gegen eine ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Äußerung erhobenen Rekurs kann daher niemals ein Erfolg beschieden sein, lässt doch der Gesetzgeber dem Gericht hier gar keine andere Vorgangsweise offen. An einem Rekurs, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, kann aber kein Rechtsschutzinteresse bestehen.
Anderseits löst ein im Aufforderungsverfahren unterlaufender Verfahrensmangel keine Zustimmungsfiktion aus. Erfolgt daher die Aufforderung nach § 18 FBG nicht ordnungsgemäß, wird der betroffenen Gesellschaft die Beschwer für einen Rekurs gegen einen nachfolgenden Löschungsbeschluss nicht genommen. Ist das Aufforderungsverfahren mit Mängeln behaftet, können diese noch im Rekurs gegen den Löschungsbeschluss geltend gemacht werden.Anderseits löst ein im Aufforderungsverfahren unterlaufender Verfahrensmangel keine Zustimmungsfiktion aus. Erfolgt daher die Aufforderung nach Paragraph 18, FBG nicht ordnungsgemäß, wird der betroffenen Gesellschaft die Beschwer für einen Rekurs gegen einen nachfolgenden Löschungsbeschluss nicht genommen. Ist das Aufforderungsverfahren mit Mängeln behaftet, können diese noch im Rekurs gegen den Löschungsbeschluss geltend gemacht werden.
Daraus folgt, dass in jedem Fall ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung einer Verfügung nach § 18 FBG fehlt: Und zwar bei ordnungsgemäßer Aufforderung wegen der von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und im Fall einer mangelhaften Aufforderung, weil die betroffene Gesellschaft selbst bei unterlassener Äußerung den Löschungsbeschluss erfolgreich wegen dieser Mängel anfechten kann.Daraus folgt, dass in jedem Fall ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung einer Verfügung nach Paragraph 18, FBG fehlt: Und zwar bei ordnungsgemäßer Aufforderung wegen der von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und im Fall einer mangelhaften Aufforderung, weil die betroffene Gesellschaft selbst bei unterlassener Äußerung den Löschungsbeschluss erfolgreich wegen dieser Mängel anfechten kann.
In diesem Sinn ist der einhelligen Lehre beizupflichten, dass schon nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlass besteht, der von einem Löschungsverfahren betroffenen Gesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis gegen eine Verständigung nach § 18 FBG zuzuerkennen, auch wenn ein ausdrücklicher Rechtsmittelausschluss - anders als in dem als Vorbild dienenden § 185 Abs 3 AußStrG - in § 18 FBG nicht aufgenommen wurde. Für die Gesellschaft, an die eine Aufforderung im Sinn dieser Bestimmung ergeht, bedeutet dies, wie dargestellt, keinen Rechtsnachteil, aber auch keine Erschwernis, ist doch die Erstattung einer (ablehnenden) Äußerung keineswegs aufwendiger als die Erhebung eines Rekurses gegen die Aufforderung zur Äußerung.In diesem Sinn ist der einhelligen Lehre beizupflichten, dass schon nach allgemeinen Grundsätzen kein Anlass besteht, der von einem Löschungsverfahren betroffenen Gesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis gegen eine Verständigung nach Paragraph 18, FBG zuzuerkennen, auch wenn ein ausdrücklicher Rechtsmittelausschluss - anders als in dem als Vorbild dienenden Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG - in Paragraph 18, FBG nicht aufgenommen wurde. Für die Gesellschaft, an die eine Aufforderung im Sinn dieser Bestimmung ergeht, bedeutet dies, wie dargestellt, keinen Rechtsnachteil, aber auch keine Erschwernis, ist doch die Erstattung einer (ablehnenden) Äußerung keineswegs aufwendiger als die Erhebung eines Rekurses gegen die Aufforderung zur Äußerung.
Der die Rekurslegitimation der Gesellschaft verneinende und die ältere gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien ablehnende Beschluss des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.