Rechtssatz RS0006393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006393
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
Wurde bereits eine Sachentscheidung gefällt, so sind die ihr vorangegangenen und sie vorbereitenden der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienenden verfahrensleitenden Verfügungen auch im außerstreitigen Verfahren nicht mehr gesondert, sondern nur mehr im Rahmen der Bekämpfung der Sachentscheidung anfechtbar. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der jeweiligen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006393
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00578_8400000_001