Rechtssatz RS0019789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019789
Geschäftszahl
1Ob584/82; 2Ob46/95; 1Ob207/98t
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß ein eigenmächtiger Eingriff erforderlich ist, ist aus der Sicht eines redlichen objektiven Beobachters zu prüfen. Ob ein Aufwand notwendig oder zweckmäßig ist, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich dem Geschäftsführer zur Zeit der Geschäftsführung darstellten; den wahrscheinlichen Intentionen des Geschäftsherrn ist Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 584/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 584/82
Veröff: JBl 1984,256
- 2 Ob 46/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 46/95
nur: Ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß ein eigenmächtiger Eingriff erforderlich ist, ist aus der Sicht eines redlichen objektiven Beobachters zu prüfen. (T1) Beisatz: Es kann auch ein vermeintlicher Notfall ausreichen. (T2) Veröff: SZ 68/142
- 1 Ob 207/98t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
Auch; nur: Ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß ein eigenmächtiger Eingriff erforderlich ist, ist aus der Sicht eines redlichen objektiven Beobachters zu prüfen. Ob ein Aufwand notwendig oder zweckmäßig ist, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich dem Geschäftsführer zur Zeit der Geschäftsführung darstellten. (T3); Veröff: SZ 72/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019789
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00584_8200000_002