Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Besorgungshandlung ihrer verletzten Versicherungsnehmerin sei zwar vordergründig als Geschäftsführung im Notfall im Sinne des § 1036 ABGB zu werten, trage jedoch wesentlich mehr Elemente des klassischen Bevollmächtigungsvertrages in sich. Die verletzte Versicherungsnehmerin habe nicht unberufen ein fremdes Geschäft besorgt, sondern sei dem gesetzlichen Auftrag des § 95 StGB gefolgt. Der Beklagte habe daher gemäß § 1014 ABGB die mit der Erfüllung des Auftrages typischerweise verbundenen Schäden zu vergüten.Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Besorgungshandlung ihrer verletzten Versicherungsnehmerin sei zwar vordergründig als Geschäftsführung im Notfall im Sinne des Paragraph 1036, ABGB zu werten, trage jedoch wesentlich mehr Elemente des klassischen Bevollmächtigungsvertrages in sich. Die verletzte Versicherungsnehmerin habe nicht unberufen ein fremdes Geschäft besorgt, sondern sei dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 95, StGB gefolgt. Der Beklagte habe daher gemäß Paragraph 1014, ABGB die mit der Erfüllung des Auftrages typischerweise verbundenen Schäden zu vergüten.
Hiezu wurde erwogen:
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin kann die Strafbestimmung des § 95 StGB nicht zur Heranziehung von Vertragsrecht und zur unmittelbaren Anwendung des § 1014 ABGB führen, weil ein Vertragsverhältnis zwischen der Verletzten und dem Beklagten nicht vorliegt (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 1035 Rz 6 aE, § 1036 Rz 2, der bei gesetzlicher Verpflichtung zur Hilfeleistung Ansprüche in Analogie zu den §§ 1035 ff ABGB für möglich hält). Zutreffend sind die Vorinstanzen vielmehr von § 1036 ABGB ausgegangen: Die darin geregelte Geschäftsführung im Notfall setzt ua die Absicht voraus, einen bevorstehenden Schaden abzuwenden; ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß eigenmächtiges Eingreifen erforderlich ist, muß aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters geprüft werden, sodaß auch ein vermeintlicher Notfall ausreichen kann (JBl 1984, 256; Stanzl in Klang2 IV/1, 897; Rummel aaO § 1036 Rz 1).Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin kann die Strafbestimmung des Paragraph 95, StGB nicht zur Heranziehung von Vertragsrecht und zur unmittelbaren Anwendung des Paragraph 1014, ABGB führen, weil ein Vertragsverhältnis zwischen der Verletzten und dem Beklagten nicht vorliegt vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1035, Rz 6 aE, Paragraph 1036, Rz 2, der bei gesetzlicher Verpflichtung zur Hilfeleistung Ansprüche in Analogie zu den Paragraphen 1035, ff ABGB für möglich hält). Zutreffend sind die Vorinstanzen vielmehr von Paragraph 1036, ABGB ausgegangen: Die darin geregelte Geschäftsführung im Notfall setzt ua die Absicht voraus, einen bevorstehenden Schaden abzuwenden; ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß eigenmächtiges Eingreifen erforderlich ist, muß aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters geprüft werden, sodaß auch ein vermeintlicher Notfall ausreichen kann (JBl 1984, 256; Stanzl in Klang2 IV/1, 897; Rummel aaO Paragraph 1036, Rz 1).
Aus dieser Sicht waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Geschäftsführung im Notfall gegeben: Der Verletzten ist nach den getroffenen Feststellungen die Annahme einer akuten Brandgefahr zuzubilligen. Bei ihrer nachfolgenden Rettungshandlung hat sie sich verletzt und somit einen Schaden erlitten.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß § 1036 ABGB im Gegensatz zu § 1014 ABGB für den Geschäftsführer im Notfall nur Aufwandersatz, nicht aber Schadenersatz vorsieht. Die Frage, ob dem Nothelfer dennoch auch ein Recht auf Ersatz des (Zufalls)Schadens zuzubilligen ist, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß Paragraph 1036, ABGB im Gegensatz zu Paragraph 1014, ABGB für den Geschäftsführer im Notfall nur Aufwandersatz, nicht aber Schadenersatz vorsieht. Die Frage, ob dem Nothelfer dennoch auch ein Recht auf Ersatz des (Zufalls)Schadens zuzubilligen ist, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet.
Ehrenzweig II/1, 718, vertritt die Auffassung, der mit der Geschäftsführung verbundene Schaden werde dem Geschäftsführer in keinem Fall ersetzt; denn das Gesetz (§ 1014 ABGB) unterscheide diesen Schaden vom Aufwand. Die Analogie des Auftrages treffe nicht zu, der Geschäftsherr habe ja den Geschäftsführer nicht aufgefordert, sich in Gefahr zu begeben.Ehrenzweig II/1, 718, vertritt die Auffassung, der mit der Geschäftsführung verbundene Schaden werde dem Geschäftsführer in keinem Fall ersetzt; denn das Gesetz (Paragraph 1014, ABGB) unterscheide diesen Schaden vom Aufwand. Die Analogie des Auftrages treffe nicht zu, der Geschäftsherr habe ja den Geschäftsführer nicht aufgefordert, sich in Gefahr zu begeben.
Hingegen lehrt Stanzl, aaO 900, daß der Geschäftsherr dem Geschäftsführer für die Betriebsgefahr, die typischen Gefahren des Geschäfts hafte. Dem Geschäftsführer nur gemäß dem Wortlaut des § 1036 ABGB wie in § 1014 erster Halbsatz ABGB zwar Anspruch auf Auslagenersatz, nicht aber im Sinne des Schlusses des § 1014 ABGB Anspruch auf Ersatz des mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Schadens zu gewähren, wäre eine halbe Maßnahme. Die letztere Stelle müsse auf den Geschäftsführer analog angewendet werden. Das Schweigen des § 1036 ABGB wiege nicht allzu schwer, weil die Geschäftsführung im allgemeinen nur knapp geregelt worden sei und weil die in § 1014 ABGB anschließend an die in § 1036 sinngemäß wiederkehrende Regelung bedachten Fälle für die Geschäftsführung nicht in Betracht kämen (Vorschuß) oder selbstverständlich seien (Haftung für verschuldeten Schaden). Weiters sei § 1015 ABGB analog anzuwenden und daher dem Geschäftsführer, der bei der Geschäftsführung im Notfall zufälligerweise Schaden gelitten habe, eine über seinen Aufwand und über den Verdienstentgang hinausgehende Belohnung zuzusprechen. Daß ein vereinbarter Lohn bei der Geschäftsführung nicht in Betracht komme, sei damit abzutun, daß das Gesetz ohne weiteres einen angemessenen Lohn als Maßstab bestimmen könne.Hingegen lehrt Stanzl, aaO 900, daß der Geschäftsherr dem Geschäftsführer für die Betriebsgefahr, die typischen Gefahren des Geschäfts hafte. Dem Geschäftsführer nur gemäß dem Wortlaut des Paragraph 1036, ABGB wie in Paragraph 1014, erster Halbsatz ABGB zwar Anspruch auf Auslagenersatz, nicht aber im Sinne des Schlusses des Paragraph 1014, ABGB Anspruch auf Ersatz des mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Schadens zu gewähren, wäre eine halbe Maßnahme. Die letztere Stelle müsse auf den Geschäftsführer analog angewendet werden. Das Schweigen des Paragraph 1036, ABGB wiege nicht allzu schwer, weil die Geschäftsführung im allgemeinen nur knapp geregelt worden sei und weil die in Paragraph 1014, ABGB anschließend an die in Paragraph 1036, sinngemäß wiederkehrende Regelung bedachten Fälle für die Geschäftsführung nicht in Betracht kämen (Vorschuß) oder selbstverständlich seien (Haftung für verschuldeten Schaden). Weiters sei Paragraph 1015, ABGB analog anzuwenden und daher dem Geschäftsführer, der bei der Geschäftsführung im Notfall zufälligerweise Schaden gelitten habe, eine über seinen Aufwand und über den Verdienstentgang hinausgehende Belohnung zuzusprechen. Daß ein vereinbarter Lohn bei der Geschäftsführung nicht in Betracht komme, sei damit abzutun, daß das Gesetz ohne weiteres einen angemessenen Lohn als Maßstab bestimmen könne.
Rummel, aaO § 1036 Rz 4, befürwortet Analogie zu den §§ 1014 aE, 1015 ABGB. Koziol/Welser I10 505 bezeichnen es als herrschende Ansicht, daß der Geschäftsführer wie der Beauftragte (§ 1014 ABGB) ein Recht auf Ersatz des Schadens habe, der mit der Ausführung des Geschäfts verbunden war. Auch Apathy in Schwimann §§ 1036 bis 1040 ABGB Rz 4 beschränkt sich auf die Angabe, daß der Geschäftsführer für Schäden nach herrschender Lehre bei notwendiger Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz begehren könne.Rummel, aaO Paragraph 1036, Rz 4, befürwortet Analogie zu den Paragraphen 1014, aE, 1015 ABGB. Koziol/Welser I10 505 bezeichnen es als herrschende Ansicht, daß der Geschäftsführer wie der Beauftragte (Paragraph 1014, ABGB) ein Recht auf Ersatz des Schadens habe, der mit der Ausführung des Geschäfts verbunden war. Auch Apathy in Schwimann Paragraphen 1036 bis 1040 ABGB Rz 4 beschränkt sich auf die Angabe, daß der Geschäftsführer für Schäden nach herrschender Lehre bei notwendiger Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz begehren könne.
Eingehender haben sich in jüngerer Zeit mit der zu lösenden Rechtsfrage - auch mit der sozialversicherungsrechtlichen Komponente - Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse 96 ff, und Meissel, Geschäftsführung ohne Auftrag 185 ff, befaßt. Fitz betont die Zurechnungsmerkmale Interesse und Gefahr, fordert aber eine differenziertere Abwägung als beim Modell des Auftrages, so die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Einsatz (Risiko) und möglichem Erfolg der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der beiden Parteien. Er weist auf den Sozialversicherungsschutz bei Nothilfe gemäß § 176 Abs 2 Z 2 ASVG hin, lehnt ein Haftungsprivileg des Geschäftsherrn analog § 333 Abs 1 ASVG ab und spricht sich gegen eine Regreßmöglichkeit des Versicherungsträgers gemäß § 332 Abs 1 ASVG aus.Eingehender haben sich in jüngerer Zeit mit der zu lösenden Rechtsfrage - auch mit der sozialversicherungsrechtlichen Komponente - Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse 96 ff, und Meissel, Geschäftsführung ohne Auftrag 185 ff, befaßt. Fitz betont die Zurechnungsmerkmale Interesse und Gefahr, fordert aber eine differenziertere Abwägung als beim Modell des Auftrages, so die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Einsatz (Risiko) und möglichem Erfolg der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der beiden Parteien. Er weist auf den Sozialversicherungsschutz bei Nothilfe gemäß Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG hin, lehnt ein Haftungsprivileg des Geschäftsherrn analog Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ab und spricht sich gegen eine Regreßmöglichkeit des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG aus.
Meissel will § 967 Satz 2 ABGB analog heranziehen und gelangt zu einem Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dabei sei auf den Wert der aufgeopferten Güter, die Zweckmäßigkeit des Aufopferns, den Wert der geretteten Güter und die Vermögenssituation von Geschäftsführer und Geschäftsherrn Bedacht zu nehmen. Bei einem Anspruch, der von vornherein stärker unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit stehe, lasse sich auch die Verweigerung eines Forderungsüberganges auf die Sozialversicherung leichter begründen.Meissel will Paragraph 967, Satz 2 ABGB analog heranziehen und gelangt zu einem Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dabei sei auf den Wert der aufgeopferten Güter, die Zweckmäßigkeit des Aufopferns, den Wert der geretteten Güter und die Vermögenssituation von Geschäftsführer und Geschäftsherrn Bedacht zu nehmen. Bei einem Anspruch, der von vornherein stärker unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit stehe, lasse sich auch die Verweigerung eines Forderungsüberganges auf die Sozialversicherung leichter begründen.
Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet den Geschäftsherrn in Art 422 ausdrücklich, dem Geschäftsführer ohne Auftrag Schadenersatz nach Ermessen des Richters zu leisten; es erfolgt eine Billigkeitsentscheidung (vgl Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art 422 Rz 11; Gautschi im Berner Kommentar, Art 422 OR, Rz 10 a ff mit Bezugnahme auf Digestenstellen).Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet den Geschäftsherrn in Artikel 422, ausdrücklich, dem Geschäftsführer ohne Auftrag Schadenersatz nach Ermessen des Richters zu leisten; es erfolgt eine Billigkeitsentscheidung vergleiche Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht römisch eins, Artikel 422, Rz 11; Gautschi im Berner Kommentar, Artikel 422, OR, Rz 10 a ff mit Bezugnahme auf Digestenstellen).
Nach deutschem Recht kann der Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 683 BGB wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen fordern. Die Frage des Schadenersatzes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es herrscht aber - bei Unterschieden in der Begründung - weitgehende Übereinstimmung, daß die Ablehnung von Ersatzansprüchen in vielen Fällen unbefriedigend wäre; überwiegend wird eine Einschränkung auf angemessene Entschädigung vertreten (vgl Thomas in Palandt54 § 670 Rz 9 ff, § 683 Rz 9 f; Ehmann in Erman9 § 670 Rz 7 ff, § 683 Rz 6; Wittmann in Staudinger12 § 683 Rz 5; Seiler im Münchner Kommentar2 § 683 Rz 18 ff; Steffen im RGRK12 § 670 Rz 12 ff, 20, § 683 Rz 2 jeweils mwN). Die Frage des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X (früher § 1542 RVO) ist in Deutschland umstritten (dafür Wittmann aaO § 683 Rz 6; Steffen aaO § 683 Rz 11; vgl BGHZ 33, 251, und 38, 270; dagegen Ehmann aaO § 670 Rz 13; Seiler aaO § 683 Rz 21; Wollschläger, Die Geschäftsführung ohne Auftrag 303 ff; einschränkend BGHZ 92, 270).Nach deutschem Recht kann der Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß Paragraph 683, BGB wie ein Beauftragter (Paragraph 670, BGB) Ersatz seiner Aufwendungen fordern. Die Frage des Schadenersatzes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es herrscht aber - bei Unterschieden in der Begründung - weitgehende Übereinstimmung, daß die Ablehnung von Ersatzansprüchen in vielen Fällen unbefriedigend wäre; überwiegend wird eine Einschränkung auf angemessene Entschädigung vertreten vergleiche Thomas in Palandt54 Paragraph 670, Rz 9 ff, Paragraph 683, Rz 9 f; Ehmann in Erman9 Paragraph 670, Rz 7 ff, Paragraph 683, Rz 6; Wittmann in Staudinger12 Paragraph 683, Rz 5; Seiler im Münchner Kommentar2 Paragraph 683, Rz 18 ff; Steffen im RGRK12 Paragraph 670, Rz 12 ff, 20, Paragraph 683, Rz 2 jeweils mwN). Die Frage des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 116, SGB römisch zehn (früher Paragraph 1542, RVO) ist in Deutschland umstritten (dafür Wittmann aaO Paragraph 683, Rz 6; Steffen aaO Paragraph 683, Rz 11; vergleiche BGHZ 33, 251, und 38, 270; dagegen Ehmann aaO Paragraph 670, Rz 13; Seiler aaO Paragraph 683, Rz 21; Wollschläger, Die Geschäftsführung ohne Auftrag 303 ff; einschränkend BGHZ 92, 270).
Der erkennende Senat ist anders als die Vorinstanzen der Ansicht, daß aus dem Umstand, daß § 1036 ABGB im Gegensatz zu den §§ 1014 f ABGB keinen Schadenersatzanspruch vorsieht, nicht der Umkehrschluß zu ziehen ist, der Geschäftsführer ohne Auftrag sei vom Ersatz des Zufallsschadens auszuschließen. Dem Gesetzgeber ist angesichts der zwar nicht gleichen, aber vergleichbaren Interessenslage nicht die Absicht zu unterstellen, er habe den Nothilfe leistenden Geschäftsführer anders als den Beauftragten mit dem vollen Schadensrisiko belasten wollen. Vielmehr ist in wertender Betrachtung eine Gesetzeslücke anzunehmen, die im Wege der Analogie zu füllen ist.Der erkennende Senat ist anders als die Vorinstanzen der Ansicht, daß aus dem Umstand, daß Paragraph 1036, ABGB im Gegensatz zu den Paragraphen 1014, f ABGB keinen Schadenersatzanspruch vorsieht, nicht der Umkehrschluß zu ziehen ist, der Geschäftsführer ohne Auftrag sei vom Ersatz des Zufallsschadens auszuschließen. Dem Gesetzgeber ist angesichts der zwar nicht gleichen, aber vergleichbaren Interessenslage nicht die Absicht zu unterstellen, er habe den Nothilfe leistenden Geschäftsführer anders als den Beauftragten mit dem vollen Schadensrisiko belasten wollen. Vielmehr ist in wertender Betrachtung eine Gesetzeslücke anzunehmen, die im Wege der Analogie zu füllen ist.
Allerdings ist nicht schlechthin § 1014 ABGB analog anzuwenden, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht willentlich einer geschäftstypischen Gefahr ausgesetzt wird und der Geschäftsherr keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Geschäftsführer zur Schadensabwehr einschreitet. Vielmehr ist den Bestimmungen der §§ 1015, 1043 und 967 ABGB der Grundgedanke der angemessenen Entschädigung zu entnehmen, was zu einer Billigkeitshaftung in Anlehnung an die §§ 1306 a, 1310 ABGB führt.Allerdings ist nicht schlechthin Paragraph 1014, ABGB analog anzuwenden, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht willentlich einer geschäftstypischen Gefahr ausgesetzt wird und der Geschäftsherr keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Geschäftsführer zur Schadensabwehr einschreitet. Vielmehr ist den Bestimmungen der Paragraphen 1015, 1043 und 967 ABGB der Grundgedanke der angemessenen Entschädigung zu entnehmen, was zu einer Billigkeitshaftung in Anlehnung an die Paragraphen 1306, a, 1310 ABGB führt.
Ob und in welchem Umfang dem Nothilfe leistenden Geschäftsführer Ersatz gebührt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hiebei wird etwa auf das Verhältnis zwischen der dem Geschäftsherrn drohenden Gefahr und dem vom Geschäftsführer eingegangenen Risiko (vgl das Beispiel von Fitz aaO 100), die Art und die Höhe der Schäden des Geschäftsführers, eine Mitwirkung an der Entstehung der Gefahrenlage sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit Bedacht zu nehmen sein. Während bei der Prüfung, ob ein eigenmächtiges Eingreifen als Geschäftsführer gerechtfertigt war, eine ex-ante-Betrachtung zu erfolgen hat, sind für die Ersatzbemessung nach Billigkeit Gefahr und Schaden ex post in Relation zu setzen (vgl Reischauer in Rummel2 § 1306 a Rz 12). Bei der Tragbarkeitsprüfung werden nicht nur Einkommen und Vermögen, sondern auch Versicherungsdeckungen zu berücksichtigen sein (vgl Reischauer aaO § 1310 Rz 9 mwN).Ob und in welchem Umfang dem Nothilfe leistenden Geschäftsführer Ersatz gebührt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hiebei wird etwa auf das Verhältnis zwischen der dem Geschäftsherrn drohenden Gefahr und dem vom Geschäftsführer eingegangenen Risiko vergleiche das Beispiel von Fitz aaO 100), die Art und die Höhe der Schäden des Geschäftsführers, eine Mitwirkung an der Entstehung der Gefahrenlage sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit Bedacht zu nehmen sein. Während bei der Prüfung, ob ein eigenmächtiges Eingreifen als Geschäftsführer gerechtfertigt war, eine ex-ante-Betrachtung zu erfolgen hat, sind für die Ersatzbemessung nach Billigkeit Gefahr und Schaden ex post in Relation zu setzen vergleiche Reischauer in Rummel2 Paragraph 1306, a Rz 12). Bei der Tragbarkeitsprüfung werden nicht nur Einkommen und Vermögen, sondern auch Versicherungsdeckungen zu berücksichtigen sein vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 9 mwN).
Für Nothilfefälle besteht Sozialversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 2 Z 2 ASVG. Fitz (aaO 109 ff mwN) hat überzeugend dargestellt, daß dem Geschäftsherrn das Haftungsprivileg des Dienstgebers gemäß § 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. Im Vordergrund steht im hier zu beurteilenden Fall aber die Frage, ob ein Regreß des Sozialversicherers des Geschäftsführers beim Geschäftsherrn möglich ist (vgl auch Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.2.3.1.).Für Nothilfefälle besteht Sozialversicherungsschutz gemäß Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Fitz (aaO 109 ff mwN) hat überzeugend dargestellt, daß dem Geschäftsherrn das Haftungsprivileg des Dienstgebers gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht zugute kommt. Im Vordergrund steht im hier zu beurteilenden Fall aber die Frage, ob ein Regreß des Sozialversicherers des Geschäftsführers beim Geschäftsherrn möglich ist vergleiche auch Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.2.3.1.).
Gemäß § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können.Gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können.
Auch Fitz (aaO 112) muß zugeben, daß Einschränkungen dieses Regreßrechts, wie sie etwa für Arbeitgeber oder Arbeitskameraden gelten, zugunsten des gefährdeten Geschäftsherrn nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen sind. Nach Meinung des erkennenden Senates gebietet aber auch der Zweck des Gesetzes keine solche Einschränkung. Die 1962 eingeführte Bestimmung des § 176 Abs 2 Z 2 ASVG soll dem Nothelfer Versicherungsschutz bieten (und ihm das Risiko der Insolvenz des Geschäftsherrn abnehmen), nicht aber den von der Rettung Begünstigten von seiner Haftung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag befreien. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten durch die genannte Gesetzesstelle Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden (vgl SZ 61/139 mwN). Daß damit beabsichtigt war, das Rettungsrisiko endgültig auf die Allgemeinheit zu verlagern und den Gefährdeten auch von jenem Beitrag zu befreien, den er nach bürgerlichem Recht zu leisten hätte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, warum das Risiko einer Nothilfe (allein) der Allgemeinheit und nicht (auch - im angemessenen Umfang - ) dem Beklagten zugerechnet werden soll, wenn dessen Haus (in dem sich überdies sein Kind befand) durch die Rettungsaktion vielleicht vor dem Abbrennen bewahrt wurde. Der Nothelfer handelt in der Regel eben nicht nur im allgemeinen, sondern auch im individuellen Interesse. Eine strikte Sozialisierung von Nothilfeschäden ist daher abzulehnen.Auch Fitz (aaO 112) muß zugeben, daß Einschränkungen dieses Regreßrechts, wie sie etwa für Arbeitgeber oder Arbeitskameraden gelten, zugunsten des gefährdeten Geschäftsherrn nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen sind. Nach Meinung des erkennenden Senates gebietet aber auch der Zweck des Gesetzes keine solche Einschränkung. Die 1962 eingeführte Bestimmung des Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG soll dem Nothelfer Versicherungsschutz bieten (und ihm das Risiko der Insolvenz des Geschäftsherrn abnehmen), nicht aber den von der Rettung Begünstigten von seiner Haftung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag befreien. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten durch die genannte Gesetzesstelle Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden vergleiche SZ 61/139 mwN). Daß damit beabsichtigt war, das Rettungsrisiko endgültig auf die Allgemeinheit zu verlagern und den Gefährdeten auch von jenem Beitrag zu befreien, den er nach bürgerlichem Recht zu leisten hätte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, warum das Risiko einer Nothilfe (allein) der Allgemeinheit und nicht (auch - im angemessenen Umfang - ) dem Beklagten zugerechnet werden soll, wenn dessen Haus (in dem sich überdies sein Kind befand) durch die Rettungsaktion vielleicht vor dem Abbrennen bewahrt wurde. Der Nothelfer handelt in der Regel eben nicht nur im allgemeinen, sondern auch im individuellen Interesse. Eine strikte Sozialisierung von Nothilfeschäden ist daher abzulehnen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Ein Schadenersatzanspruch der Verletzten als Nothilfe leistende Geschäftsführerin ohne Auftrag gegen den Beklagten als Geschäftsherrn ist nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch konnte gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf den klagenden Sozialversicherungsträger übergehen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Ein Schadenersatzanspruch der Verletzten als Nothilfe leistende Geschäftsführerin ohne Auftrag gegen den Beklagten als Geschäftsherrn ist nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch konnte gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf den klagenden Sozialversicherungsträger übergehen.
Ob und in welcher Höhe der Verletzten aber tatsächlich ein Anspruch gegen den Beklagten nach Billigkeit zustand, der auf die Klägerin übergegangen ist, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. So fehlen für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere Feststellungen über die Größe der dem Beklagten tatsächlich drohenden Gefahr, zumal der Beklagte vorgebracht hat, wegen eines Überhitzungsschutzes der Herdplatte hätte überhaupt keine Gefahr bestanden. Aber auch eine Tragfähigkeitsprüfung kann noch nicht vorgenommen werden: Abgesehen davon, daß keine Feststellungen zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffen wurden, ist insbesondere nicht geklärt worden, ob Deckung durch die in der Klage angeführte Haushaltsversicherung des Beklagten bestünde. Stehen einander nämlich in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber, wäre auch dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (vgl SZ 52/168; Reischauer aaO § 1310 Rz 9 mwN).Ob und in welcher Höhe der Verletzten aber tatsächlich ein Anspruch gegen den Beklagten nach Billigkeit zustand, der auf die Klägerin übergegangen ist, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. So fehlen für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere Feststellungen über die Größe der dem Beklagten tatsächlich drohenden Gefahr, zumal der Beklagte vorgebracht hat, wegen eines Überhitzungsschutzes der Herdplatte hätte überhaupt keine Gefahr bestanden. Aber auch eine Tragfähigkeitsprüfung kann noch nicht vorgenommen werden: Abgesehen davon, daß keine Feststellungen zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffen wurden, ist insbesondere nicht geklärt worden, ob Deckung durch die in der Klage angeführte Haushaltsversicherung des Beklagten bestünde. Stehen einander nämlich in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber, wäre auch dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen vergleiche SZ 52/168; Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 9 mwN).
Da es somit noch einer Verfahrensergänzung bedarf, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.