Begründung:
Der mj. Thomas-Christoph ***** ist das außereheliche Kind der Agnes Ursula ***** und des Rudolf Walter *****. Der Minderjährige befindet sich im Haushalt der Mutter in Sch*****, BRD; der Mutter kommt auch die Obsorge zu. Seit dem Jahr 1983 leistet der Vater einen monatlichen Unterhalt von S 1.800.
Am 2.8.1990 beantragte die Mutter für den Minderjährigen die Erhöhung des Unterhaltes auf monatlich S 10.000 ab 1.8.1990 sowie den Zuspruch des rückständigen Unterhaltes für die letzten drei Jahre vor Antragstellung im Gesamtausmaß von S 151.200. Sie brachte dazu vor, sie sei schwer krank, querschnittgelähmt und pflegebedürftig und in gespannten finanziellen Verhältnissen. Sie müsse deshalb für den Minderjährigen Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Dessen Bedürfnisse seien seit der letzten Unterhaltsfestsetzung erheblich gestiegen. Der Vater, dem die schwierigen Umstände bekannt seien und der seine Zusage der Übernahme der Obsorge für den Minderjährigen wegen der Krankheit der Mutter nicht eingelöst habe, sei Eigentümer eines Appartementhauses in *****, betreibe einen Gasthof in ***** und erreiche ein monatliches Einkommen, welches das Gericht durch geeignete Maßnahmen erheben wolle, von zumindest S 30.000 netto.
Der Vater erklärte sich nur bereit, für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.500 zu leisten; eine Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit lehnte er gänzlich ab. Er sei Eigentümer eines 1978 erbauten Appartementhauses, in welchem er sechs Wohnungen vermiete, sowie von weiteren zwei Objekten, die er aber zum Teil verkauft habe. Er sei von Beruf Koch, Schilehrer und Tennislehrer und mit 10 % Gesellschafter des als Kommanditgesellschaft betriebenen Gasthofes ***** in *****. Er erhalte einen monatlichen Geschäftsführergehalt von S 10.000. Überdies arbeite er gelegentlich als Schilehrer der Schischule *****, deren Gesellschafter er auch sei.
Das Erstgericht holte von den Finanzämtern ***** und ***** steuerliche Unterlagen des Vaters ein und ermittelte für das Jahr 1990 aus Einkünften als Schilehrer, Gesellschafter des Gastronomiebetriebes und aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Nettojahreseinkommen des Vaters, den keine weiteren Sorgepflichten treffen, von S 295.229 (= monatlich S 24.602). Nach dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes sei unter diesen Verhältnissen für die Zeit vom 2.8.1990 bis 31.10.1990 ein monatlicher Unterhalt von S 5.000 und ab 1.11.1990 ein solcher von S 6.000 angemessen. Den Zuspruch von Unterhalt für die Vergangenheit wies das Erstgericht ab, weil Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne und die Mutter zudem viel früher einen Erhöhungsantrag hätte stellen können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge. Dem Rekurs des Minderjährigen gab es teilweise Folge. Es verpflichtete den Vater zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltes für die Zeit vom 2.8.1987 bis 1.8.1990 von S 38.380 (das ist der jeweilige Regelbedarf abzüglich der geleisteten Zahlungen) und wies das Mehrbegehren von S 76.820 (S 5.000 monatlich abzüglich der geleisteten Zahlungen) ab.
Nach der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden, soferne der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen sei. Der vom Vater geleistete Unterhalt sei im vorliegenden Fall seit 1983 unter dem Regelbedarf gelegen. In einem solchen Fall sei es Sache des selbständig Erwerbstätigen, nachzuweisen, daß er für den in Anspruch genommenen vergangenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, den Unterhalt in Höhe des Regelbedarfes zu zahlen. Einen solchen Beweis habe der unterhaltspflichtige Vater nicht erbracht. Das Verfahren habe vielmehr ergeben, daß es ihm im strittigen Zeitraum möglich gewesen wäre, einen dem Durchschnittsbedarf entsprechenden Unterhalt zu zahlen. Dem antragstellenden Minderjährigen sei hingegen der Nachweis nicht gelungen, daß der Unterhaltsschuldner für den Zeitraum August 1987 bis Juli 1990 in der Lage gewesen wäre, monatlich S 5.000 zu leisten. Das Mehrbegehren sei daher nicht berechtigt.
Da die Behandlung rückständigen Unterhaltes und dessen Errechnung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG darstelle, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.Da die Behandlung rückständigen Unterhaltes und dessen Errechnung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG darstelle, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.