Rechtssatz RS0026610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026610
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.Paragraph 1302, ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 723/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 723/86
Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721
- 7 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 541/87
Veröff: SZ 60/91 = ÖBA 1987,918
- 1 Ob 628/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 628/92
Auch
- 4 Ob 2361/96a
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2361/96a
Veröff: SZ 70/11
- 1 Ob 207/98t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
nur: Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette. (T1); Beisatz: Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird. (T2); Veröff: SZ 72/47
- 6 Ob 163/05x
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 163/05x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T3)
- 6 Ob 174/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 174/06s
Auch; nur: § 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. (T4); Beisatz: Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. (T5)
- 6 Ob 255/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 255/06b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erst beide Tathandlungen gemeinsam haben zum Schaden geführt. (T6)
- 3 Ob 256/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 256/07d
Auch
- 2 Ob 113/11y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
Auch; Auch Beis wie T5
- 1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Vgl auch
- 6 Ob 232/18p
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
Beisatz: Eine Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arztes hinzutritt. (T7)
- 6 Ob 164/20s
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 164/20s
- 9 ObA 105/20m
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 105/20m
nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026610
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00723_8600000_001