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Entscheidung 1 Ob 105/13t×

Entscheidung 1 Ob 105/13t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017315 Rechtssatz 30.04.1980Zivilrecht
Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorlieg …
RS0022712 Rechtssatz 29.04.1981Zivilrecht
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1 …
RS0026600 Rechtssatz 22.04.1955Zivilrecht
In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (gestützt auf Wolff, Klang Kommentar, 2.Auflage zu § 1302).
RS0026610 Rechtssatz 26.03.1987Zivilrecht
§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.
RS0035340 Rechtssatz 15.11.1983Zivilrecht
Das Vorhandensein der Voraussetzung des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN ist nach den Klageangaben zu beurteilen.
RS0035558 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Mit dem aus dem Titel der Amtshaftung in Anspruch genommenen Rechtsträger können in einer Klage auch dritte Mitschädiger belangt werden. Es liegt eine formelle Streitgenossenschaft vor. Wie bei jeder subjektiven Klagehäufung kann auch in einem solchen Fall …
RS0046204 Rechtssatz 28.02.1973Zivilrecht
Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als …
RS0046229 Rechtssatz 23.02.1967Zivilrecht
Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unprorogierbare Zuständigkeit handelt. Auch die Gelt …
RS0046236 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen.
RS0081378 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Auch eine Unterlassung kann eine Behörde zur Haftung verpflichten, wenn sie schuldhaft erfolgt ist.
RS0117035 Rechtssatz 07.11.2002Zivilrecht
Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des §93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die mit der sogenannten Indikationentheorie begründete Auffassung, dass di …
RS0117283 Rechtssatz 23.01.2003Zivilrecht
Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständig …
RS0119169 Rechtssatz 21.07.2004Zivilrecht
Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen.
RS0126585 Rechtssatz 28.01.2011Zivilrecht
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem …