Rechtssatz RS0117283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117283
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 93, Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 316/02t
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 316/02t
- 9 ObA 120/09a
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 120/09a
Auch; nur: Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden. (T1)
- 1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Vgl
- 5 Ob 170/21t
Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
nur: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). (T2)
- 4 Ob 155/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 4 Ob 155/23g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117283
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20030123_OGH0002_0060OB00316_02T0000_001