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Rechtssatz RS0117283×

Rechtssatz RS0117283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117283

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 93, Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 316/02t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 316/02t
  • 9 ObA 120/09a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 120/09a
    Auch; nur: Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden. (T1)
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Vgl
  • 5 Ob 170/21t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
    nur: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). (T2)
  • 4 Ob 155/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 4 Ob 155/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117283

Im RIS seit

22.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00316_02T0000_001