Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, er ist auch berechtigt.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist im streitigen Verfahren von den Angaben des Klägers auszugehen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN; 6 Ob 174/02k; RIS-Justiz RS0046204; Ballon in Fasching2 I § 41 JN Rz 5). Die Klägerin erhebt nach den ausdrücklichen Ausführungen in der Klage gemäß § 48 Abs 1 GmbHG einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Erstbeklagten, der sich der Gesellschaft gegenüber aus seiner Geschäftsführertätigkeit verantwortlich gemacht habe (SZ 50/51; SZ 55/1; WBl 1993, 126 mwN). Hiefür ist das Erstgericht als Kausalgericht gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN iVm § 52 JN sachlich und - weil der Erstbeklagte nach den Klagsbehauptungen in Wien wohnt - gemäß § 66 Abs 1 JN (allgemeiner Gerichtsstand) örtlich zuständig. Zu Unrecht verneinten die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichts in Bezug auf die Zweitbeklagte nach § 93 Abs 1 JN. Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs 1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden (Simotta in Fasching2 I § 93 JN Rz 7 mwN). Dass der gegen den Erstbeklagten gerichtete Anspruch vor das Handelsgericht gehört, hindert also die Einklagung gegen die Zweitbeklagte vor diesem Gericht nicht.Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist im streitigen Verfahren von den Angaben des Klägers auszugehen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN; 6 Ob 174/02k; RIS-Justiz RS0046204; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 41, JN Rz 5). Die Klägerin erhebt nach den ausdrücklichen Ausführungen in der Klage gemäß Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Erstbeklagten, der sich der Gesellschaft gegenüber aus seiner Geschäftsführertätigkeit verantwortlich gemacht habe (SZ 50/51; SZ 55/1; WBl 1993, 126 mwN). Hiefür ist das Erstgericht als Kausalgericht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN in Verbindung mit Paragraph 52, JN sachlich und - weil der Erstbeklagte nach den Klagsbehauptungen in Wien wohnt - gemäß Paragraph 66, Absatz eins, JN (allgemeiner Gerichtsstand) örtlich zuständig. Zu Unrecht verneinten die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichts in Bezug auf die Zweitbeklagte nach Paragraph 93, Absatz eins, JN. Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 93, Absatz eins, letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden (Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 93, JN Rz 7 mwN). Dass der gegen den Erstbeklagten gerichtete Anspruch vor das Handelsgericht gehört, hindert also die Einklagung gegen die Zweitbeklagte vor diesem Gericht nicht.
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt weiters das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO auf der Beklagtenseite voraus (6 Ob 174/02k; 3 Ob 514/94; SZ 26/157; Simotta aao § 93 Rz 1 mwN). Materielle Streitgenossen sind unter anderem gemeinschaftlich geklagte Personen, die in Ansehung des Streitgegenstands solidarisch verpflichtet sind (§ 11 Z 1 dritter Fall JN). Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen (3 Ob 514/94; 6 Ob 174/02k). Die Solidarschuld setzt keineswegs voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand. Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrags oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrunds persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftet. Wesentlich ist nur, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (6 Ob 174/02k; 7 Ob 148/02v; 8 Ob 319/97s; 3 Ob 514/94; RIS-Justiz RS0017315).Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt weiters das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO auf der Beklagtenseite voraus (6 Ob 174/02k; 3 Ob 514/94; SZ 26/157; Simotta aao Paragraph 93, Rz 1 mwN). Materielle Streitgenossen sind unter anderem gemeinschaftlich geklagte Personen, die in Ansehung des Streitgegenstands solidarisch verpflichtet sind (Paragraph 11, Ziffer eins, dritter Fall JN). Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gemeinsam zu klagen (3 Ob 514/94; 6 Ob 174/02k). Die Solidarschuld setzt keineswegs voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand. Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrags oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrunds persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftet. Wesentlich ist nur, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (6 Ob 174/02k; 7 Ob 148/02v; 8 Ob 319/97s; 3 Ob 514/94; RIS-Justiz RS0017315).
Ob eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, ist anhand der Klagsangaben zu prüfen (Simotta aaO § 93 JN Rz 4). Dies führt aber zur Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts nach § 93 Abs 1 JN in Bezug auf die Zweitbeklagte:Ob eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, ist anhand der Klagsangaben zu prüfen (Simotta aaO Paragraph 93, JN Rz 4). Dies führt aber zur Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts nach Paragraph 93, Absatz eins, JN in Bezug auf die Zweitbeklagte:
Die Klägerin behauptet, die Zweitbeklagte habe im Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten der Gesellschaft vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Mehrere vorsätzlich handelnde gemeinschaftliche Schädiger haften nach §§ 1301 f ABGB dem Geschädigen solidarisch. Die Gesellschaft könnte wählen, auf welchen von beiden sie zuerst greifen will. Ob die Klägerin unter Berufung auf § 48 Abs 1 GmbHG den behaupteten Schadenersatzanspruch der Gesellschaft auch gegen einen nicht zu dem in § 48 Abs 1 GmbHG genannten Kreis zählenden Schädiger geltend machen kann, ist keine bei der Zuständigkeitsprüfung aufzugreifende, sondern eine in der Sachentscheidung zu beurteilende Frage der Sachbefugnis. Mangels Entscheidungsrelevanz kann daher die Frage, ob die Klagsbefugnis nach § 48 Abs 1 GmbHG auf Klagen gegen Angehörige der gesetzlichen Organe ausgedehnt werden kann, derzeit unbeantwortet bleiben.Die Klägerin behauptet, die Zweitbeklagte habe im Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten der Gesellschaft vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Mehrere vorsätzlich handelnde gemeinschaftliche Schädiger haften nach Paragraphen 1301, f ABGB dem Geschädigen solidarisch. Die Gesellschaft könnte wählen, auf welchen von beiden sie zuerst greifen will. Ob die Klägerin unter Berufung auf Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG den behaupteten Schadenersatzanspruch der Gesellschaft auch gegen einen nicht zu dem in Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG genannten Kreis zählenden Schädiger geltend machen kann, ist keine bei der Zuständigkeitsprüfung aufzugreifende, sondern eine in der Sachentscheidung zu beurteilende Frage der Sachbefugnis. Mangels Entscheidungsrelevanz kann daher die Frage, ob die Klagsbefugnis nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG auf Klagen gegen Angehörige der gesetzlichen Organe ausgedehnt werden kann, derzeit unbeantwortet bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.