Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Erstmals im Revisionsrekurs stützt sich der Kläger auch ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Bei Bejahung dieses Gerichtsstandes erübrigten sich Rechtsausführungen zu den vom Rekursgericht verneinten anderen Gerichtsständen.Erstmals im Revisionsrekurs stützt sich der Kläger auch ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Bei Bejahung dieses Gerichtsstandes erübrigten sich Rechtsausführungen zu den vom Rekursgericht verneinten anderen Gerichtsständen.
1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 1 JN). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Angaben des Klägers, soferne diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN). Auch die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und eine Prozessvoraussetzung (§ 42 Abs 1 JN). Nach dem mit der WGN 1997 neu geschaffenen § 27a JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen aber schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sind. Damit ist die nach der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen sogenannten Indikationentheorie erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum Inland nicht mehr Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die schon vorliegt, wenn in Österreich ein Gerichtsstand, etwa nach den Bestimmungen der JN, gegeben ist (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 2 und 3 zu § 27a JN; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu § 27a; RS0112696). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs 1 JN wird daher die internationale Zuständigkeit auch gegenüber den beiden Beklagten begründet, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich haben (Simotta in Fasching aaO Rz 30 zu § 93 JN; Mayr aaO Rz 4 zu § 93 JN).1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 41, Absatz eins, JN). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Angaben des Klägers, soferne diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN). Auch die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und eine Prozessvoraussetzung (Paragraph 42, Absatz eins, JN). Nach dem mit der WGN 1997 neu geschaffenen Paragraph 27 a, JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen aber schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sind. Damit ist die nach der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen sogenannten Indikationentheorie erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum Inland nicht mehr Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die schon vorliegt, wenn in Österreich ein Gerichtsstand, etwa nach den Bestimmungen der JN, gegeben ist (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 2 und 3 zu Paragraph 27 a, JN; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu Paragraph 27 a,; RS0112696). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz eins, JN wird daher die internationale Zuständigkeit auch gegenüber den beiden Beklagten begründet, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich haben (Simotta in Fasching aaO Rz 30 zu Paragraph 93, JN; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 93, JN).
2. Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 12. 1987, 3 Ob 639/86, SZ 60/277 vertretene Auffassung, dass eine amtswegige Prüfung der Richtigkeit der Klageangaben erforderlich sei, wurde mit der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichts im Sinne der sogenannten Indikationentheorie begründet. Diese Auffassung hat mit der Bestimmung des § 27a JN ihre Grundlage verloren (vgl Mayr aaO Rz 4 zu § 93 JN).2. Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 93, JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 12. 1987, 3 Ob 639/86, SZ 60/277 vertretene Auffassung, dass eine amtswegige Prüfung der Richtigkeit der Klageangaben erforderlich sei, wurde mit der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichts im Sinne der sogenannten Indikationentheorie begründet. Diese Auffassung hat mit der Bestimmung des Paragraph 27 a, JN ihre Grundlage verloren vergleiche Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 93, JN).
3. Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0046204). Es schadet daher entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht, dass der Kläger in seiner Klage nur die eingangs wiedergegebenen Zuständigkeitstatbestände rechtlich qualifizierte und benannte, § 93 JN aber nicht ausdrücklich anführte. Das Tatsachensubstrat in der Klage reicht jedenfalls für die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Bejahung der Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle aus. Er nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch, stützt sich auf Schadenersatzrecht und begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagten gemeinsam Vermögensdelikte zu verantworten hätten und auch gemeinsam aus einem Vertragverhältnis heraus hafteten, weil sie an diesem gemeinsam beteiligt gewesen seien. Der Kläger behauptet eine Gesamtschuld, also den erforderlichen materiellen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten (Simotta in Fasching aaO Rz 21 und 22 zu § 93 mwN). Eine materielle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) liegt vor, wenn die gemeinschaftlich Geklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen. Sie setzt nicht voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstanden ist. Die Solidarschuld kann auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen entstehen (RS0017315). Für die Gesamtschuld wesentlich ist demnach nicht die Entstehung der Schuld aus einem gemeinsamen Rechtsgrund, sondern der Umstand, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt (8 Ob 318/97s mwN), die hier vom Kläger auch in ausreichender Weise behauptet wurde. Sein Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen berechtigt (vgl auch 7 Ob 148/02v).3. Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0046204). Es schadet daher entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht, dass der Kläger in seiner Klage nur die eingangs wiedergegebenen Zuständigkeitstatbestände rechtlich qualifizierte und benannte, Paragraph 93, JN aber nicht ausdrücklich anführte. Das Tatsachensubstrat in der Klage reicht jedenfalls für die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Bejahung der Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle aus. Er nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch, stützt sich auf Schadenersatzrecht und begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagten gemeinsam Vermögensdelikte zu verantworten hätten und auch gemeinsam aus einem Vertragverhältnis heraus hafteten, weil sie an diesem gemeinsam beteiligt gewesen seien. Der Kläger behauptet eine Gesamtschuld, also den erforderlichen materiellen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten (Simotta in Fasching aaO Rz 21 und 22 zu Paragraph 93, mwN). Eine materielle Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) liegt vor, wenn die gemeinschaftlich Geklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gemeinsam zu klagen. Sie setzt nicht voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstanden ist. Die Solidarschuld kann auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen entstehen (RS0017315). Für die Gesamtschuld wesentlich ist demnach nicht die Entstehung der Schuld aus einem gemeinsamen Rechtsgrund, sondern der Umstand, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt (8 Ob 318/97s mwN), die hier vom Kläger auch in ausreichender Weise behauptet wurde. Sein Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen berechtigt vergleiche auch 7 Ob 148/02v).