In letzterem Punkt ist der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei schon nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, in diesem Umfang ist er zurückzuweisen.In letzterem Punkt ist der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig, in diesem Umfang ist er zurückzuweisen.
Im übrigen kommt dem Revisionsrekurs der klagenden Partei teilweise, dem der drittbeklagten Partei zur Gänze, dem der zweitbeklagten Partei keine Berechtigung zu.
Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der Klage (SZ 60/277 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 79). Auf den Umfang der Anfechtungserklärung der drittbeklagten Partei in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes kommt es daher entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht an.
Im übrigen entspricht es nunmehr ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zwar das Vorliegen eines örtlichen Gerichtsstandes in Österreich die inländische Gerichtsbarkeit indiziert, dennoch aber in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die für die Zuständigkeitsannahme repräsentierte Inlandsbeziehung für die Bejahung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichend ist (EvBl 1995/145; EvBl 1993/5; SZ 62/101; SZ 60/277 uva; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 28 JN; Pfersmann in ÖJZ 1992, 186 mwN in FN 10 und 11). Da das Erstgericht, soweit sich die klagende Partei bei der zweitbeklagten Partei auch auf die Wahlgerichtsstände des § 99 Abs 1 und des § 99 Abs 3 JN beruft, örtlich jedenfalls nicht zuständig wäre, ist in erster Linie zu prüfen, ob der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft gegeben ist und bejahendenfalls, ob dieser Wahlgerichtsstand im konkreten Fall für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichend ist. Der Wahlgerichtsstand nach § 93 JN setzt das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft voraus (SZ 60/277; SZ 59/205; SZ 56/162 uva). Seit der Zivilver- fahrens-Novelle 1983 (Art IV Z 1) liegt aber eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO auch dann vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstandes solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Damit sollte zweifelsfrei klargestellt werden, daß jede Solidarverpflichtung ausreicht, solche Streitgenossen beim Wahlgerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen (RV 669 BlgNR 15.GP 45). Hingewiesen wurde dort insbesondere darauf, daß nunmehr zwei Wechselverpflichtete nicht bloß formelle Streitgenossen seien, die somit gemeinsam beim Wahlgerichtsstand nach § 93 JN geklagt werden können (vgl Roth in BeitrZPR II 232 f). Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist für die Bejahung des Zuständigkeitstatbestandes gleichgültig (Fasching Lehrbuch2 Rz 372; Roth aaO 229). Solidarschuld setzt keineswegs voraus, daß die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand (GesRZ 1990, 45; WBl 1988, 29 ua). Sollte daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Vertrages ein Dritter (etwa der Erfüllungsgehilfe) deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet sein, läge Korrealität und damit materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO vor.Im übrigen entspricht es nunmehr ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zwar das Vorliegen eines örtlichen Gerichtsstandes in Österreich die inländische Gerichtsbarkeit indiziert, dennoch aber in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die für die Zuständigkeitsannahme repräsentierte Inlandsbeziehung für die Bejahung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichend ist (EvBl 1995/145; EvBl 1993/5; SZ 62/101; SZ 60/277 uva; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 28, JN; Pfersmann in ÖJZ 1992, 186 mwN in FN 10 und 11). Da das Erstgericht, soweit sich die klagende Partei bei der zweitbeklagten Partei auch auf die Wahlgerichtsstände des Paragraph 99, Absatz eins und des Paragraph 99, Absatz 3, JN beruft, örtlich jedenfalls nicht zuständig wäre, ist in erster Linie zu prüfen, ob der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft gegeben ist und bejahendenfalls, ob dieser Wahlgerichtsstand im konkreten Fall für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichend ist. Der Wahlgerichtsstand nach Paragraph 93, JN setzt das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft voraus (SZ 60/277; SZ 59/205; SZ 56/162 uva). Seit der Zivilver- fahrens-Novelle 1983 (Artikel römisch vier, Ziffer eins,) liegt aber eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO auch dann vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstandes solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Damit sollte zweifelsfrei klargestellt werden, daß jede Solidarverpflichtung ausreicht, solche Streitgenossen beim Wahlgerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gemeinsam zu klagen Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 45). Hingewiesen wurde dort insbesondere darauf, daß nunmehr zwei Wechselverpflichtete nicht bloß formelle Streitgenossen seien, die somit gemeinsam beim Wahlgerichtsstand nach Paragraph 93, JN geklagt werden können vergleiche Roth in BeitrZPR römisch zwei 232 f). Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist für die Bejahung des Zuständigkeitstatbestandes gleichgültig (Fasching Lehrbuch2 Rz 372; Roth aaO 229). Solidarschuld setzt keineswegs voraus, daß die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand (GesRZ 1990, 45; WBl 1988, 29 ua). Sollte daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Vertrages ein Dritter (etwa der Erfüllungsgehilfe) deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet sein, läge Korrealität und damit materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vor.
Es ist daher zu prüfen, ob die erst- und die zweitbeklagte Partei solidarisch für die behaupteten Schäden am beförderten Gut haften können, die erstbeklagte Partei aufgrund des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrages, die zweitbeklagte Partei als debitor cessus aufgrund einer ursprünglich der erstbeklagten Partei zustehenden Forderung, die sich nach Konnossementrecht richtete. Die Richtigkeit der behaupteten Ansprüche vorausgesetzt, wäre in der Tat eine solche Solidarhaftung nach den Vorschriften der §§ 888 ff, insbesondere 891, 893 ABGB zu bejahen.Es ist daher zu prüfen, ob die erst- und die zweitbeklagte Partei solidarisch für die behaupteten Schäden am beförderten Gut haften können, die erstbeklagte Partei aufgrund des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrages, die zweitbeklagte Partei als debitor cessus aufgrund einer ursprünglich der erstbeklagten Partei zustehenden Forderung, die sich nach Konnossementrecht richtete. Die Richtigkeit der behaupteten Ansprüche vorausgesetzt, wäre in der Tat eine solche Solidarhaftung nach den Vorschriften der Paragraphen 888, ff, insbesondere 891, 893 ABGB zu bejahen.
Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe dieser Vorschriften kann dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern aufgrund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner aufgrund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist (SZ 32/157). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Unterscheidung zwischen echter und unechter Solidarität (Gschnitzer in Klang2 IV/1 278). Seine Regeln sind auf Gesamtschuldverhältnisse jeder Art anzuwenden (Ehrenzweig/Mayrhofer Schuldrecht, Allge- meiner Teil 93), Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (Ehrenzweig/Mayerhofer aaO 94; Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu § 888). Wesentlich erscheint somit nur, daß eine Erfüllungsgemeinschaft (§ 893 ABGB) vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (vgl Soergel/Manfred Wolff12 Rz 11, 15, 16 zu § 421 BGB). Nachfolgend eintretende Streitgenossenschaft kann somit aber nicht nur in dem in der Lehre behandelten Fall des späteren Schuldbeitrittes eintreten. Sie ist auch dann gegeben, wenn deckungsgleiche Schadenersatzforderungen zweier Berechtig- ter gegen zwei Haftende gegeben sind und derjenige, der gleichzeitig Berechtigter und Haftender ist, seinen ihm im Innenverhältnis ohne vorherige Befriedigung des Geschuldeten sofort eingeräumten Leistungsanspruch dem letztlich Geschädigten abtritt. Diese Zession bewirkt jedenfalls, daß der Geschädigte (klagende Partei) nur einmal vollen Schadenersatz begehren kann, sei es von der erstbeklagten, von der zweitbeklagten Partei oder von beiden Parteien gemeinsam. Die Frage des internen Rückgriffes zwischen der erst- und der zweitbeklagten Partei spielt, wie auch sonst für den Regreß im Innenverhältnis, für die Bejahung einer Solidarschuld keine Rolle. Daß die angeblich von der erstbeklagten Partei der klagenden Partei abgetretene Forderung aus dem Bordkonnossement einem anderen Statut unterliegt als die Forderung der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei, spielt für die Annahme einer Solidarverpflichtung keine Rolle.Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe dieser Vorschriften kann dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern aufgrund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner aufgrund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist (SZ 32/157). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Unterscheidung zwischen echter und unechter Solidarität (Gschnitzer in Klang2 IV/1 278). Seine Regeln sind auf Gesamtschuldverhältnisse jeder Art anzuwenden (Ehrenzweig/Mayrhofer Schuldrecht, Allge- meiner Teil 93), Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (Ehrenzweig/Mayerhofer aaO 94; Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 888,). Wesentlich erscheint somit nur, daß eine Erfüllungsgemeinschaft (Paragraph 893, ABGB) vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will vergleiche Soergel/Manfred Wolff12 Rz 11, 15, 16 zu Paragraph 421, BGB). Nachfolgend eintretende Streitgenossenschaft kann somit aber nicht nur in dem in der Lehre behandelten Fall des späteren Schuldbeitrittes eintreten. Sie ist auch dann gegeben, wenn deckungsgleiche Schadenersatzforderungen zweier Berechtig- ter gegen zwei Haftende gegeben sind und derjenige, der gleichzeitig Berechtigter und Haftender ist, seinen ihm im Innenverhältnis ohne vorherige Befriedigung des Geschuldeten sofort eingeräumten Leistungsanspruch dem letztlich Geschädigten abtritt. Diese Zession bewirkt jedenfalls, daß der Geschädigte (klagende Partei) nur einmal vollen Schadenersatz begehren kann, sei es von der erstbeklagten, von der zweitbeklagten Partei oder von beiden Parteien gemeinsam. Die Frage des internen Rückgriffes zwischen der erst- und der zweitbeklagten Partei spielt, wie auch sonst für den Regreß im Innenverhältnis, für die Bejahung einer Solidarschuld keine Rolle. Daß die angeblich von der erstbeklagten Partei der klagenden Partei abgetretene Forderung aus dem Bordkonnossement einem anderen Statut unterliegt als die Forderung der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei, spielt für die Annahme einer Solidarverpflichtung keine Rolle.
Da der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft auch dann zuständigkeitsbegründend wirkt, wenn einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich hat (SZ 60/277 mwN), bedarf die vorrangig gesondert zu beurteilende Voraussetzung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit besonderer Beachtung.
Nach den Behauptungen der klagenden Partei übernahm die erstbeklagte Partei aufgrund einer Fixkostenvereinbarung als Unternehmer den gesamten Transport als eigene Verpflichtung. Es lag ein sogenannter internationaler multimodaler Gütertransport vor. Eine vertragliche Beziehung bestand demnach nur zur erstbeklagten Partei (vgl Ebenroth/Fischer/Sorek in VersR 1988, 757 ff). Auch in Österreich hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß der "Multimodal Transport Operator" nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung (Network-System) haftet (SZ 67/4 mwN; vgl Ebenroth/Fischer/Sorek aaO 761; Herber in Transport- recht 1990, 8).Nach den Behauptungen der klagenden Partei übernahm die erstbeklagte Partei aufgrund einer Fixkostenvereinbarung als Unternehmer den gesamten Transport als eigene Verpflichtung. Es lag ein sogenannter internationaler multimodaler Gütertransport vor. Eine vertragliche Beziehung bestand demnach nur zur erstbeklagten Partei vergleiche Ebenroth/Fischer/Sorek in VersR 1988, 757 ff). Auch in Österreich hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß der "Multimodal Transport Operator" nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung (Network-System) haftet (SZ 67/4 mwN; vergleiche Ebenroth/Fischer/Sorek aaO 761; Herber in Transport- recht 1990, 8).
Wie bereits in der Entscheidung SZ 60/277 ausgeführt wurde, genügt die bloße Behauptung, mehrere Beklagte hafteten solidarisch nicht, es müßten vielmehr Tatsachen behauptet werden, die eine Rechtsgrundlage für das auf Verurteilung zur ungeteilten Hand gerichtete Klagebegehren bilden können; für die Annahme einer Solidarverpflichtung unschlüssiges Vorbringen führt zur Verneinung dieses Wahlgerichtsstandes. Hier hat die klagende Partei insbesondere vorgebracht, die zweit- und die drittbeklagten Parteien hafteten deliktisch, da durch ihre Vorgangsweise ihr Eigentum beschädigt worden sei. Ganz abgesehen davon, daß jegliche Behauptung der Zurechnung deliktischen Verhaltens von Angestellten auf ausländische juristische Personen mit Sitz in Norwegen und Hongkong fehlt, hat die klagende Partei keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Schluß ableiten ließe, sie wäre zum Zeitpunkt der auf hoher See erfolgten Beschädigung der Geräte bereits deren Eigentümer gewesen, ist sie doch auf keinem der von ihr vorgelegten Frachtpapiere als Empfänger des Gutes eingesetzt oder erfolgte ein Indossament zu ihren Gunsten. Ebensowenig liegt ein tatsächliches Vorbringen in der Richtung vor, daß auf Grund des offensichtlich zwischen der dritt- (allenfalls auch der viert-)beklagten Partei und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Seefrachtvertrages, für das ein Bordkonnossement ausgestellt wurde, wer anderer als der dort genannte Empfänger, auf dessen Order das Papier ausgestellt wurde, berechtigt sein sollte, Schadenersatzansprüche aus dem Seefrachtvertrag geltend zu machen.
Selbst wenn die Vorschrift des Art 4bis der Haag-Visby Regeln auf den vorliegenden Seetransport Anwendung fänden, enthält diese Bestimmung nur Regelungen über Haftungsbeschränkungen und deren Ausnahmen; eine materiellrechtliche Haftungsgrundlage läßt sich daraus nicht ableiten; diese Direkthaftung müßte sich vielmehr aus anderen Bestimmungen ergeben.Selbst wenn die Vorschrift des Artikel 4 b, i, s, der Haag-Visby Regeln auf den vorliegenden Seetransport Anwendung fänden, enthält diese Bestimmung nur Regelungen über Haftungsbeschränkungen und deren Ausnahmen; eine materiellrechtliche Haftungsgrundlage läßt sich daraus nicht ableiten; diese Direkthaftung müßte sich vielmehr aus anderen Bestimmungen ergeben.
Der Umstand, daß die Enddestination des multimodalen Transportes ein Ort in Österreich war, kann, lagen keine Anknüpfungspunkte vor, für sich allein die inländische Gerichtsbarkeit nicht begründen.
Es fehlt auch jedes Vorbringen der klagenden Partei, daß unabhängig vom anzuwendenden Bereicherungsstatut, ein Bereicherter solidarisch mit dem einem anderen Bereicherten zugekommenen Leistung haften könnte.
Die klagende Partei hat sich aber als Rechtsgrundlage auf Ansprüche aus den von ihr vorgelegten Frachtpapieren auch auf bürgerlich-rechtliche Zession der der erstbeklagten Partei zustehenden Ansprüche berufen. In den Fällen internationaler Handelsgerichtsbarkeit und Erhebung von Ansprüchen gegen ausländische Gesellschaften im Inland aufgrund des Gerichtsstandes nach § 93 JN hält es die Entscheidung SZ 60/277 bei Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit für erforderlich, daß wegen der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichtes auch die Zuständigkeitsentscheidung weder aufgrund der unbewiesenen Behauptungen der klagenden Partei erfolgen könne noch auf die amtswegige Prüfung verzichtet werden könne. Die inländische Gerichtsbarkeit könnte sonst schon dadurch erschlichen werden, daß die klagende Partei Tatsachen angebe, wonach die mehreren gemeinschaftlichen Beklagten solidarisch verpflichtet seien. Würde allein aufgrund dieser Angaben die Einrede der Unzuständigkeit des Beklagten, der sonst keinen Gerichtsstand im Inland habe, verworfen, bliebe, wenn noch eine ausreichende Inlandsbeziehung vorliege, dem Beklagten jede Abwehr seiner Unterwerfung unter die österreichische Jurisdiktion versagt, wenn sich das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei im Prozeßverlauf als unrichtig erweise. Es lasse sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen zu klären, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zur Haftung (hier: auf Grund der behaupteten Zession), der ausländischen Partei als Gesamtschuldnerin wahr seien, auch wenn dadurch ein aufwendiges Verfahren notwendig werde. Eine solche die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betreffende Prüfung erscheint aber hier auch unter Bedachtnahme auf die gegenüber der zweitbeklagten Partei weiters behaupteten Gerichtsstände nach § 99 Abs 1 und § 99 Abs 3 JN nicht erforderlich. Völlig unbestritten ist, daß allfällige Forderungen der erstbeklagten Partei gegenüber der zweit- und der drittbeklagten Partei aus dem Konnossement oder anderen Frachtpapieren (wegen Beschädigung des transportierten Gutes) jedenfalls nicht in Österreich hätten geltend gemacht werden können. Ob es sich dabei nach § 3 der Konnossementbedingungen um einen ausschließlichen Gerichtsstand in Norwegen handelte, kann daher dahingestellt bleiben (nach Absentzer/Habel/Hainz/Gölz/Scheerer/Sarcevic, Zivilgerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung in den Ländern USA, Belgien, Norwegen, Jugoslawien - Grundzüge 291 ff würde zwar für eine solche Gerichtsstandvereinbarung Schriftlichkeit nicht erforderlich sein, durch die Vereinbarung eines besonderen Gerichtsstandes würde die Partei aber nicht gehindert werden, auch die kraft Gesetzes zuständigen Gerichte anzurufen). Durch die behauptete Abtretung an einen österreichischen Zessionar, der gegen den Zedenten eine österreichischem Sach- und Prozeßrecht unterliegende gleichgelagerte Forderung gegen den Zessionar hat, kann die behauptete fehlende inländische Gerichtsbarkeit allein zum Nachteil des Schuldners nicht geschaffen werden. Für den in Österreich noch nicht in Geltung stehenden Art 6 Z 1 EuGVÜ (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; gleichlautend mit Art 6 Z 1 des ebenfalls noch nicht in Geltung stehenden Lugano-Abkommen vom 16.9.1988) ist anerkannt, daß zwischen den Klageansprüchen Konnexität bestehen muß. Wie der Europäische Gerichtshof ausführte, setzt die Anwendung des Art 6 Z 1 EuGVÜ voraus, daß zwischen den Ansprüchen gegen einzelne Beklagte ein Zusammenhang bestehe, wie dies zB bei Gesamtschuldnern der Fall sei. Daraus ergebe sich, daß die Klage nicht allein zu einem Zweck erhoben werden dürfe, einen der Beklagten der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaates zu entziehen (EuGH 27.9.1988 - 189/87, Sammlung 1989, 341). Dieser Gedankengang muß auf Grund der derzeitigen Rechtslage auch dann voll zur Geltung kommen, wenn das Gesamtschuldverhältnis erst durch Zession geschaffen wurde und ohne Zession die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre.Die klagende Partei hat sich aber als Rechtsgrundlage auf Ansprüche aus den von ihr vorgelegten Frachtpapieren auch auf bürgerlich-rechtliche Zession der der erstbeklagten Partei zustehenden Ansprüche berufen. In den Fällen internationaler Handelsgerichtsbarkeit und Erhebung von Ansprüchen gegen ausländische Gesellschaften im Inland aufgrund des Gerichtsstandes nach Paragraph 93, JN hält es die Entscheidung SZ 60/277 bei Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit für erforderlich, daß wegen der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichtes auch die Zuständigkeitsentscheidung weder aufgrund der unbewiesenen Behauptungen der klagenden Partei erfolgen könne noch auf die amtswegige Prüfung verzichtet werden könne. Die inländische Gerichtsbarkeit könnte sonst schon dadurch erschlichen werden, daß die klagende Partei Tatsachen angebe, wonach die mehreren gemeinschaftlichen Beklagten solidarisch verpflichtet seien. Würde allein aufgrund dieser Angaben die Einrede der Unzuständigkeit des Beklagten, der sonst keinen Gerichtsstand im Inland habe, verworfen, bliebe, wenn noch eine ausreichende Inlandsbeziehung vorliege, dem Beklagten jede Abwehr seiner Unterwerfung unter die österreichische Jurisdiktion versagt, wenn sich das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei im Prozeßverlauf als unrichtig erweise. Es lasse sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen zu klären, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zur Haftung (hier: auf Grund der behaupteten Zession), der ausländischen Partei als Gesamtschuldnerin wahr seien, auch wenn dadurch ein aufwendiges Verfahren notwendig werde. Eine solche die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betreffende Prüfung erscheint aber hier auch unter Bedachtnahme auf die gegenüber der zweitbeklagten Partei weiters behaupteten Gerichtsstände nach Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz 3, JN nicht erforderlich. Völlig unbestritten ist, daß allfällige Forderungen der erstbeklagten Partei gegenüber der zweit- und der drittbeklagten Partei aus dem Konnossement oder anderen Frachtpapieren (wegen Beschädigung des transportierten Gutes) jedenfalls nicht in Österreich hätten geltend gemacht werden können. Ob es sich dabei nach Paragraph 3, der Konnossementbedingungen um einen ausschließlichen Gerichtsstand in Norwegen handelte, kann daher dahingestellt bleiben (nach Absentzer/Habel/Hainz/Gölz/Scheerer/Sarcevic, Zivilgerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung in den Ländern USA, Belgien, Norwegen, Jugoslawien - Grundzüge 291 ff würde zwar für eine solche Gerichtsstandvereinbarung Schriftlichkeit nicht erforderlich sein, durch die Vereinbarung eines besonderen Gerichtsstandes würde die Partei aber nicht gehindert werden, auch die kraft Gesetzes zuständigen Gerichte anzurufen). Durch die behauptete Abtretung an einen österreichischen Zessionar, der gegen den Zedenten eine österreichischem Sach- und Prozeßrecht unterliegende gleichgelagerte Forderung gegen den Zessionar hat, kann die behauptete fehlende inländische Gerichtsbarkeit allein zum Nachteil des Schuldners nicht geschaffen werden. Für den in Österreich noch nicht in Geltung stehenden Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; gleichlautend mit Artikel 6, Ziffer eins, des ebenfalls noch nicht in Geltung stehenden Lugano-Abkommen vom 16.9.1988) ist anerkannt, daß zwischen den Klageansprüchen Konnexität bestehen muß. Wie der Europäische Gerichtshof ausführte, setzt die Anwendung des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ voraus, daß zwischen den Ansprüchen gegen einzelne Beklagte ein Zusammenhang bestehe, wie dies zB bei Gesamtschuldnern der Fall sei. Daraus ergebe sich, daß die Klage nicht allein zu einem Zweck erhoben werden dürfe, einen der Beklagten der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaates zu entziehen (EuGH 27.9.1988 - 189/87, Sammlung 1989, 341). Dieser Gedankengang muß auf Grund der derzeitigen Rechtslage auch dann voll zur Geltung kommen, wenn das Gesamtschuldverhältnis erst durch Zession geschaffen wurde und ohne Zession die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre.
Damit ist klargestellt, daß es, soweit die Klage gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, es an der inländischen Gerichtsbarkeit mangelt. In diesem Punkte ist daher nicht nur die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, es ist auch der Ordinationsantrag abzuweisen.
Noch nicht abschließend beurteilt kann aber die inländische Gerichtsbarkeit für die gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klage werden.
Die klagende Partei hat sich, was die zweitbeklagte Partei betrifft, auch auf die Gerichtsstände nach § 99 Abs 1 und § 99 Abs 3 JN gestützt.Die klagende Partei hat sich, was die zweitbeklagte Partei betrifft, auch auf die Gerichtsstände nach Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz 3, JN gestützt.
Ein Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit unter der weiteren Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung, sei es des Streitgegenstandes oder der Partei (EvBl 1995/145; SZ 65/141; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 99 JN). Eine zusätzliche Nahebeziehung zum Inland würde durch den Sitz der klagenden Partei in Österreich geschaffen, ist doch der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben, mit denen es der Gesetzgeber Personen mit inländischem Statut ermöglichen wollte, andere Personen im Inland klagen zu können (EvBl 1995/145 mwN). Ob sich die klagende Partei erfolgreich auf diesen inländischen Anknüpfungspunkt berufen könnte, sodaß auch für den Gerichtsstand nach § 93 JN über den Umweg eines allenfalls gegebenen Gerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN die sonst nicht vorliegende inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Streitgegenstand darf nämlich nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein (EvBl 1991/182; EvBl 1984/133). Daraus folgt aber die Verpflichtung des Klägers, der sich auf den Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN beruft, daß er die Höhe des Vermögens (der Forderungen) zumindest insoweit nennt, daß diese Beurteilung erfolgen kann (5 Ob 1565/90). Dazu reichen die allgemein gehaltenen Behauptungen der klagenden Partei, die immerhin ein Zahlungsbegehren von mehr als S 2,8 Mio stellte, nicht aus. Da aber das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen ist, wird das Erstgericht auf eine Konkretisierung des Vorbringens der klagenden Partei in diesem Punkt zu dringen haben. Es entspricht nun einheitlicher Rechtsprechung, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und inländischem Vermögen dann vorliegt, wenn das Vermögen etwa 20 % des Streitwertes erreicht (RdW 1996, 63 mwN). Besteht das Vermögen in Forderungen gegen inländische Gesellschaften, müssen diese auch einbringlich sein (SZ 20/18; Mayr aaO Rz 6 zu § 99 JN). Da aus § 29 JN keine Perpetuierung bei Wegfall der die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Voraussetzungen abgeleitet werden kann (Fasching ZPR2 Rz 79, 228), folgt der erkennende Senat der Entscheidung 1 Ob 579/95 = RdW 1996, 63: Im Sinne der Indikationentheorie ist maßgebend, ob durch den nachträglichen Wegfall des den Gerichtsstand nach § 99 JN begründenden Vermögens auch die Nahebeziehung zum Inland entscheidend geschwächt wurde. In diesem Fall würde nicht nur, wie bereits dargelegt, die örtliche Zuständigkeit nach § 93 JN für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausreichen, auch ein Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN wäre nicht in der Lage, letztere bejahen zu können.Ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit unter der weiteren Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung, sei es des Streitgegenstandes oder der Partei (EvBl 1995/145; SZ 65/141; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 zu Paragraph 99, JN). Eine zusätzliche Nahebeziehung zum Inland würde durch den Sitz der klagenden Partei in Österreich geschaffen, ist doch der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben, mit denen es der Gesetzgeber Personen mit inländischem Statut ermöglichen wollte, andere Personen im Inland klagen zu können (EvBl 1995/145 mwN). Ob sich die klagende Partei erfolgreich auf diesen inländischen Anknüpfungspunkt berufen könnte, sodaß auch für den Gerichtsstand nach Paragraph 93, JN über den Umweg eines allenfalls gegebenen Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN die sonst nicht vorliegende inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Streitgegenstand darf nämlich nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein (EvBl 1991/182; EvBl 1984/133). Daraus folgt aber die Verpflichtung des Klägers, der sich auf den Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN beruft, daß er die Höhe des Vermögens (der Forderungen) zumindest insoweit nennt, daß diese Beurteilung erfolgen kann (5 Ob 1565/90). Dazu reichen die allgemein gehaltenen Behauptungen der klagenden Partei, die immerhin ein Zahlungsbegehren von mehr als S 2,8 Mio stellte, nicht aus. Da aber das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen ist, wird das Erstgericht auf eine Konkretisierung des Vorbringens der klagenden Partei in diesem Punkt zu dringen haben. Es entspricht nun einheitlicher Rechtsprechung, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und inländischem Vermögen dann vorliegt, wenn das Vermögen etwa 20 % des Streitwertes erreicht (RdW 1996, 63 mwN). Besteht das Vermögen in Forderungen gegen inländische Gesellschaften, müssen diese auch einbringlich sein (SZ 20/18; Mayr aaO Rz 6 zu Paragraph 99, JN). Da aus Paragraph 29, JN keine Perpetuierung bei Wegfall der die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Voraussetzungen abgeleitet werden kann (Fasching ZPR2 Rz 79, 228), folgt der erkennende Senat der Entscheidung 1 Ob 579/95 = RdW 1996, 63: Im Sinne der Indikationentheorie ist maßgebend, ob durch den nachträglichen Wegfall des den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN begründenden Vermögens auch die Nahebeziehung zum Inland entscheidend geschwächt wurde. In diesem Fall würde nicht nur, wie bereits dargelegt, die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 93, JN für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausreichen, auch ein Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN wäre nicht in der Lage, letztere bejahen zu können.
Zum Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN hat der Oberste Gerichtshof kürzlich (Entscheidung vom 23.6.1995, 1 Ob 579/95 mwN = RdW 1996,63) ausgeführt, daß dieser Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung bestehe. Der klagbare Anspruch müsse nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organs entstanden sein, eine ausländische juristische Person könne daher beim inländischen Gericht selbst in solchen Rechtssachen geklagt werden, die sich nicht auf die inländische Vertretung beziehen. Es handelte sich aber bei dem dort entschiedenen Fall um Ansprüche, die der inländische Vertreter als diejenige Person, die erst die Möglichkeit des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN begründete, gegen die ausländische juristische Gesellschaft erhob. In einem solchen Fall liegt Betriebsbezogenheit und somit ausreichende inländische Nahebeziehung der geltend gemachten Ansprüche vor. Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert: Die inländische Niederlassung der zweitbeklagten Partei war weder nach dem Vorbringen noch nach den vorgelegten Urkunden in irgendeiner Weise mit dem vorliegenden Seetransport befaßt. Der zufällige Umstand allein, daß eine inländische Niederlassung im Sinn des § 99 Abs 3 JN, die selbst dann bejaht wird, wenn die ausländische juristische Person nur den Eindruck erweckt, sie habe im Inland eine entsprechende ständige Vertretung (SZ 57/206; Mayr aaO Rz 11 zu § 99 JN), kann daher für sich allein noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit begründen. Diese Auslegung entspricht auch den Wertungen des Art 5 Z 5 EuGVÜ. Danach wäre dieser besondere Gerichtsstand nur dann gegeben, wenn das Begehren auf die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung betriebsbezogen wäre (EuGH 22.11.1978-33/78, Sammlung 1978, 2183; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 114; auch Art 5 Z 5 des Lugano-Abkommens entspricht dem Brüsseler Abkommen - RV 34 BlgNR 20 GP, 32).Zum Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN hat der Oberste Gerichtshof kürzlich (Entscheidung vom 23.6.1995, 1 Ob 579/95 mwN = RdW 1996,63) ausgeführt, daß dieser Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung bestehe. Der klagbare Anspruch müsse nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organs entstanden sein, eine ausländische juristische Person könne daher beim inländischen Gericht selbst in solchen Rechtssachen geklagt werden, die sich nicht auf die inländische Vertretung beziehen. Es handelte sich aber bei dem dort entschiedenen Fall um Ansprüche, die der inländische Vertreter als diejenige Person, die erst die Möglichkeit des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz 3, JN begründete, gegen die ausländische juristische Gesellschaft erhob. In einem solchen Fall liegt Betriebsbezogenheit und somit ausreichende inländische Nahebeziehung der geltend gemachten Ansprüche vor. Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert: Die inländische Niederlassung der zweitbeklagten Partei war weder nach dem Vorbringen noch nach den vorgelegten Urkunden in irgendeiner Weise mit dem vorliegenden Seetransport befaßt. Der zufällige Umstand allein, daß eine inländische Niederlassung im Sinn des Paragraph 99, Absatz 3, JN, die selbst dann bejaht wird, wenn die ausländische juristische Person nur den Eindruck erweckt, sie habe im Inland eine entsprechende ständige Vertretung (SZ 57/206; Mayr aaO Rz 11 zu Paragraph 99, JN), kann daher für sich allein noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit begründen. Diese Auslegung entspricht auch den Wertungen des Artikel 5, Ziffer 5, EuGVÜ. Danach wäre dieser besondere Gerichtsstand nur dann gegeben, wenn das Begehren auf die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung betriebsbezogen wäre (EuGH 22.11.1978-33/78, Sammlung 1978, 2183; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 114; auch Artikel 5, Ziffer 5, des Lugano-Abkommens entspricht dem Brüsseler Abkommen - Regierungsvorlage 34 BlgNR 20 GP, 32).
Es war daher dem Revisionsrekurs der klagenden Partei teilweise Folge zu geben und auch die Zuständigkeitsentscheidung der Vorinstanzen aufzuheben, dem Revisionsrekurs der drittbeklagten Partei war zur Gänze Folge zu geben und anstelle des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes die zutreffende Entscheidung der sofortigen Zurückweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit zu setzen; der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei bleibt erfolglos, weil die inländische Gerichtsbarkeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Das Erstgericht wird sich aber auf die Prüfung der hier genannten Fragen zu beschränken haben.
Da die Klage gegen die drittbeklagte Partei wegen des primär zu beachtenden Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückzuweisen ist, hat die erst subsidiär zu treffende Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu entfallen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren (die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz ist nach Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses des Erstgerichtes als nichtig noch offen) gründet sich, was die drittbeklagte Partei betrifft, auf die §§ 41, 50, 52 ZPO, sonst auf §§ 50, 52 ZPO. Da dritt- und viertbeklagte Parteien durch denselben Anwalt vertreten sind, konnten der erfolgreichen drittbeklagten Partei nur die halben Kosten des Rekursverfahrens zuerkannt werden (1 Ob 667/90 ua).Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren (die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz ist nach Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses des Erstgerichtes als nichtig noch offen) gründet sich, was die drittbeklagte Partei betrifft, auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, sonst auf Paragraphen 50, 52, ZPO. Da dritt- und viertbeklagte Parteien durch denselben Anwalt vertreten sind, konnten der erfolgreichen drittbeklagten Partei nur die halben Kosten des Rekursverfahrens zuerkannt werden (1 Ob 667/90 ua).