Rechtssatz RS0057145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057145
Geschäftszahl
1Ob579/95; 8Ob2307/96i; 3Ob514/94 (3Ob515/94)
Entscheidungsdatum
19.12.1996
Rechtssatz
Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß § 99 JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß Paragraph 99, JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
Veröff: SZ 68/118
- 3 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
- 8 Ob 2307/96i
Entscheidungstext OGH 19.12.1996 8 Ob 2307/96i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Wohnsitz im Inland als Anknüpfungspunkt - durch die Verlegung des Wohnsitzes bleibe die inländische Gerichtsbarkeit dennoch bestehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057145
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_004