Nach der herrschenden Indikationentheorie ist zu prüfen, ob die durch
einen inländischen Gerichtsstand begründete Nahebeziehung zum Inland
ausreicht, um nach völkerrechtlichen Regeln die inländische
Gerichtsbarkeit zu begründen oder ob sie durch eine weitere
Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist (siehe SZ 68/118 = RdW 1996,
63; JBl 1992, 331 [zust Pfersmann] = EvBl 1992/8; JBl 1991, 393 [zust
Pfersmann] = RZ 1991/46; JBl 1990, 396 [zust Pfersmann] = SZ 62/101;
JBl 1989, 48 [zust Schwimann] = SZ 60/277). Der Wohnsitz des
Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Art 6 MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre (vgl SZ 68/118). Hinzu kommt noch, daß die internationale Organisation (UNRWA), bei der der Beklagte nach wie vor beschäftigt ist, unmittelbar nach Klagseinbringung mit Schreiben vom 5.April 1993 bezüglich des gegenständlichen von der geschiedenen Gattin des Beklagten gegen diesen vor einem österreichischen Gericht eingeleiteten Verfahrens auf Leistung des rückständigen, aus einer anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung geschuldeten Unterhaltes auf die Immunität des Beklagten verzichtet hat, wodurch eine weitere relevante, nach wie vor unverändert aufrechte Inlandsbeziehung begründet wurde.Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Artikel 6, MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre vergleiche SZ 68/118). Hinzu kommt noch, daß die internationale Organisation (UNRWA), bei der der Beklagte nach wie vor beschäftigt ist, unmittelbar nach Klagseinbringung mit Schreiben vom 5.April 1993 bezüglich des gegenständlichen von der geschiedenen Gattin des Beklagten gegen diesen vor einem österreichischen Gericht eingeleiteten Verfahrens auf Leistung des rückständigen, aus einer anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung geschuldeten Unterhaltes auf die Immunität des Beklagten verzichtet hat, wodurch eine weitere relevante, nach wie vor unverändert aufrechte Inlandsbeziehung begründet wurde.