Rechtssatz RS0046741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046741
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassen Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. Geringwertige Sachen reichen für die Begründung des Gerichtsstandes selbst dann nicht aus, wenn der Streitgegenstand gering ist. Die Meinung Faschings, Lehrbuch, RZ 311, daß schon ein Vermögen im Wert von zehn Prozent des Wertes des Streitgegenstandes ausreicht, ist abzulehnen. Ein Vermögen von sechzigtausend Schilling bei einem Streitgegenstand von ca hundertsechzigtausend Schilling reicht jedoch für die Begründung des Gerichtsstandes aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 604/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 604/84
Veröff: EvBl 1984/133 S 519
- 2 Ob 508/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 508/90
nur: Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. Geringwertige Sachen reichen für die Begründung des Gerichtsstandes selbst dann nicht aus, wenn der Streitgegenstand gering ist. (T1)
- 6 Ob 560/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 560/91
nur T1
- 8 Ob 559/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 559/91
nur: Bei Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. (T2) Veröff: EvBl 1991/182 S 784 = RZ 1993/20 S 75 = RdW 1991,325
- 3 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 504/93
Auch; nur T1
- 7 Ob 523/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 523/94
nur T1; nur: Die Meinung Faschings, Lehrbuch, RZ 311, daß schon ein Vermögen im Wert von zehn Prozent des Wertes des Streitgegenstandes ausreicht, ist abzulehnen. (T3)
- 1 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
Auch; nur T1; Beisatz: Angemessenes Verhältnis bei etwa zwanzig Prozent des Streitwertes. (T4) Veröff: SZ 68/118
- 3 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
nur: Der Streitgegenstand darf nicht in krassen Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. (T6)
- 4 Ob 2127/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2127/96i
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Da es immer auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Streitwert ankommt, besteht keine absolute Wertgrenze, bei deren Erreichen der Gerichtsstand nach § 99 JN gegeben wäre. (T5)
- 7 Ob 276/00i
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 276/00i
nur T6
- 6 Ob 190/05t
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046741
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00604_8400000_002