Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
An den Obersten Gerichtshof herangetragen wird die Rechtsfrage des Verfahrensrechts, ob nach den Angaben in der Klage die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes auch für das gegen den Beklagten erhobene Untersagungsbegehren gegeben ist, weil dieser zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 67 JN) im Inland hat, aber "Inhaber" von zwei Sparbüchern ist, die sich zur Zeit in der Verwahrung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befinden.An den Obersten Gerichtshof herangetragen wird die Rechtsfrage des Verfahrensrechts, ob nach den Angaben in der Klage die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes auch für das gegen den Beklagten erhobene Untersagungsbegehren gegeben ist, weil dieser zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 67, JN) im Inland hat, aber "Inhaber" von zwei Sparbüchern ist, die sich zur Zeit in der Verwahrung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befinden.
Die klagende Partei führt zutreffend aus, daß ihre Behauptung, der Beklagte habe Vermögen des von ihm geführten Betriebes "veruntreut", der weiteren Behauptung, es stehe ihm die Verfügungsbefugnis über das zweite Sparbuch zu, wenn er diese auch für die Dauer der Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht ausüben könne, nicht widerspricht. Die klagende Partei fordert vom Beklagten auch nicht die Herausgabe dieses, sondern eines anderen Sparbuches, so daß nach dem derzeitigen Stand nicht gesagt werden kann, das im Sprengel des Erstgerichtes vorhanden Sparbuch stelle keinen Vermögenswert dar, der den Gerichtsstand des Vermögens begründet. Das Sparbuch kann dem Beklagten zustehen, auch wenn er verpflichtet sein sollte, etwa unrechtmäßig an sich gebrachte Gelder zurückzustellen und dann auch die Exekution auf das Sparbuch zu dulden (vgl für den Fall eines gepfändeten oder verpfändeten Vermögens JBl 1975, 101). Es handelt sich auch um ein vom Klagsanspruch unabhängiges und durchaus nicht im Vergleich zum erhobenen vermögensrechtlichen Anspruch (vgl ZfVB 1979, 205 - Schwimann) geringwertiges Vermögen (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 311; EvBl 1965/452; JBl 1975, 101; SZ 51/34; SZ 60/164 ua). Die die inländische Gerichtsbarkeit begründende Nahebeziehung zum Inland ergibt sich auch schon daraus, daß der Untersagungsanspruch und der Anspruch auf Herausgabe des im Inland befindlichen Sparbuches eng zusammenhängen.Die klagende Partei führt zutreffend aus, daß ihre Behauptung, der Beklagte habe Vermögen des von ihm geführten Betriebes "veruntreut", der weiteren Behauptung, es stehe ihm die Verfügungsbefugnis über das zweite Sparbuch zu, wenn er diese auch für die Dauer der Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht ausüben könne, nicht widerspricht. Die klagende Partei fordert vom Beklagten auch nicht die Herausgabe dieses, sondern eines anderen Sparbuches, so daß nach dem derzeitigen Stand nicht gesagt werden kann, das im Sprengel des Erstgerichtes vorhanden Sparbuch stelle keinen Vermögenswert dar, der den Gerichtsstand des Vermögens begründet. Das Sparbuch kann dem Beklagten zustehen, auch wenn er verpflichtet sein sollte, etwa unrechtmäßig an sich gebrachte Gelder zurückzustellen und dann auch die Exekution auf das Sparbuch zu dulden vergleiche für den Fall eines gepfändeten oder verpfändeten Vermögens JBl 1975, 101). Es handelt sich auch um ein vom Klagsanspruch unabhängiges und durchaus nicht im Vergleich zum erhobenen vermögensrechtlichen Anspruch vergleiche ZfVB 1979, 205 - Schwimann) geringwertiges Vermögen vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 311; EvBl 1965/452; JBl 1975, 101; SZ 51/34; SZ 60/164 ua). Die die inländische Gerichtsbarkeit begründende Nahebeziehung zum Inland ergibt sich auch schon daraus, daß der Untersagungsanspruch und der Anspruch auf Herausgabe des im Inland befindlichen Sparbuches eng zusammenhängen.
Es ist daher auch für das Untersagungsbegehren gegen den Beklagten die Zurückweisung zu beheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.