Die Klägerin führt im Revisionsrekurs ausdrücklich aus, dass sie keine konkreteren Angaben über den Wert des im Inland befindlichen Vermögens der Beklagten, insbesondere über die einzelnen Guthabensstände machen könne. Ihrer Ansicht nach könnten aber durch die materiellrechtliche Prüfungsbefugnis des Gerichtes die fehlenden Tatbestandsmerkmale ermittelt und festgestellt werden, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes sei. Auch wenn die genauen Guthabensstände nicht betragsmäßig angegeben werden könnten, so sei aus dem Vorbringen der Klägerin und auf Grund der vom Gericht durchzuführenden Prüfung erweislich, dass das im Inland befindliche Vermögen jedenfalls nicht unverhältnismäßig geringer sein könne als der Wert des Streitgegenstandes. Wollte man genauere Angaben fordern, könnten Gelder auf Bankkonten nicht zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN herangezogen werden.Die Klägerin führt im Revisionsrekurs ausdrücklich aus, dass sie keine konkreteren Angaben über den Wert des im Inland befindlichen Vermögens der Beklagten, insbesondere über die einzelnen Guthabensstände machen könne. Ihrer Ansicht nach könnten aber durch die materiellrechtliche Prüfungsbefugnis des Gerichtes die fehlenden Tatbestandsmerkmale ermittelt und festgestellt werden, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes sei. Auch wenn die genauen Guthabensstände nicht betragsmäßig angegeben werden könnten, so sei aus dem Vorbringen der Klägerin und auf Grund der vom Gericht durchzuführenden Prüfung erweislich, dass das im Inland befindliche Vermögen jedenfalls nicht unverhältnismäßig geringer sein könne als der Wert des Streitgegenstandes. Wollte man genauere Angaben fordern, könnten Gelder auf Bankkonten nicht zur Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN herangezogen werden.
Zufolge der Einführung des § 27a JN durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben - soweit nach Völkerrecht nichts anderes bestimmt ist - wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind. Dies bedeutet das Abgehen von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Indikationentheorie (8 Ob 105/99w, Matscher in Fasching, 1. Bd2, Rz 5 zu § 27a JN, Mayr in Rechberger2 Rz 3 zu § 27a JN). Da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat des Luganer bzw Brüsseler Übereinkommens hat, könnte gegen sie der Gerichtsstand nach § 99 JN in Anspruch genommen werden (Art 3 Abs 2 EuGVÜ/LGVÜ, Simotta in Fasching2 Rz 97 zu § 99 JN, Mayr aaO Rz 12 zu § 99 JN).Zufolge der Einführung des Paragraph 27 a, JN durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben - soweit nach Völkerrecht nichts anderes bestimmt ist - wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind. Dies bedeutet das Abgehen von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Indikationentheorie (8 Ob 105/99w, Matscher in Fasching, 1. Bd2, Rz 5 zu Paragraph 27 a, JN, Mayr in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 27 a, JN). Da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat des Luganer bzw Brüsseler Übereinkommens hat, könnte gegen sie der Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN in Anspruch genommen werden (Artikel 3, Absatz 2, EuGVÜ/LGVÜ, Simotta in Fasching2 Rz 97 zu Paragraph 99, JN, Mayr aaO Rz 12 zu Paragraph 99, JN).
Der Gerichtsstand des Vermögens kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jenem Gericht in Anspruch genommen werden, in dessen Sprengel sich das Vermögen dieser Person befindet, wobei der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein darf als der Wert des Streitgegenstandes (§ 99 Abs 1 JN).Der Gerichtsstand des Vermögens kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jenem Gericht in Anspruch genommen werden, in dessen Sprengel sich das Vermögen dieser Person befindet, wobei der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein darf als der Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 99, Absatz eins, JN).
Das Vermögen kann auch aus Forderungen des Beklagten gegen einen Inländer bestehen, was sich schon aus § 99 Abs 2 JN ergibt, der den Ort des Vermögens als den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Drittschuldners nennt. Die Richtigkeit der Forderung muss erweislich sein (JBl 1936, 369). Weiters darf zwischen dem Streitgegenstand und dem Wert des Vermögens kein krasses Missverhältnis bestehen, es muss vielmehr eine angemessene Relation zwischen den beiden Größen gegeben sein (EvBl 1991/182, EvBl 1984/133, 3 Ob 514/94 ua). Daraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, die Höhe des Vermögens (der Forderungen) zumindest insoweit zu nennen, dass diese Beurteilung erfolgen kann (5 Ob 1565/90). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen des Klägers nicht.Das Vermögen kann auch aus Forderungen des Beklagten gegen einen Inländer bestehen, was sich schon aus Paragraph 99, Absatz 2, JN ergibt, der den Ort des Vermögens als den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Drittschuldners nennt. Die Richtigkeit der Forderung muss erweislich sein (JBl 1936, 369). Weiters darf zwischen dem Streitgegenstand und dem Wert des Vermögens kein krasses Missverhältnis bestehen, es muss vielmehr eine angemessene Relation zwischen den beiden Größen gegeben sein (EvBl 1991/182, EvBl 1984/133, 3 Ob 514/94 ua). Daraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, die Höhe des Vermögens (der Forderungen) zumindest insoweit zu nennen, dass diese Beurteilung erfolgen kann (5 Ob 1565/90). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Entgegen ihren Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Forderungen der Beklagten gegen die vier genannten Banken den Klagsbetrag bei weitem übersteigen, gesteht die Klägerin im Rechtsmittelverfahren aber zu, dass sie keine konkreteren Angaben über die Guthaben der Beklagten auf den einzelnen Konten, machen könne und dass aber dieses fehlende Tatbestandsmerkmal durch die materiellrechtliche Prüfungsbefugnis des Gerichtes zu ermitteln sei. Damit bleibt unerfindlich, auf welchen anderen Tatsachen (als durch Addition der vier Guthaben) das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz über die Höhe des Vermögens fußen könnte. Damit fehlt es aber an einer konkreten Klagsbehauptung über die Höhe des im Inland befindlichen Vermögens, die zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs. 1 JN unerlässlich ist. Es kann daher nicht einmal bei einer Prüfung der Klagsangaben (nur) nach § 41 JN beurteilt werden, ob zwischen dem Streitwert und dem der Höhe nach unbekannten Vermögen eine angemessene Relation besteht. Die Existenz von auf die Beklagte lautenden Konten für sich allein ist nicht einmal ein Indiz dafür, dass auf ihnen überhaupt ein der Beklagten zur Verfügung stehendes Guthaben erliegt. Es ist aber - wie oben ausgeführt - Aufgabe der Klägerin, die Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstands schlüssig zu behaupten. Erst dann kann die von der Klägerin angesprochene amtswegige Prüfung der Klagsangaben im Hinblick auf die inländische Gerichtsbarkeit durch das Gericht einsetzen. Der Gerichtsstand des Vermögens ist nach dem Klagsvorbringen nicht begründet, sodass auch die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, was gemäß § 42 JN in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen wahrzunehmen ist.Entgegen ihren Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Forderungen der Beklagten gegen die vier genannten Banken den Klagsbetrag bei weitem übersteigen, gesteht die Klägerin im Rechtsmittelverfahren aber zu, dass sie keine konkreteren Angaben über die Guthaben der Beklagten auf den einzelnen Konten, machen könne und dass aber dieses fehlende Tatbestandsmerkmal durch die materiellrechtliche Prüfungsbefugnis des Gerichtes zu ermitteln sei. Damit bleibt unerfindlich, auf welchen anderen Tatsachen (als durch Addition der vier Guthaben) das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz über die Höhe des Vermögens fußen könnte. Damit fehlt es aber an einer konkreten Klagsbehauptung über die Höhe des im Inland befindlichen Vermögens, die zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN unerlässlich ist. Es kann daher nicht einmal bei einer Prüfung der Klagsangaben (nur) nach Paragraph 41, JN beurteilt werden, ob zwischen dem Streitwert und dem der Höhe nach unbekannten Vermögen eine angemessene Relation besteht. Die Existenz von auf die Beklagte lautenden Konten für sich allein ist nicht einmal ein Indiz dafür, dass auf ihnen überhaupt ein der Beklagten zur Verfügung stehendes Guthaben erliegt. Es ist aber - wie oben ausgeführt - Aufgabe der Klägerin, die Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstands schlüssig zu behaupten. Erst dann kann die von der Klägerin angesprochene amtswegige Prüfung der Klagsangaben im Hinblick auf die inländische Gerichtsbarkeit durch das Gericht einsetzen. Der Gerichtsstand des Vermögens ist nach dem Klagsvorbringen nicht begründet, sodass auch die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, was gemäß Paragraph 42, JN in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen wahrzunehmen ist.
Dem Revisionsrekurs musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.