Rechtssatz RS0046805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046805
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist, als der Wert des Streitgegenstandes, folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die Höhe des Vermögens (Forderung) zumindest soweit genannt werden muss, dass diese Beurteilung erfolgen kann.Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach Paragraph 99, Absatz eins, JN darauf ankommt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist, als der Wert des Streitgegenstandes, folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die Höhe des Vermögens (Forderung) zumindest soweit genannt werden muss, dass diese Beurteilung erfolgen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1565/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 1565/90
- 3 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
- 10 Ob 187/99v
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 Ob 187/99v
Auch
- 7 Ob 276/00i
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 276/00i
Auch
- 6 Ob 190/05t
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T1)
- 5 Ob 72/16y
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
Auch; Veröff: SZ 2017/30
- 4 Ob 196/21h
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 196/21h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine Aktivforderung der Beklagten, die einen Vermögensgerichtsstand begründen soll, muss aber zur Zeit der Klagseinbringung bereits in Erscheinung getreten sein (137 GlUNF 2922 [1905]). (T2)
- 10 Ob 47/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.12.2025 10 Ob 47/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046805
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB01565_9000000_001