Der Revisionsrekurs und der Ordinationsantrag sind nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs:
1.1 Zur Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung
Gemäß § 93 ZPO haben, wenn eine Partei einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat, alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an diesen zu erfolgen. Dabei ist allerdings nach herrschender Auffassung auf den Zeitpunkt der Zustellverfügung abzustellen (Stumvoll in Fasching/Konecny² § 93 ZPO Rz 14). Der Richter ist aber nicht an die Zustellverfügung gebunden und kann diese dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vollmachtsbekanntgabe erst nach Fassung der Zustellverfügung erfolgt, auf diese noch Rücksicht nehmen (Stumvoll in Fasching/Konecny² § 93 ZPO Rz 14).Gemäß Paragraph 93, ZPO haben, wenn eine Partei einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat, alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an diesen zu erfolgen. Dabei ist allerdings nach herrschender Auffassung auf den Zeitpunkt der Zustellverfügung abzustellen (Stumvoll in Fasching/Konecny² Paragraph 93, ZPO Rz 14). Der Richter ist aber nicht an die Zustellverfügung gebunden und kann diese dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vollmachtsbekanntgabe erst nach Fassung der Zustellverfügung erfolgt, auf diese noch Rücksicht nehmen (Stumvoll in Fasching/Konecny² Paragraph 93, ZPO Rz 14).
Zur vom Erstgericht ohne Übersetzung vorgenommenen Zustellung in die Russische Föderation war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Zur vom Erstgericht ohne Übersetzung vorgenommenen Zustellung in die Russische Föderation war Folgendes zu erwägen: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Die russische Föderation hat erklärt, sich weiterhin an das HPÜ 1954 gebunden zu erachten (vgl BGBl 1993/364; Bajons in Fasching I² Anh B §§ 38 bis 40 JN Rz 267). Mit Notenwechsel vom 15. 6. 1993, BGBl 1994/257, ist zwischen Österreich und der Russischen Föderation ferner geklärt worden, dass der mit der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossene Rechtshilfevertrag weiter angewendet wird (Bajons aaO).Die russische Föderation hat erklärt, sich weiterhin an das HPÜ 1954 gebunden zu erachten vergleiche BGBl 1993/364; Bajons in Fasching I² Anh B Paragraphen 38 bis 40 JN Rz 267). Mit Notenwechsel vom 15. 6. 1993, BGBl 1994/257, ist zwischen Österreich und der Russischen Föderation ferner geklärt worden, dass der mit der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossene Rechtshilfevertrag weiter angewendet wird (Bajons aaO).
Art 2 und 3 des Rechtshilfevertrages (BGBl 1972/112) sehen für den gesamten Rechtshilfeverkehr ausschließlich den diplomatischen Weg vor (Bajons aaO Rz 270). Der Rechtshilfevertrag sieht auch keinerlei Vereinfachung der Zustellung vor (Bajons aaO). Damit richtet sich die Zustellung im Ergebnis nach Art 2 und 3 HPÜ 1954. Demnach ist zwischen der formlosen Zustellung, die nur bei Annahmebereitschaft des Adressaten zulässig ist (Art 2 HPÜ 1954), und der förmlichen Zustellung, die auch gegen den Willen des Empfängers vorgenommen werden darf, zu unterscheiden. Letztere setzt jedoch voraus, dass den Schriftstücken eine Übersetzung angeschlossen ist (Bajons in Fasching I² Anh A §§ 38 bis 40 JN Rz 12).Artikel 2 und 3 des Rechtshilfevertrages (BGBl 1972/112) sehen für den gesamten Rechtshilfeverkehr ausschließlich den diplomatischen Weg vor (Bajons aaO Rz 270). Der Rechtshilfevertrag sieht auch keinerlei Vereinfachung der Zustellung vor (Bajons aaO). Damit richtet sich die Zustellung im Ergebnis nach Artikel 2, und 3 HPÜ 1954. Demnach ist zwischen der formlosen Zustellung, die nur bei Annahmebereitschaft des Adressaten zulässig ist (Artikel 2, HPÜ 1954), und der förmlichen Zustellung, die auch gegen den Willen des Empfängers vorgenommen werden darf, zu unterscheiden. Letztere setzt jedoch voraus, dass den Schriftstücken eine Übersetzung angeschlossen ist (Bajons in Fasching I² Anh A Paragraphen 38 bis 40 JN Rz 12).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass es mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK unvereinbar wäre, wenn der Empfänger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine derartige Zustellung sei unwirksam (4 Ob 159/98f = SZ 71/102; 10 ObS 347/99y; 10 Ob 99/00g; RIS-Justiz RS0110261). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung sei, dass der Betroffene verstehe, worum es gehe. Daran fehle es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt seien (4 Ob 159/98f = SZ 71/0102; 10 ObS 347/99y; 10 Ob 99/00g).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass es mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK unvereinbar wäre, wenn der Empfänger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine derartige Zustellung sei unwirksam (4 Ob 159/98f = SZ 71/102; 10 ObS 347/99y; 10 Ob 99/00g; RIS-Justiz RS0110261). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung sei, dass der Betroffene verstehe, worum es gehe. Daran fehle es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt seien (4 Ob 159/98f = SZ 71/0102; 10 ObS 347/99y; 10 Ob 99/00g).
Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei beziehen sich diese Entscheidungen freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. Gerade die Ausschaltung der Behörden des Empfangsstaats und die damit verbundene Unmöglichkeit der Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht war in den zitierten Entscheidungen ja tragender Grund dafür, dass die direkte Postzustellung ohne Übersetzung unwirksam ist.
Ob im vorliegenden Fall eine derartige Belehrung der beklagten Partei durch die russischen Behörden stattfand, lässt sich nach der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, weil aus der - allein übersetzten - Zustellurkunde nur Ort und Zeit der physischen Übergabe der zuzustellenden Schriftstücke zu ersehen sind. Allerdings kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein allfälliges Unterbleiben der Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht durch die Behörden des Empfangsstaates die Unwirksamkeit der Zustellung nach sich zieht, weil dem Revisionsrekurs - wie zu zeigen sein wird - aus anderen Erwägungen keine Berechtigung zukommt.
1.2 Zur Zulässigkeit der Zuständigkeitsprüfung:
Zutreffend erkannten bereits die Vorinstanzen, dass das Erstgericht auch im gegenständlichen Verfahrensstadium noch zu einer Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit in der Erscheinungsform der internationalen Zuständigkeit berechtigt war. Zur terminologischen Klarstellung ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich hier nicht mehr um eine Zuständigkeitsprüfung a limine handelt. Nur auf eine solche Zuständigkeitsprüfung ist aber § 41 ZPO anwendbar. Nach § 41 Abs 1 JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese sogenannte a limine-Prüfung (vgl Fasching, Lehrbuch² Rz 217; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 519/1) führt, wenn das Gericht unzuständig ist, zur sofortigen Zurückweisung der Klage, bevor noch die Klage dem Gegner zugestellt wird und die Beantwortung der Klage aufgetragen wird (§ 43 Abs 1 JN). Im vorliegenden Fall hat demgegenüber das Erstgericht bereits den Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt, sodass § 41 JN nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich um die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem fortgesetzten Verfahrensstadium im Sinne des § 261 Abs 5 ZPO (vgl dazu G. Kodek in Fasching/Konecny² § 261 Rz 64 ff), sodass das Erstgericht - unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung - zutreffend vor Fällung der Entscheidung eine Tagsatzung abgehalten hat.Zutreffend erkannten bereits die Vorinstanzen, dass das Erstgericht auch im gegenständlichen Verfahrensstadium noch zu einer Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit in der Erscheinungsform der internationalen Zuständigkeit berechtigt war. Zur terminologischen Klarstellung ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich hier nicht mehr um eine Zuständigkeitsprüfung a limine handelt. Nur auf eine solche Zuständigkeitsprüfung ist aber Paragraph 41, ZPO anwendbar. Nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese sogenannte a limine-Prüfung vergleiche Fasching, Lehrbuch² Rz 217; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 519/1) führt, wenn das Gericht unzuständig ist, zur sofortigen Zurückweisung der Klage, bevor noch die Klage dem Gegner zugestellt wird und die Beantwortung der Klage aufgetragen wird (Paragraph 43, Absatz eins, JN). Im vorliegenden Fall hat demgegenüber das Erstgericht bereits den Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt, sodass Paragraph 41, JN nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich um die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem fortgesetzten Verfahrensstadium im Sinne des Paragraph 261, Absatz 5, ZPO vergleiche dazu G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 261, Rz 64 ff), sodass das Erstgericht - unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung - zutreffend vor Fällung der Entscheidung eine Tagsatzung abgehalten hat.
Wegen Unanwendbarkeit des § 41 JN auf den vorliegenden Fall ist auch die Entscheidung 6 Ob 174/02k (= RdW 2003/123) hier nicht aussagekräftig. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 93 JN im Hinblick auf die Einführung des § 27a JN durch die WGN 1997 auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage erfolge, wenn es um die internationale Zuständigkeit gehe. Lediglich ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 93 JN, und zwar im konkreten Fall die solidarische Haftung der Beklagten, sohin eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, betraf. Dies bedeutet, dass die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nach neuerer Auffassung auch bei rechtzeitiger Einrede des Beklagten nur aufgrund der Klagsbehauptungen zu erfolgen (Ballon in Fasching I² § 41 JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO² § 41 JN Rz 4; JBl 1976, 542; JBl 1980, 430 ua). Dies entspricht auch der herrschenden Meinung zum deutschen Recht (Vollkommer in Zöllner, ZPO25 § 12 Rz 14 mwN). Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, dass andernfalls das Gericht dann, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsachen herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Einklagung entgegenstehende - meritorische Klagsabweisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen könnte (Vollkommer aaO).Wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 41, JN auf den vorliegenden Fall ist auch die Entscheidung 6 Ob 174/02k (= RdW 2003/123) hier nicht aussagekräftig. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 93, JN im Hinblick auf die Einführung des Paragraph 27 a, JN durch die WGN 1997 auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage erfolge, wenn es um die internationale Zuständigkeit gehe. Lediglich ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 93, JN, und zwar im konkreten Fall die solidarische Haftung der Beklagten, sohin eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, betraf. Dies bedeutet, dass die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nach neuerer Auffassung auch bei rechtzeitiger Einrede des Beklagten nur aufgrund der Klagsbehauptungen zu erfolgen (Ballon in Fasching I² Paragraph 41, JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 41, JN Rz 4; JBl 1976, 542; JBl 1980, 430 ua). Dies entspricht auch der herrschenden Meinung zum deutschen Recht (Vollkommer in Zöllner, ZPO25 Paragraph 12, Rz 14 mwN). Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, dass andernfalls das Gericht dann, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsachen herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Einklagung entgegenstehende - meritorische Klagsabweisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen könnte (Vollkommer aaO).
Die Zulässigkeit des Aufgreifens der fehlenden internationalen Zuständigkeit hängt im vorliegenden Fall vielmehr ausschließlich davon ab, ob man die internationale Zuständigkeit unter den Begriff der „örtlichen Zuständigkeit" in § 240 ZPO subsumiert. Nach der durch die ZVN 2002 neu gefassten Regelung des § 239 Abs 3 ZPO dient die Klagebeantwortung unter anderem zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen. Eine Präklusionsfolge ordnet § 240 ZPO jedoch nur für die Einreden der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit an. Werden diese Einreden nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist.Die Zulässigkeit des Aufgreifens der fehlenden internationalen Zuständigkeit hängt im vorliegenden Fall vielmehr ausschließlich davon ab, ob man die internationale Zuständigkeit unter den Begriff der „örtlichen Zuständigkeit" in Paragraph 240, ZPO subsumiert. Nach der durch die ZVN 2002 neu gefassten Regelung des Paragraph 239, Absatz 3, ZPO dient die Klagebeantwortung unter anderem zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen. Eine Präklusionsfolge ordnet Paragraph 240, ZPO jedoch nur für die Einreden der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit an. Werden diese Einreden nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist.
Nach herrschender Auffassung im Schrifttum hat die WGN 1997 einen gespaltenen Begriff der inländischen Gerichtsbarkeit eingeführt (Matscher in Fasching I² Vor Art IX EGJN Rz 88 und Art IX Rz 12 ff sowie § 27a JN Rz 11; vgl auch Ballon in Fasching I² § 42 JN Rz 13). Demnach gelten die in § 29 zweiter Satz JN und § 42 Abs 2 JN Sanktionen für das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie die Vorgangsweise nach Art IX Abs 3 EGJN nur für völkergewohnheitsrechtliche oder völkervertragsrechtliche Immunitäten. Für die sonstigen Fälle von inländischer Gerichtsbarkeit aufgrund von Völkervertragsrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund autonomer Normen des inländischen Rechts (hier § 27a JN iVm § 99 JN) gelten demgegenüber nur mehr die allgemeinen Bestimmungen über Prozessvoraussetzungen (vgl dazu Matscher aaO Vor Art IX EGJN Rz 86), mithin auch die Bestimmung des § 240 Abs 3 ZPO (Matscher aaO Rz 86).Nach herrschender Auffassung im Schrifttum hat die WGN 1997 einen gespaltenen Begriff der inländischen Gerichtsbarkeit eingeführt (Matscher in Fasching I² Vor Artikel römisch neun, EGJN Rz 88 und Artikel römisch neun, Rz 12 ff sowie Paragraph 27 a, JN Rz 11; vergleiche auch Ballon in Fasching I² Paragraph 42, JN Rz 13). Demnach gelten die in Paragraph 29, zweiter Satz JN und Paragraph 42, Absatz 2, JN Sanktionen für das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie die Vorgangsweise nach Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN nur für völkergewohnheitsrechtliche oder völkervertragsrechtliche Immunitäten. Für die sonstigen Fälle von inländischer Gerichtsbarkeit aufgrund von Völkervertragsrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund autonomer Normen des inländischen Rechts (hier Paragraph 27 a, JN in Verbindung mit Paragraph 99, JN) gelten demgegenüber nur mehr die allgemeinen Bestimmungen über Prozessvoraussetzungen vergleiche dazu Matscher aaO Vor Artikel römisch neun, EGJN Rz 86), mithin auch die Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO (Matscher aaO Rz 86).
In diesen Fällen spricht die neuere Lehre von der „internationalen Zuständigkeit" (Matscher aaO Art IX EGJN Rz 13 und § 27a JN Rz 5). Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne einer traditionellen Terminologie den Begriff der „inländischen Gerichtsbarkeit" abgesehen von den angeführten Sonderfällen des § 29 zweiter Satz JN, § 42 Abs 2 JN sowie Art IX Abs 2 EGJN in einem weiteren, auch den Aspekt der internationalen Zuständigkeit umfassenden Sinn versteht.In diesen Fällen spricht die neuere Lehre von der „internationalen Zuständigkeit" (Matscher aaO Artikel römisch neun, EGJN Rz 13 und Paragraph 27 a, JN Rz 5). Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne einer traditionellen Terminologie den Begriff der „inländischen Gerichtsbarkeit" abgesehen von den angeführten Sonderfällen des Paragraph 29, zweiter Satz JN, Paragraph 42, Absatz 2, JN sowie Artikel römisch neun, Absatz 2, EGJN in einem weiteren, auch den Aspekt der internationalen Zuständigkeit umfassenden Sinn versteht.
Damit bildet das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit eine absolute, in Fällen prorogabler inländischer Gerichtsbarkeit, wozu auch der vorliegende Fall zu zählen ist, hingegen eine relative Prozessvoraussetzung (Matscher aaO Art IX EGJN Rz 17; vgl auch Ballon in Fasching I² § 42 JN Rz 13). Wenngleich die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit nach § 27a JN schon dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit erfüllt sind, ergibt sich daraus nach überwiegender Auffassung im Schrifttum keine Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis. Diese Auffassung wird nicht nur von Matscher (aaO) und Ballon (in Fasching I² § 42 JN Rz 13), sondern auch von Rechberger/Simotta (Zivilprozessrecht6 Rz 520 sowie die Tabelle ebendort Rz 75) vertreten. Demnach kommt dem Gericht insoweit ein materielles Prüfungsrecht zu; es ist also selbst bei der a limine-Prüfung nicht an etwaige Angaben des Klägers in der Klage gebunden.Damit bildet das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit eine absolute, in Fällen prorogabler inländischer Gerichtsbarkeit, wozu auch der vorliegende Fall zu zählen ist, hingegen eine relative Prozessvoraussetzung (Matscher aaO Artikel römisch neun, EGJN Rz 17; vergleiche auch Ballon in Fasching I² Paragraph 42, JN Rz 13). Wenngleich die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit nach Paragraph 27 a, JN schon dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit erfüllt sind, ergibt sich daraus nach überwiegender Auffassung im Schrifttum keine Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis. Diese Auffassung wird nicht nur von Matscher (aaO) und Ballon (in Fasching I² Paragraph 42, JN Rz 13), sondern auch von Rechberger/Simotta (Zivilprozessrecht6 Rz 520 sowie die Tabelle ebendort Rz 75) vertreten. Demnach kommt dem Gericht insoweit ein materielles Prüfungsrecht zu; es ist also selbst bei der a limine-Prüfung nicht an etwaige Angaben des Klägers in der Klage gebunden.
Die gegenteilige Auffassung wird - soweit ersichtlich - nur von Mayr (Die Reform des internationalen Zivilprozessrechts in Österreich, JBl 2001, 144; derselbe in Rechberger ZPO² § 42 JN Rz 6) vertreten. Demnach sei es mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht vereinbar, dass ein materielles Prüfungsrecht bezüglich der internationalen Zuständigkeit häufig zu einer materiellen Prüfung auch der örtlichen Zuständigkeit führe, was mit § 41 Abs 2 JN im Widerspruch stehe.Die gegenteilige Auffassung wird - soweit ersichtlich - nur von Mayr (Die Reform des internationalen Zivilprozessrechts in Österreich, JBl 2001, 144; derselbe in Rechberger ZPO² Paragraph 42, JN Rz 6) vertreten. Demnach sei es mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht vereinbar, dass ein materielles Prüfungsrecht bezüglich der internationalen Zuständigkeit häufig zu einer materiellen Prüfung auch der örtlichen Zuständigkeit führe, was mit Paragraph 41, Absatz 2, JN im Widerspruch stehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn es der Absicht des Gesetzgebers der WGN 1997 entsprochen hätte, auch für das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit nur eine abstrakte Prüfung anhand der Klagsangaben vorzusehen, eine entsprechende Änderung des § 41 Abs 2 JN erfolgt wäre. Gleiches gilt für die durch die ZVN 2002 neu gefasste Bestimmung des § 240 ZPO. Zu diesem Zeitpunkt musste dem Gesetzgeber der Meinungsstreit im Schrifttum bereits bekannt sein. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet in den §§ 239, 240 ZPO zwischen der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit einerseits und der inländischen Gerichtsbarkeit andererseits unterscheidet, steht dies einer erweiternden Auslegung der Präklusionsfolge des § 240 ZPO dahingehend, dass auch die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit präkludiert wäre, wenn diese nicht rechtzeitig in der Klagebeantwortung erhoben wird, entgegen.Dem kann nicht gefolgt werden. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn es der Absicht des Gesetzgebers der WGN 1997 entsprochen hätte, auch für das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit nur eine abstrakte Prüfung anhand der Klagsangaben vorzusehen, eine entsprechende Änderung des Paragraph 41, Absatz 2, JN erfolgt wäre. Gleiches gilt für die durch die ZVN 2002 neu gefasste Bestimmung des Paragraph 240, ZPO. Zu diesem Zeitpunkt musste dem Gesetzgeber der Meinungsstreit im Schrifttum bereits bekannt sein. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet in den Paragraphen 239, 240, ZPO zwischen der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit einerseits und der inländischen Gerichtsbarkeit andererseits unterscheidet, steht dies einer erweiternden Auslegung der Präklusionsfolge des Paragraph 240, ZPO dahingehend, dass auch die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit präkludiert wäre, wenn diese nicht rechtzeitig in der Klagebeantwortung erhoben wird, entgegen.
Dazu kommt, dass die von Mayr vertretene Auffassung zur Folge hätte, dass dem Beklagten weitgehende Handlungslasten auferlegt werden, wenn er vor einem unzuständigen Gericht geklagt wird. Kommt es nämlich nicht zur sofortigen Zurückweisung der Klage in limine litis, müsste der Beklagte - will er eine Präklusion dieser Einwendung und in der Folge eine klagsstattgebende Säumnisentscheidung vermeiden - sich in das Verfahren einlassen und die Unzuständigkeit des Gerichtes im Sinn des § 239 Abs 3 Z 1 ZPO erheben. Die Annahme einer derartigen, vom Wortlaut des § 240 ZPO in keiner Weise geforderten Einlassungslast des Beklagten erscheint jedoch nicht sachgerecht.Dazu kommt, dass die von Mayr vertretene Auffassung zur Folge hätte, dass dem Beklagten weitgehende Handlungslasten auferlegt werden, wenn er vor einem unzuständigen Gericht geklagt wird. Kommt es nämlich nicht zur sofortigen Zurückweisung der Klage in limine litis, müsste der Beklagte - will er eine Präklusion dieser Einwendung und in der Folge eine klagsstattgebende Säumnisentscheidung vermeiden - sich in das Verfahren einlassen und die Unzuständigkeit des Gerichtes im Sinn des Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO erheben. Die Annahme einer derartigen, vom Wortlaut des Paragraph 240, ZPO in keiner Weise geforderten Einlassungslast des Beklagten erscheint jedoch nicht sachgerecht.
Andernfalls hätte es der Kläger zumindest bei den besonderen Gerichtsständen in der Hand, durch Aufstellen entsprechender Behauptungen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu begründen, ohne dass deren Vorliegen einer amtswegigen Überprüfung zugänglich wäre. Während das Gericht nämlich im Regelfall auf die Richtigkeit in der Klage angegebenen Anschrift des Beklagten vertrauen können wird, weil der Kläger üblicherweise kein Interesse an der Anführung einer falschen Anschrift hat (vgl dazu in anderem Zusammenhang Metzler, RZ 1997, 265; G. Kodek in Fasching/Konecny² § 244 ZPO Rz 32), gilt dies für die eine besondere Zuständigkeit im Sinne der §§ 87 ff JN begründenden Umstände nicht. So würde etwa - wie im vorliegenden Fall - bereits die bloße Behauptung des Vorliegens inländischen Vermögens eine amtswegige Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ausschließen. Ein derartiges Ergebnis erscheint zur Hintanhaltung der missbräuchlichen Anrufung österreichischer Gerichte und des gebotenen Schutzes der Interessen des Beklagten nicht sachgerecht.Andernfalls hätte es der Kläger zumindest bei den besonderen Gerichtsständen in der Hand, durch Aufstellen entsprechender Behauptungen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu begründen, ohne dass deren Vorliegen einer amtswegigen Überprüfung zugänglich wäre. Während das Gericht nämlich im Regelfall auf die Richtigkeit in der Klage angegebenen Anschrift des Beklagten vertrauen können wird, weil der Kläger üblicherweise kein Interesse an der Anführung einer falschen Anschrift hat vergleiche dazu in anderem Zusammenhang Metzler, RZ 1997, 265; G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 244, ZPO Rz 32), gilt dies für die eine besondere Zuständigkeit im Sinne der Paragraphen 87, ff JN begründenden Umstände nicht. So würde etwa - wie im vorliegenden Fall - bereits die bloße Behauptung des Vorliegens inländischen Vermögens eine amtswegige Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ausschließen. Ein derartiges Ergebnis erscheint zur Hintanhaltung der missbräuchlichen Anrufung österreichischer Gerichte und des gebotenen Schutzes der Interessen des Beklagten nicht sachgerecht.
Dem entspricht im Anwendungsbereich der EuGVVO, dass das Gericht, sofern sich der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen hat (Art 26 EuGVVO). Dies soll dazu dienen, dass sich der Beklagte nicht vor einem unzuständigen ausländischen Gericht einlassen muss, nur um die Unzuständigkeit zu rügen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 26 Rz 1).Dem entspricht im Anwendungsbereich der EuGVVO, dass das Gericht, sofern sich der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen hat (Artikel 26, EuGVVO). Dies soll dazu dienen, dass sich der Beklagte nicht vor einem unzuständigen ausländischen Gericht einlassen muss, nur um die Unzuständigkeit zu rügen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 26, Rz 1).
Im Hinblick auf diese Konzeption des europäischen Zivilprozessrechtes, die trotz der erleichterten Rechtsverteidigung im Gebiet der Europäischen Union Einlassungslasten ausländischer Beklagter bewusst vermeidet, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man nach autonomem innerstaatlichen Recht Beklagten aus Drittstaaten weitergehende prozessuale Handlungslasten auferlegen. Eine derartige Auslegung stünde zumindest in Extremfällen, nämlich dann, wenn das Gericht angerufen wird, ohne dass irgendein anerkannter Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit vorliegt, auch in Widerspruch zu Art 6 EMRK (vgl Böhm, JBl 1988, 386 [388, Entscheidungsanmerkung]; Bajons, ZfRV 1993, 45 [51]; G. Kodek, ZZPInt 1999, 155 FN 148).Im Hinblick auf diese Konzeption des europäischen Zivilprozessrechtes, die trotz der erleichterten Rechtsverteidigung im Gebiet der Europäischen Union Einlassungslasten ausländischer Beklagter bewusst vermeidet, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man nach autonomem innerstaatlichen Recht Beklagten aus Drittstaaten weitergehende prozessuale Handlungslasten auferlegen. Eine derartige Auslegung stünde zumindest in Extremfällen, nämlich dann, wenn das Gericht angerufen wird, ohne dass irgendein anerkannter Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit vorliegt, auch in Widerspruch zu Artikel 6, EMRK vergleiche Böhm, JBl 1988, 386 [388, Entscheidungsanmerkung]; Bajons, ZfRV 1993, 45 [51]; G. Kodek, ZZPInt 1999, 155 FN 148).
Zusammenfassend ist daher der Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Erstgericht im vorliegenden Verfahrensstadium die internationale Zuständigkeit unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung prüfen konnte, beizutreten.
1.3 Zur Beweislast für die zuständigkeitsbegründenden Umstände:
Die klagende Partei vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, die Vorinstanzen seien von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen. Nicht der Kläger habe das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Umstände, sondern vielmehr der Beklagte deren Fehlen zu beweisen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; zuletzt 6 Ob 95/04w; aus der Lehre vgl nur Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 32; Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 47 ff).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; zuletzt 6 Ob 95/04w; aus der Lehre vergleiche nur Rechberger in Fasching/Konecny² Vor Paragraph 266, ZPO Rz 32; Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 47 ff).
Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit (Klicka aaO 93; Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 37). Klicka begründet dieses Ergebnis zusätzlich mit dem Wortlaut des § 28 JN. Diese Bestimmung sieht die Ordination eines Gerichts durch den OGH auch dann vor, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht zu ermitteln sind, erfasst daher ausdrücklich auch den non-liquet-Fall. Daraus ist abzuleiten, dass eine Klage bei Zweifel über die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zurückzuweisen ist (Klicka aaO 93). Die gleichen Erwägungen müssen für die internationale Zuständigkeit gelten.Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit (Klicka aaO 93; Rechberger in Fasching/Konecny² Vor Paragraph 266, ZPO Rz 37). Klicka begründet dieses Ergebnis zusätzlich mit dem Wortlaut des Paragraph 28, JN. Diese Bestimmung sieht die Ordination eines Gerichts durch den OGH auch dann vor, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht zu ermitteln sind, erfasst daher ausdrücklich auch den non-liquet-Fall. Daraus ist abzuleiten, dass eine Klage bei Zweifel über die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zurückzuweisen ist (Klicka aaO 93). Die gleichen Erwägungen müssen für die internationale Zuständigkeit gelten.
Besteht - wie im vorliegenden Fall - das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, hat die Rechtsprechung - soweit überblickbar - seit jeher vertreten, dass die Richtigkeit der Forderung erweislich sein muss (JBl 1936, 369). Könne dies nicht erwiesen werden, sei die Forderung nicht als geeignetes Vermögen anzusehen (ebenso Simotta in Fasching I² § 99 JN Rz 51). Demgegenüber treffe den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung (Simotta aaO; NZ 1931, 240).Besteht - wie im vorliegenden Fall - das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, hat die Rechtsprechung - soweit überblickbar - seit jeher vertreten, dass die Richtigkeit der Forderung erweislich sein muss (JBl 1936, 369). Könne dies nicht erwiesen werden, sei die Forderung nicht als geeignetes Vermögen anzusehen (ebenso Simotta in Fasching I² Paragraph 99, JN Rz 51). Demgegenüber treffe den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung (Simotta aaO; NZ 1931, 240).
Die von den Vorinstanzen getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach keine weiteren Konten der Beklagten in Österreich festgestellt werden können, geht daher zu Lasten der klagenden Partei.
Die Würdigung einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung durch eine Partei gehört zum Bereich der Beweiswürdigung und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der klagenden Partei ist daher nicht weiter einzugehen.
2. Zum Ordinationsantrag
Entscheidet der Oberste Gerichtshof - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rechtsmittels über einen Eventualantrag auf Ordination, so ist darüber in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (Matscher in Fasching I² § 28 JN Rz 170; vgl 4 Ob 60/98x; 7 Ob 2421/96x; 3 Ob 514/94; 5 Ob 536/88; vgl auch 1 N 4/00 [Entscheidung über Ablehnungsantrag und Ordinationsantrag]).Entscheidet der Oberste Gerichtshof - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rechtsmittels über einen Eventualantrag auf Ordination, so ist darüber in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (Matscher in Fasching I² Paragraph 28, JN Rz 170; vergleiche 4 Ob 60/98x; 7 Ob 2421/96x; 3 Ob 514/94; 5 Ob 536/88; vergleiche auch 1 N 4/00 [Entscheidung über Ablehnungsantrag und Ordinationsantrag]).
Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei kann von einer Unzumutbarkeit der Forderungsverfolgung in der Russischen Föderation keine Rede sein. Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1972/112), das gemäß dem Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation (BGBl 1994/257; Bajons in Fasching I² Anh B §§ 38-40 JN Rz 267) weiter anzuwenden ist, haben die Staatsangehörigen jedes der vertragsschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen vertragsschließenden Teiles freien Zugang zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses vertragsschließendes Teiles auftreten. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit. Diese Vertragsbestimmung schließt die Annahme aus, dass der klagenden Partei die Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation nicht möglich oder unzumutbar wäre (5 Nd 501/98; 10 Nd 501/01). Dazu kommt, dass die Russische Föderation die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat.Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei kann von einer Unzumutbarkeit der Forderungsverfolgung in der Russischen Föderation keine Rede sein. Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1972/112), das gemäß dem Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation (BGBl 1994/257; Bajons in Fasching I² Anh B Paragraphen 38 -, 40, JN Rz 267) weiter anzuwenden ist, haben die Staatsangehörigen jedes der vertragsschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen vertragsschließenden Teiles freien Zugang zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses vertragsschließendes Teiles auftreten. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit. Diese Vertragsbestimmung schließt die Annahme aus, dass der klagenden Partei die Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation nicht möglich oder unzumutbar wäre (5 Nd 501/98; 10 Nd 501/01). Dazu kommt, dass die Russische Föderation die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat.
Die von der klagenden Partei vorgelegten Medienberichte über angebliche einzelne Korruptionsfälle vermögen ebensowenig wie die behauptete unrichtige Sachentscheidung in einzelnen Fällen eine generelle Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation darzutun. Auch der Umstand, dass es sich bei der beklagten Partei um ein großes Konzernunternehmen handelt, reicht hiezu nicht aus. Im Übrigen hat die beklagte Partei bescheinigt, dass der Konzern Gasprom keineswegs in allen Verfahren obsiegt. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass von vornherein jede Aussicht auf ein faires Verfahren in der Russischen Föderation fehle.
Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall um die Forderung einer russischen Aktiengesellschaft gegen eine andere russische Aktiengesellschaft handelt, die voraussichtlich nach russischem Sachrecht zu beurteilen sein wird. Dieser Umstand war der Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung zweifellos erkennbar. Bei dieser Sachlage könnten aber nur ganz besondere Umstände die Ordination eines österreichischen Gerichts rechtfertigen, zumal für die beklagte Partei ein Verfahren in Österreich keineswegs belastender wäre als ein Verfahren in der Russischen Föderation für die Klägerin.
Der unbegründete Ordinationsantrag war daher abzuweisen. Über eine allfällige Klagszurückweisung wird das Erstgericht zu entscheiden haben (Matscher in Fasching I² § 28 JN Rz 149 aE).Der unbegründete Ordinationsantrag war daher abzuweisen. Über eine allfällige Klagszurückweisung wird das Erstgericht zu entscheiden haben (Matscher in Fasching I² Paragraph 28, JN Rz 149 aE).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Dabei war keine Umsatzsteuer zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nämlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes - wie im vorliegenden Fall - nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0114955).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Dabei war keine Umsatzsteuer zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nämlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes - wie im vorliegenden Fall - nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0114955).