Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
§ 150 Abs 1 EO, der im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens der vom Beklagten ersteigerten Liegenschaft vor dem 1. 10. 2000 in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist (Art III Abs 1 EO-Novelle 2000), bestimmt: Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, müssen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.Paragraph 150, Absatz eins, EO, der im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens der vom Beklagten ersteigerten Liegenschaft vor dem 1. 10. 2000 in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist (Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Novelle 2000), bestimmt: Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, müssen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
Nach der jüngeren, nunmehr gefestigten, von der Revisionswerberin auch nicht in Frage gestellten Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht stützte, hat der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen (§ 146 Z 3 EO idF vor der EO-Novelle 2000) nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 150 Abs 1 EO) und daher gegen sich gelten zu lassen (siehe insbesondere 1 Ob 13/94 = JBl 1994, 748 [Diwok] = NZ 1996, 62; 6 Ob 80/98b = RdW 1999, 78; 6 Ob 79/98f; jüngst 9 Ob 86/04v mwN; RIS-Justiz RS0003056). Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss daher nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw (vgl Gutachten des OGH in JMVBl 1902, 155 f) einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden (1 Ob 13/94 mwN). Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen (6 Ob 80/98b; 7 Ob 125/00h; 3 Ob 15/04h). Es wäre ein Wertungswiderspruch, würden nichtverbücherte dingliche Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren besser gestellt als verbücherte Rechte (1 Ob 13/94 ua). Die in der Entscheidung SZ 50/120 vertretene Auffassung, auf die sich der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung beruft, die einer nichtverbücherten, ersessenen offenkundigen Dienstbarkeit dem Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft gegenüber keine Wirkung zubilligt, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden, ist insoweit überholt, wie der Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 79/98f darlegte.Nach der jüngeren, nunmehr gefestigten, von der Revisionswerberin auch nicht in Frage gestellten Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht stützte, hat der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen (Paragraph 146, Ziffer 3, EO in der Fassung , vor der EO-Novelle 2000) nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen Paragraph 480, ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (Paragraph 150, Absatz eins, EO) und daher gegen sich gelten zu lassen (siehe insbesondere 1 Ob 13/94 = JBl 1994, 748 [Diwok] = NZ 1996, 62; 6 Ob 80/98b = RdW 1999, 78; 6 Ob 79/98f; jüngst 9 Ob 86/04v mwN; RIS-Justiz RS0003056). Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss daher nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw vergleiche Gutachten des OGH in JMVBl 1902, 155 f) einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden (1 Ob 13/94 mwN). Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen (6 Ob 80/98b; 7 Ob 125/00h; 3 Ob 15/04h). Es wäre ein Wertungswiderspruch, würden nichtverbücherte dingliche Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren besser gestellt als verbücherte Rechte (1 Ob 13/94 ua). Die in der Entscheidung SZ 50/120 vertretene Auffassung, auf die sich der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung beruft, die einer nichtverbücherten, ersessenen offenkundigen Dienstbarkeit dem Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft gegenüber keine Wirkung zubilligt, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden, ist insoweit überholt, wie der Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 79/98f darlegte.
Die Revisionswerberin bekämpft unter Berufung auf die Entscheidung 8 Ob 16/00m die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sie die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, die geltend gemachte Servitut wäre nach dem für sie geforderten Rang ohne oder mit Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen gewesen. Vielmehr hätte der Beklagte behaupten und beweisen müssen, dass die geltend gemachte Dienstbarkeit entweder nicht entstanden sei oder dass rechtsvernichtende Tatsachen vorliegen.
Hiezu wurde erwogen:
Der Oberste Gerichtshof vertrat in den Entscheidungen 1 Ob 611/85 (= JBl 1986, 461 = EvBl 1985/174 Seite 758) und 7 Ob 539/87 (= JBl 1987, 733) die Auffassung, es träfe den Servitutsberechtigten, der sich als Kläger auf ein auf der vom Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastendes offenkundiges, aber nicht verbüchertes Servitutsrecht stütze, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Dienstbarkeit dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehe oder diesem im Rang zwar nachfolge, aber doch im Meistbot Deckung gefunden hätte, also die Dienstbarkeit aufrecht geblieben sei (vom Ersteher zu übernehmen gewesen wäre). Für den Fall einer Servitutenfreiheitsklage (§ 523 zweiter Fall ABGB) des Erstehers einer zwangsversteigerten Liegenschaft, der der Beklagte den Bestand einer offenkundigen, nicht verbücherten Dienstbarkeit einwendet, sprach die Entscheidung 1 Ob 13/94 unter Berufung auf diese Rechtsprechung aus, der Beklagte müsse behaupten und beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit ein Rang zukomme, vermöge dessen Ersteher der betroffenen Liegenschaft die Servitut ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hätte.Der Oberste Gerichtshof vertrat in den Entscheidungen 1 Ob 611/85 (= JBl 1986, 461 = EvBl 1985/174 Seite 758) und 7 Ob 539/87 (= JBl 1987, 733) die Auffassung, es träfe den Servitutsberechtigten, der sich als Kläger auf ein auf der vom Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastendes offenkundiges, aber nicht verbüchertes Servitutsrecht stütze, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Dienstbarkeit dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehe oder diesem im Rang zwar nachfolge, aber doch im Meistbot Deckung gefunden hätte, also die Dienstbarkeit aufrecht geblieben sei (vom Ersteher zu übernehmen gewesen wäre). Für den Fall einer Servitutenfreiheitsklage (Paragraph 523, zweiter Fall ABGB) des Erstehers einer zwangsversteigerten Liegenschaft, der der Beklagte den Bestand einer offenkundigen, nicht verbücherten Dienstbarkeit einwendet, sprach die Entscheidung 1 Ob 13/94 unter Berufung auf diese Rechtsprechung aus, der Beklagte müsse behaupten und beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit ein Rang zukomme, vermöge dessen Ersteher der betroffenen Liegenschaft die Servitut ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hätte.
Mit der zuletzt genannten Entscheidung stehen die Entscheidungen 8 Ob 613/93 (= NZ 1996, 201), 8 Ob 2170/96t, 8 Ob 16/00m und 6 Ob 80/98b in Widerspruch. Diese vertreten unter Berufung auf die allgemeine Beweislastregel, nach der jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (SZ 48/92; 1 Ob 2003/96g mwN uva), die Behauptungs- und Beweislast sei anders als in den Entscheidungen 1 Ob 611/85 und 7 Ob 539/87 dargelegt, wenn der Ersteher einer mit einer offenkundigen Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft als Kläger die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von Servitutsrechten geltend mache. In diesem Fall habe der Ersteher zu behaupten und zu beweisen, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse die offenkundige Dienstbarkeit nicht zu übernehmen, die Dienstbarkeit daher untergegangen sei. In den Entscheidungen 8 Ob 613/93 und 8 Ob 2170/96t wird ausgeführt, der Fall sei mit den Fällen 1 Ob 611/85 und 7 Ob 539/87 nicht vergleichbar, weil sich dort jeweils die Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu ihren Gunsten lastendes Servitutsrecht beriefen und dieses zu beweisen hatten, wogegen hier der Kläger die Freiheit der von seinem Rechtsvorgänger ersteigerten Liegenschaft von solchen Servitutsrechten geltend mache und hiefür ebenfalls die Beweislast trage. Zur Entscheidung 1 Ob 13/94 nehmen all diese Entscheidungen nicht Stellung.
Wenngleich die Rechtsprechung in der hier sich stellenden Frage der Behauptungs- und Beweislast des Servitutsberechtigten, wenn dieser sein Recht als Kläger geltend macht, einheitlich ist, so müsste man doch von dem in der Entscheidung 8 Ob 613/93 und in der dieser folgenden Rechtsprechung eingenommenen Standpunkt ausgehend zu einer gegenteiligen Auffassung kommen. Denn es kann in dieser Frage nicht ausschlaggebend sein, ob der Ersteher Beklagter einer Servitutenklage oder Kläger einer Servitutenfreiheitsklage (§ 523 ABGB) ist. Die im § 523 geregelten Klagen sind die Servitutenklage (actio confessoria) zum Schutz des Servitutsberechtigten und die Servitutenfreiheitsklage (actio negatoria) zum Schutz des Eigentümers vor Anmaßung einer Servitut. Der dritte Satz des § 523 ABGB regelt die Beweislast. Der Servitutenkläger muss die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechts, der Servitutenfreiheitskläger die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. Den Servitutenfreiheitskläger trifft die Beweislast für das verletzte Recht und den Eingriff (SZ 63/73; SZ 69/135), der Beklagte hingegen hat sein Recht zum Eingriff, das Bestehen der Dienstbarkeit, zu beweisen und nicht der Kläger den Nichtbestand dieses Rechts (MietSlg 31.150 mwN; 1 Ob 2003/96g ua). Nach Auffassung des Senats ist es aber eine Frage des Bestehens der offenkundigen, nichtverbücherten und in den Versteigerungsbedingungen auch nicht erwähnten Servitut, ob diese trotz Zwangsversteigerung der dienenden Liegenschaft aufrecht geblieben ist, übernimmt doch der Ersteher nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern grundsätzlich nur die - nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 - in den Versteigerungsbedingungen (jetzt: nur die im Versteigerungsedikt) angeführten Lasten (vgl SZ 50/61; SZ 50/120; MietSlg 31.806, 33.742; JBl 1994, 613; NZ 2000, 138; Angst in Angst, EO § 150 Rz 2). Im Fall der Zwangsversteigerung der dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten, offenkundigen Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren Bestand. Demnach trifft den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach dem im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war, sei es, dass er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, der er die Servitut als Recht zum Eingriff einwendet. Die Auffassung des Berufungsgerichts in der Frage der Behauptungs- und Beweislast ist daher zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat die Klägerin in erster Instanz die notwendigen Behauptungen nicht aufgestellt. Der Verweis auf Urkunden und Gerichtsakten vermag Vorbringen nicht zu ersetzen.Wenngleich die Rechtsprechung in der hier sich stellenden Frage der Behauptungs- und Beweislast des Servitutsberechtigten, wenn dieser sein Recht als Kläger geltend macht, einheitlich ist, so müsste man doch von dem in der Entscheidung 8 Ob 613/93 und in der dieser folgenden Rechtsprechung eingenommenen Standpunkt ausgehend zu einer gegenteiligen Auffassung kommen. Denn es kann in dieser Frage nicht ausschlaggebend sein, ob der Ersteher Beklagter einer Servitutenklage oder Kläger einer Servitutenfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) ist. Die im Paragraph 523, geregelten Klagen sind die Servitutenklage (actio confessoria) zum Schutz des Servitutsberechtigten und die Servitutenfreiheitsklage (actio negatoria) zum Schutz des Eigentümers vor Anmaßung einer Servitut. Der dritte Satz des Paragraph 523, ABGB regelt die Beweislast. Der Servitutenkläger muss die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechts, der Servitutenfreiheitskläger die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. Den Servitutenfreiheitskläger trifft die Beweislast für das verletzte Recht und den Eingriff (SZ 63/73; SZ 69/135), der Beklagte hingegen hat sein Recht zum Eingriff, das Bestehen der Dienstbarkeit, zu beweisen und nicht der Kläger den Nichtbestand dieses Rechts (MietSlg 31.150 mwN; 1 Ob 2003/96g ua). Nach Auffassung des Senats ist es aber eine Frage des Bestehens der offenkundigen, nichtverbücherten und in den Versteigerungsbedingungen auch nicht erwähnten Servitut, ob diese trotz Zwangsversteigerung der dienenden Liegenschaft aufrecht geblieben ist, übernimmt doch der Ersteher nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern grundsätzlich nur die - nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 - in den Versteigerungsbedingungen (jetzt: nur die im Versteigerungsedikt) angeführten Lasten vergleiche SZ 50/61; SZ 50/120; MietSlg 31.806, 33.742; JBl 1994, 613; NZ 2000, 138; Angst in Angst, EO Paragraph 150, Rz 2). Im Fall der Zwangsversteigerung der dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten, offenkundigen Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren Bestand. Demnach trifft den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach dem im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war, sei es, dass er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, der er die Servitut als Recht zum Eingriff einwendet. Die Auffassung des Berufungsgerichts in der Frage der Behauptungs- und Beweislast ist daher zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat die Klägerin in erster Instanz die notwendigen Behauptungen nicht aufgestellt. Der Verweis auf Urkunden und Gerichtsakten vermag Vorbringen nicht zu ersetzen.
Zu Recht macht die Klägerin als Mangel des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen § 182a ZPO geltend, der im vorliegenden Fall bereits anzuwenden ist, weil die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. 12. 2002 geschlossen wurde (Art XI Abs 3 ZVN 2002). Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Erstgericht ging - wie seiner rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist - davon aus, dass es für die Begründetheit des Klagebegehrens genüge, wenn die Klägerin die behauptete Ersitzung der Servitut und deren Offenkundigkeit beweise. Es hatte daher keine Veranlassung, die Frage der Voraussetzungen einer Übernahme der geltend gemachten Dienstbarkeit durch den Beklagten zu erörtern. Dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz war auch nicht zu entnehmen, dass er seinen Antrag auf Klageabweisung auch darauf stütze, dass er die behauptete Last gar nicht hätte übernehmen müssen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren berief er sich nur darauf, die Servitut sei ihm weder bekannt noch sei sie offenkundig gewesen. Er machte in seiner Berufung auch nicht geltend, dass das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Übernahme der Servitut nicht einmal behauptet habe. Damit hatte aber die Klägerin ihrerseits keine Veranlassung in ihrer Berufungsbeantwortung zu rügen, das Gericht habe seine Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO verletzt, weil keine Aufforderung an die Klägerin ergangen sei, Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Übernahme der behaupteten Servitut durch den Beklagten zu erstatten. Da das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung allein darauf gründete, es fehle an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin zu den für das Aufrechtbleiben der geltend gemachten Servitut notwendigen Umstände, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin in der Berufungsverhandlung auf den der Klageabweisung zugrunde gelegten Behauptungsmangel aufmerksam zu machen. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hätte. Darauf, dass die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätten erkennen müssen, kommt es nicht an (1 Ob 305/02p mwN).Zu Recht macht die Klägerin als Mangel des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen Paragraph 182 a, ZPO geltend, der im vorliegenden Fall bereits anzuwenden ist, weil die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. 12. 2002 geschlossen wurde (Artikel römisch elf, Absatz 3, ZVN 2002). Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (Paragraph 182, ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Erstgericht ging - wie seiner rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist - davon aus, dass es für die Begründetheit des Klagebegehrens genüge, wenn die Klägerin die behauptete Ersitzung der Servitut und deren Offenkundigkeit beweise. Es hatte daher keine Veranlassung, die Frage der Voraussetzungen einer Übernahme der geltend gemachten Dienstbarkeit durch den Beklagten zu erörtern. Dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz war auch nicht zu entnehmen, dass er seinen Antrag auf Klageabweisung auch darauf stütze, dass er die behauptete Last gar nicht hätte übernehmen müssen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren berief er sich nur darauf, die Servitut sei ihm weder bekannt noch sei sie offenkundig gewesen. Er machte in seiner Berufung auch nicht geltend, dass das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Übernahme der Servitut nicht einmal behauptet habe. Damit hatte aber die Klägerin ihrerseits keine Veranlassung in ihrer Berufungsbeantwortung zu rügen, das Gericht habe seine Erörterungspflicht gemäß Paragraph 182 a, ZPO verletzt, weil keine Aufforderung an die Klägerin ergangen sei, Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Übernahme der behaupteten Servitut durch den Beklagten zu erstatten. Da das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung allein darauf gründete, es fehle an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin zu den für das Aufrechtbleiben der geltend gemachten Servitut notwendigen Umstände, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin in der Berufungsverhandlung auf den der Klageabweisung zugrunde gelegten Behauptungsmangel aufmerksam zu machen. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hätte. Darauf, dass die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätten erkennen müssen, kommt es nicht an (1 Ob 305/02p mwN).
Es liegt also ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils zwingt. Dieses ließ aufgrund seines Rechtsstandpunkts die Beweiswürdigungsrüge in der Berufung des Beklagten zu vom Erstgericht hinsichtlich des Erwerbs der Dienstbarkeit durch Ersitzung getroffenen Feststellungen unerledigt. Die Rechtssache war daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.